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1626a BGB - Entscheidung in Straßburg zum Sorgerecht nichtehelicher Väter
"Mater semper certa est"
Zunächst steht bei Geburt nur die Mutter als biologischer Elternteil fest, ganz gleich, ob es da auch einen Ehemann gibt, denn der muß nicht zwingend der biologische Vater sein. Genauso wenig muß die Mutter die biologische sein, denn sie kann eine Leihmutter nach invitro-Befruchtung sein.

OK. Gehen wir mal davon aus, daß in dieser Mutter die eigene Eizelle heranreifte, dann steht bei Geburt nur sie als biologischer Elternteil fest. DAS rechtfertigt mE, ihr das Sorgerecht zunächst zuzusprechen.

Von welchem Mann kommt aber die Samenzelle? Wer ist der biologische Vater dazu? Hier beginnt das Drama, da

'Pater semper incertus est'
Macht die Mutter Angaben, sagt ein Mann, ja, ich war 's, dann können mithilfe eines einfachen Gentests die bolologischen Elternschaften festgestellt werden. Wenn keine Vergewaltigung oder kein Samenraub bekannt ist, der Test positiv war, die biol. Elternschaft festgestellt wurde, dann muß dies mE rechtlich zwingend und sauber zur elterlichen Sorge beider Eltern führen, ohne Berücksichtigung eines anderen Mannes, der mit der Mutter nur ehelich verbunden ist!

Schwierig wird es durch den Ehelichenstatus, wenn die Mutter keine Angaben zum biol. Vater macht (oder machen kann) und dem Kind kein Vater zugeordnet werden kann.
_
EMRK bzw. ständige Rechtsprechung des EGMR machen recht klare Vorgaben: Vater ist im ersten Rang der Mann, der das Kind gezeugt hat. Mit Feststellung der Vaterschaft steht ihm das Sorgerecht als geschützen Teil des Familienlebens zu, wegen der klaren Zuordnung zum Samen sogar noch zwingender als bei einer Gebärenden, die eine Leihmutter sein könnte. Eine Unterscheidung in ehelich und un-ehelich ist nicht vorgesehen und wegen des Gleichstellungsgebotes unzulässig.

Der Staat hat das Sorgerecht als Grund- und Menschenrecht positiv zu gewährleisten! Im gleichen Maße hat er die hohen 'triftigen' Schwellen beim Eingriff in das Sorgerecht, etwa nach § 1671 BGB, zu beachten.

Bringt man die 'Dienlichkeit' der elterlichen Sorge ins Spiel, dann müßten auch die Mütter von Anfang an überprüft werden, bevor ihnen das Sorgerecht automatisch zugesprochen wird - unabhängig von einer feststehenden biologischen Zuordnung, denn damit sind sie noch nicht besser geeignet, gut für das Kind zu sorgen - wie Statistiken belegen.

Das sind MEINE Eckpunkte, an denen ich die zu erwartende gesetzliche Regelung zum Sorgerecht messen werde. Ich als unmittelbar Betroffener bereite meine diesbezügliche Verfassungsklage bereits vor.... , denn ich sehe, was der Gesetzgeber auf den Weg bringen wird.

















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RE: 1626a BGB - Entscheidung in Straßburg - von blue - 03-12-2009, 12:42
RE: 1626a BGB - Entscheidung in Straßburg - von blue - 03-12-2009, 13:16
RE: 1626a BGB - Entscheidung in Straßburg - von blue - 03-12-2009, 13:49
RE: 1626a BGB - Entscheidung in Straßburg - von blue - 03-12-2009, 17:33
RE: 1626a BGB - Entscheidung in Straßburg - von Wolfs-Leben - 04-12-2009, 00:11
RE: 1626a BGB - Entscheidung in Straßburg - von blue - 04-12-2009, 08:40
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RE: 1626a BGB - Entscheidung in Straßburg - von blue - 04-12-2009, 14:29
RE: 1626a BGB - Entscheidung in Straßburg - von bumbui - 04-12-2009, 15:07
RE: 1626a BGB - Entscheidung in Straßburg - von blue - 04-12-2009, 17:20
RE: 1626a BGB - Entscheidung in Straßburg - von blue - 05-12-2009, 19:05
RE: 1626a BGB - Entscheidung in Straßburg - von blue - 10-12-2009, 18:37
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RE: 1626a BGB - Entscheidung in Straßburg - von blue - 23-12-2009, 18:48
RE: 1626a BGB - Entscheidung in Straßburg - von blue - 23-12-2009, 19:25
RE: 1626a BGB - Entscheidung in Straßburg - von blue - 24-12-2009, 00:08
RE: 1626a BGB - Entscheidung in Straßburg - von blue - 24-12-2009, 18:17
RE: 1626a BGB - Entscheidung in Straßburg - von blue - 28-12-2009, 11:45
RE: 1626a BGB - Entscheidung in Straßburg zum Sorgerecht nichtehelicher Väter - von Skipper - 21-02-2011, 13:40

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