Für mich ist alles, was sich vom automatischen Sorgerecht nach Feststellung der Vaterschaft entfernt, schlicht und ergreifend NICHT mit Grund- und Menschenrechten vereinbar.
Auch die Interimslösung de BVerfG entspricht nach meiner Auffassung nicht unserer 'Hausordnung'.
Es ist für mich unerträglich, Grund- und Menschenrechte erst 'beantragen' zum müssen, um in ihren 'Genuß' und in ihren Schutz zu kommen.
Entweder jedwede Form von Elternschaft wird überprüft oder keine und beiden Eltern steht die elterliche Sorge zu. Sollte es DANN zu Problemen kommen, dann steht der § 1666 BGB zur Verfügung.
Diese Widerspruchslösungen sind reine Nebelkerzen. Denn bereits der § 1671 BGB stellt jederzeit und ausreichende Rechtsmittel zur Verfügung.
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Auch die Interimslösung de BVerfG entspricht nach meiner Auffassung nicht unserer 'Hausordnung'.
Es ist für mich unerträglich, Grund- und Menschenrechte erst 'beantragen' zum müssen, um in ihren 'Genuß' und in ihren Schutz zu kommen.
Entweder jedwede Form von Elternschaft wird überprüft oder keine und beiden Eltern steht die elterliche Sorge zu. Sollte es DANN zu Problemen kommen, dann steht der § 1666 BGB zur Verfügung.
Diese Widerspruchslösungen sind reine Nebelkerzen. Denn bereits der § 1671 BGB stellt jederzeit und ausreichende Rechtsmittel zur Verfügung.
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