Themabewertung:
  • 0 Bewertung(en) - 0 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
Unterhaltsberechnung Jugendamt
#1
Das Jugendamt will meine Unterhaltsverpflichtung neu berechnen die FAQ dazu etc. habe ich schon gelesen trotzdem zwei Fragen dazu:
- Ich bin selbständig und in der Vergangenheit musste ich leider oft feststellen dass Ämter entweder keine Ahnung haben wie man bei Selbständigen den Unterhalt berechnet oder es bewusst falsch gemacht haben. Ich möchte deshalb auf jedenfall in die Berechnung des Jugendamtes Einblick nehmen und mich nicht mit einer dahingeschmierten Zahl zufrieden geben. Hab ich rechtlich die Möglichkeit dass die Berechnung offengelegt wird und wo finde ich ein entsprechendes Urteil bzw. Gesetz worauf ich mich berufen kann?
- Ich habe jetzt mehrmals gelesen dass eine Berechnung nur alle zwei Jahre erfolgen darf (d.h. nach dieser Berechnung hätte ich erstmal zwei Jahre Ruhe) falls das JA aber vorher wieder kommt auf welches Gesetz / Urteil kann ich mich berufen?
DankeSmileSmile
Zitieren
#2
warum lässt Du das überhaupt von der Kinderklaubehörde berechnen?

Schicke denen - wenn überhaupt - Kopien der ESt-Bescheide und gut ist.

Lass sie doch klagen!
Zitieren
#3
Bei mir ist der Frust auch sehr tief und die Bezeichnung Kinderklaubehörde kann ich aus eigener Erfahrung bestätigen, trotzdem habe ich eine andere Taktik. Fundierte Antworten wären für mich in meinem speziellen Fall sehr hilfreich - Danke!
Zitieren
#4
Siehe http://www.trennungsfaq.com/ehe.html#details
Die Zweijahresfrist ist in §1605 Abs. 2 BGB festgelegt.

Du hast überhaupt keinen Anspruch auf irgendwelche Rechnungen oder Offenlegung von irgendwas durch das Jugendamt. Du kannst den Betrag akzeptieren oder nicht. Wenn nicht, kann der Jugendamtsbeistand oder Anwalt der Ex klagen und ein Richter entscheidet. Ein Jugendamt entscheidet nicht.
Zitieren
#5
Vielen Dank ist genau die Information die ich gebraucht habe - Danke! Das mit der Zweijahresfrist in den FAQ habe ich wohl überlesen habe jetzt aber nochmal eine Frage dazu da wird von der Zweijahresfrist ab Beginn des Urteils gesprochen heißt das dass die Zweijahresfrist nur bei einem Urteil gilt? Also wenn ich den Bescheid vom JA bekomme und akzeptiere können die trotzdem nach einem Jahr wieder ankommen?
Zitieren
#6
(08-12-2009, 19:19)rechtelos schrieb: ... trotzdem habe ich eine andere Taktik. Fundierte Antworten wären für mich in meinem speziellen Fall sehr hilfreich - Danke!

Lesen in der Trennungsfaq hatte ich voraus gesetzt. Erst Lesen - dann fragen - und Antworten gibt es beim Anwalt, kostenpflichtig
Zitieren
#7
Ja sorry ich dachte wirklich dass ich wirklich alles gelesen hatte, bin wohl mit den Nerven so runter das ich den entscheidenden Abschnitt überlesen habe:-(
Zitieren
#8
(08-12-2009, 20:31)p schrieb: Du hast überhaupt keinen Anspruch auf irgendwelche Rechnungen oder Offenlegung von irgendwas durch das Jugendamt. Du kannst den Betrag akzeptieren oder nicht. Wenn nicht, kann der Jugendamtsbeistand oder Anwalt der Ex klagen und ein Richter entscheidet. Ein Jugendamt entscheidet nicht.

In Prinzip richtig, aber ein Anspruch darauf, dass der vom Jugendamt gemachte Vorschlag plausibel gemacht wird, besteht schon. Ohne dem ist eine Klage willkürlich. Bei manchen Richtern geht das zwar durch, aber nicht bei allen.
Zitieren
#9
(08-12-2009, 22:42)karlma schrieb: In Prinzip richtig, aber ein Anspruch darauf, dass der vom Jugendamt gemachte Vorschlag plausibel gemacht wird, besteht schon. Ohne dem ist eine Klage willkürlich. Bei manchen Richtern geht das zwar durch, aber nicht bei allen.

Plausibel beim Gerichtsantrag, aber nicht plausibel beim Pflichtigen. Auch dann nicht, wenn das Jugendamt selber handelt, weil eine Beistandschaft besteht.

(08-12-2009, 21:04)rechtelos schrieb: nochmal eine Frage dazu da wird von der Zweijahresfrist ab Beginn des Urteils gesprochen heißt das dass die Zweijahresfrist nur bei einem Urteil gilt? Also wenn ich den Bescheid vom JA bekomme und akzeptiere können die trotzdem nach einem Jahr wieder ankommen?

Siehe besagten §1605 BGB:

"(1) Verwandte in gerader Linie sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Über die Höhe der Einkünfte sind auf Verlangen Belege, insbesondere Bescheinigungen des Arbeitgebers, vorzulegen. Die §§ 260, 261 sind entsprechend anzuwenden.

(2) Vor Ablauf von zwei Jahren kann Auskunft erneut nur verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der zur Auskunft Verpflichtete später wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat."


Alles klar? Gericht oder nicht ist egal, es zählt der berechtigte Anspruch.
Zitieren
#10
Tausend Dank! Dieses Forum ist ein echter Lichtblick in diesem ungerechten Wahnsinn!
Zitieren
#11
(08-12-2009, 23:03)p schrieb: insbesondere Bescheinigungen des Arbeitgebers, vorzulegen.

dieser fakt wird dann interessant, wenn es keine lohnbescheinigung gibt, wie bei mir. ein schwer zu begreifender sachverhalt für das jugendamt und dem familiengericht. ist eigentlich eh egal, wenn wie bei mir die unterhaltsschulden wachsen und wachsen ... da machen ein paar euro mehr oder weniger nichts aus.

das jugendamt schickt als nachweis gerne irgendwelche exceltabellen als beweis. das ist besonders witzig, wenn man die formeln zur berechnung nicht sieht. das ist was für den papierkorb.

grundsätzlich immer das gericht entscheiden lassen.
Zitieren
#12
etwas vermisse ich immer wieder bei der Aussage zur 2 - Jahres - Frist:

1.) Wenn sich das Einkommen des Pflichtigen wesentlich ändert, dann kann auch bereits vor Ablauf dieser 2 Jahre eine erneute Überprüfung erfolgen. WESENTLICH bedeutet in etwa 10v.H. des bisherigen angegebenen Einkommens. Und es reicht die Glaubhaftmachung, z.B. der Ex, dass dem so sei. Stellt sich nach der Prüfung heraus, dass es keine Veränderung gibt - Pech gehabt. Auskunftspflicht bestand dennoch.

2.) Die Frist bezieht sich auf die Berechnung des laufenden Unterhalts. Unabhängig davon kann der Beistand (oder Klagevertreter des Berechtigten) JEDERZEIT Auskunft verlangen, wenn es um Forderungen für rückständigen Unterhalt, also Unterhaltsschulden handelt. Wird diese Auskunft nicht erteilt, kann der ggf vorhandene Titel zur sofortigen Vollstreckung herangezogen werden...

Brandheiße Nummer, das mit dem berufen auf die 2 Jahre. Kann nur zur Vorsicht raten und zur Heranziehung eines Anwaltes. Der schützt dann auch vor den üblichen, albernen Berechnungen des Jugendamtes.
Streite nie mit Idioten.
Sie ziehen Dich auf ihr Niveau und schlagen Dich dort mit Erfahrung.
Zitieren
#13
Eine blosse Behauptung ist noch kein "glaubhaft machen". Wenn man keine Fehler macht (z.B. zugibt, den Job gewechselt zu haben) und ausschliesslich fehlende Nachweise bemängelt, blitzen Auskunftsbegehren regelmässig ab. Väter verplappern sich leider gerne, indem sie auf Behauptungen eingehen und sie zu widerlegen versuchen. Damit liefern sie Munition gegen sich selbst.

Bei Schulden gilt Schuldrecht, d.h. Auskünfte müssen niemals gegeben werden, erst nach fruchtloser Vollstreckung kann eine EV erfolgen, die eine Totalauskunft darstellt. Dann ist aber ohnehin alles kaputt und Verfahren zu laufendem Unterhalt sind eh sinnlos. Wer schon unbezahlbare Schulden angehäuft hat, wird durch eine Auskunft nicht mehr Unterhalt zahlen können.

Unbezahlte titulierte Ansprüche können jederzeit vollstreckt werden, unabhängig davon ob irgendwelche Auskünfte oder nicht gegeben wurden. Die Beistände fordern deshalb in diesen Fällen Auskunft, weil sie ihre Erfolgschancen für Vollstreckung einschätzen wollen, um das voranzutreiben wird auf simple Erpressung zurückgegriffen: "Geben sie uns Auskunft oder wir vollstrecken". Die wollen sich nur nicht Mühe für etwas machen, das nichts einbringt. Genau das ist jedoch meine Strategie :-)
Zitieren
#14
so kann man es natürlich auch ausdrücken: Erpressung.
Wenn man die Auskunft nicht erteilt, dann wird eben vollstreckt. Der Schuldner hat den Ärger, die Rennerei und zusätzliche Kosten. Wenns das denn wert ist - ok.
Wer aber eine Auskunft gibt - natürlich nicht die umfassende (was nicht gefragt wird, wird auch nicht beantwortet) der hat zwar den Frust am kürzeren Hebel zu sitzen, hat aber andererseits die diebische Freude die Milchbrötchen vom Jugendamt an der Nase herumzuführen. Denn eines ist auch mal klar:

Doof bleibt doof.

Wink

Richtig ernst wird es sowieso erst, wenns um die EV geht. Alles andere ist Kinderkram.
Streite nie mit Idioten.
Sie ziehen Dich auf ihr Niveau und schlagen Dich dort mit Erfahrung.
Zitieren


Möglicherweise verwandte Themen…
Thema Verfasser Antworten Ansichten Letzter Beitrag
  Unterhaltsberechnung Jugendamt Nappo 7 5.348 05-08-2014, 21:30
Letzter Beitrag: CheGuevara

Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 1 Gast/Gäste