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1626a BGB - Entscheidung in Straßburg zum Sorgerecht nichtehelicher Väter
(07-01-2011, 20:50)p schrieb: Dazu erklären die rechtspolitische Sprecherin der CSU/CSU-Bundestagsfraktion, Andrea Voßhoff und die familienpolitische Sprecherin der CSU/CSU-Bundestagsfraktion, Dorothee Bär:

Ein automatisches gemeinsames Sorgerecht verschließt die Augen davor, dass viele nicht miteinander verheiratete Eltern ihre Elternverantwortung gar nicht gemeinsam wahrnehmen wollen oder können. Außerdem kann nicht immer automatisch von einer tragfähigen Beziehung zwischen den Eltern ausgegangen werden kann. Aber nur diese gewährleistet, dass die Ausübung der gemeinsamen Sorge ohne Konflikte verläuft und das Kindeswohl nicht beeinträchtigt wird."[/i]

Auf der anderen Seite weist das OLG Kln in einem Beschluss v. 11.10.2010 -4 UF 130/10- die Beschwerde einer Mutter, die das alleinige SR mit der Begründung beantragt hatte, dass wg der "heillosen Zerstrittenheit der Kindeseltern jegliche Kommunikationsmöglichkeit u. -bereitschaft des Kindesvaters fehle, sodass eine sinnvolle Ausübung der (gemeinsamen) eS nicht möglich erscheine", zurück und argumentiert, dass dem Belassen der gemeinsamen eS bei den Kindeseltern grundsätzlich nicht entgegenstehe, dass die Kindeseltern untereinander heillos zerstritten sind .... (m.w.N. zu Rechtsansichten anderer OLG)

Dem Ruf nach einer tragfähigen Elternbeziehung auch nach Trennung als Voraussetzung für die Ausübung der gem. eS scheint die Rechtsprechung nicht zu teilen.

Zwar kann man argumentieren, dass die Hürde bei Entzug des SR höher ist, als bei seiner Zuweisung oder Begründung.
Zwingend logisch erscheint mir das aber nicht.

Wenn es als Begründung zur Verneinung des Kindeswohls (davon macht das BVerfG es ja abhängig) nicht ausreichend ist, dass die Eltern heillos zerstritten sind und es deswegen an einer vermeintlich erforderlichen Kommunikation als Voraussetzung zur Ausübung der gem eS fehle, dann dürfte dieser Umstand andererseits kein Hindernis für seine Übertragung auf den (z.zt. gem. BVerfG) das gSR beantragenden Vater sein.

Mir wurde nach langatmiger Bearbeitung zunächst genau so die VKH für meinen SR-Antrag verwehrt (weil in Ermangelung jeglicher Kommunikation zw den Eltern keine Erfolgsaussicht bestehe). Der Vorgang liegt nun als Beschwerdesache beim OLG Hamm.

Das läßt doch zumindest hoffen, oder?

Grüße
Ibykus

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