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1626a BGB - Entscheidung in Straßburg zum Sorgerecht nichtehelicher Väter
Die Formulierung: "wenn die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht"
ist in diesem Fall nicht angemessen, dann nämlich wäre es leicht an das GSR zu kommen.
Vielmehr muss es heißen: "... wenn die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl dient."
Damit liegt die Latte auf einem unerreichbar hohen Niveau, denn wie soll Vati beweisen, dass seine Anwesenheit dem Kindeswohl dient, durfte er dem Kind zuvor doch nicht nahe kommen?

Rita Pawelski:

Das ist richtig und wichtig, denn die Gleichberechtigung lässt sich nicht einseitig herstellen. Es reicht nicht, nur für die Frauen gleiche Rechte (Anmerkung: bei ohnehin mehr Rechten) zu fordern. Wichtig ist, dass Männer die gleichen Pflichten (Anmerkung: Mehr Pflichten, aber weiterhin ohne Rechte) übernehmen, damit nicht die Frauen einseitig belastet werden. Es ist an der Zeit, dass wir den Blick nicht nur auf die Frauen richten, wenn wir von Vereinbarkeit von Beruf und Familie sprechen; auch Väter können und wollen flexible Arbeitszeit-Konzepte, Telearbeit, Kinderbetreuung und Elternzeit in Anspruch nehmen.

(Quelle: http://www.presseportal.de/pm/7846/15245...gsfraktion)

So sieht real existierendes Schönsprech aus.

@Ralf,

du hast nichts mehr zu verlieren, drum finde ich es umso bedeutsamer, dass und wie du aus der Provinzposse einen Dauerbrenner gemacht hast.
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RE: 1626a BGB - Entscheidung in Straßburg - von blue - 03-12-2009, 12:42
RE: 1626a BGB - Entscheidung in Straßburg - von blue - 03-12-2009, 13:16
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