Pardon Raban,
Dein Entwurf für die Abgeordneten klingt mir zu sehr devot nach Bittsteller.
Es gibt mE klare gesetzliche Grundlagen, indisponible Eckpfeiler, nach denen zu Reformieren ist. Ich sehe keine Gestaltungsspielräume bzw. möchte keine leichtfertig eröffnen oder zulassen.
So sehr ich den Vorschlag des DFGT begrüße, in einem Punkt geht er mir nicht weit genug: Das Sorgerecht leitet sich aus dem natürlichen Elternrecht ab und steht damit als über- und vorstaatliches Menschenrecht gleichermaßen jeder Mutter und auch jedem Vater zu..., sobald dieser - wie die Mutter - bekannt ist und feststeht, sobald seine Vaterschaft bestätigt ist.
Da das Elternrecht/die eS ein Pflichtrecht ist, löst dieses sofort Ansprüche aus, gewährt Grund- und Menschenrechte des Kindes gegen seine beiden Eltern - und zwar schon vorgeburtlich.
Eine zusätzliche Sorgeerklärung kann und darf es nicht geben, da auch der Vater NICHT über das Grund- und Menschenrecht des Kindes durch Erklärung zu bestimmen hat, ebenso wenig, wie eine Mutter dem Elternrecht/der eS des Vaters zustimmen oder widersprichen kann - und umgekehrt.
Steht die biologische Mutter fest, hat sie das Elternrecht/die eS.
Steht der biologische Vater fest, dann hat auch er das uneingeschränkte Elternrecht/die eS, korrespondierend stets das Recht des Kindes!
Das ist der 'natürliche' Startpunkt, über den der Staat gar nicht befinden kann und darf. Mit anderen Worten: Von dem Moment an steht beide Eltern die elterliche Sorge zu.
Dies gebieten auch Diskriminierungsverbote zwischen den Eltern und im Verhältnis des Kindes zu seinen Eltern(teilen).
Das BVerfG macht seit vielen Jahren ganz klare Vorgaben dazu.
Es könnte so leicht sein, nähme man Grund- und Menschenrechten einfach ernst.
Dein Entwurf für die Abgeordneten klingt mir zu sehr devot nach Bittsteller.
Es gibt mE klare gesetzliche Grundlagen, indisponible Eckpfeiler, nach denen zu Reformieren ist. Ich sehe keine Gestaltungsspielräume bzw. möchte keine leichtfertig eröffnen oder zulassen.
So sehr ich den Vorschlag des DFGT begrüße, in einem Punkt geht er mir nicht weit genug: Das Sorgerecht leitet sich aus dem natürlichen Elternrecht ab und steht damit als über- und vorstaatliches Menschenrecht gleichermaßen jeder Mutter und auch jedem Vater zu..., sobald dieser - wie die Mutter - bekannt ist und feststeht, sobald seine Vaterschaft bestätigt ist.
Da das Elternrecht/die eS ein Pflichtrecht ist, löst dieses sofort Ansprüche aus, gewährt Grund- und Menschenrechte des Kindes gegen seine beiden Eltern - und zwar schon vorgeburtlich.
Eine zusätzliche Sorgeerklärung kann und darf es nicht geben, da auch der Vater NICHT über das Grund- und Menschenrecht des Kindes durch Erklärung zu bestimmen hat, ebenso wenig, wie eine Mutter dem Elternrecht/der eS des Vaters zustimmen oder widersprichen kann - und umgekehrt.
Steht die biologische Mutter fest, hat sie das Elternrecht/die eS.
Steht der biologische Vater fest, dann hat auch er das uneingeschränkte Elternrecht/die eS, korrespondierend stets das Recht des Kindes!
Das ist der 'natürliche' Startpunkt, über den der Staat gar nicht befinden kann und darf. Mit anderen Worten: Von dem Moment an steht beide Eltern die elterliche Sorge zu.
Dies gebieten auch Diskriminierungsverbote zwischen den Eltern und im Verhältnis des Kindes zu seinen Eltern(teilen).
Das BVerfG macht seit vielen Jahren ganz klare Vorgaben dazu.
Es könnte so leicht sein, nähme man Grund- und Menschenrechten einfach ernst.