12-12-2009, 12:45
Auf die amtliche Übersetzung warte ich auch. Ich denke aber, Rixe kennt sich mit der Sprache der EGMR-Urteile aus und sagt nichts Unüberlegtes. Der gleichhohe Zugang zur gemeinsamen Sorge bedeutet, dass es kein Gerichtsverfahren zum Eintritt in die Sorge für Nichteheliche geben dürfte. Dafür genügt die Vatereigenschaft: Geburt des Kindes und Vorhandensein eines rechtlichen Vaters, im einen Fall Kraft des Trauscheins, im anderen Fall Kraft der Vaterschaftsanerkennung.
Vielleicht lässt sich durch die üblichen, absichtlich schwammigen Gesetze noch ein de facto unterschiedlicher Ausgang aus dem gemeinsamen Sorgerecht hintricksen, indem z.B. §1671 BGB dahingehend interpretiert wird, dass es dem Kindeswohl nicht dienlich sein, wenn die Eltern nicht zusammengewohnt haben oder sich vor der Geburt getrennt haben. Das müsste dann aber auch für Geschiedene gelten.
All diese Überlegungen haben drei Monate Zeit. Erst wenn das Urteil rechtskräftig ist, geht es weiter.
Vielleicht lässt sich durch die üblichen, absichtlich schwammigen Gesetze noch ein de facto unterschiedlicher Ausgang aus dem gemeinsamen Sorgerecht hintricksen, indem z.B. §1671 BGB dahingehend interpretiert wird, dass es dem Kindeswohl nicht dienlich sein, wenn die Eltern nicht zusammengewohnt haben oder sich vor der Geburt getrennt haben. Das müsste dann aber auch für Geschiedene gelten.
All diese Überlegungen haben drei Monate Zeit. Erst wenn das Urteil rechtskräftig ist, geht es weiter.