12-12-2009, 12:29
Ich greife ein anderes Zitat von RA Rixe auf:
Über eine amtliche Übersetzung des Urteils würde ich mich freuen.
Vorausgesetzt, Rixe übersetzt korrekt:
Wenn wir uns an die Unterhaltsrechtsrefom aus 2008 erinnern, wird über die damalige in ihrer Form identische Argumentation deutlich, dass es hier und jetzt keine Alternativen zur gemeinsamen elterlichen Sorge ab Geburt mehr gibt.
Eine angestrebte Minimallösung, wie von vam(v?), djb und BMJ favorisiert, ist nicht vermittelbar, da diese die bestehende Benachteiligung nicht auflösen würde.
Ein Rückschritt zu ungnunsten verheirateter Väter - indem in jedem Einzelfall zu prüfen wäre ob jeder eheliche Vater das Sorgerecht ausüben dürfte/könnte - ist für mich undenkbar, weil bereits Artikel 3 (1)(2) GG, Artikel 6 (5) GG und §1626 BGB (auch: jeder vorherigen Fassung!) zuwiderlaufend.
Eine herbe Klatsche mit günstigstenfalls 24:3 wird D bestimmt nicht vor die große Kammer des EGMR treiben und entspräche im Ergebnis annähernd dem niederschmetterdem Verhältnis von 6:1.
Zitat:Der Gerichtshof entschied, dass Väter außerehelich geborener Kinder beim Zugang zur gemeinsamen Sorge nicht gegenüber Vätern und Müttern ehelicher Kinder benachteiligt werden dürfen.Ist das jetzt nur eine andere Interpretation als die der Mütterorganisationen oder wirklich Tenor des Urteils?
Über eine amtliche Übersetzung des Urteils würde ich mich freuen.
Vorausgesetzt, Rixe übersetzt korrekt:
Wenn wir uns an die Unterhaltsrechtsrefom aus 2008 erinnern, wird über die damalige in ihrer Form identische Argumentation deutlich, dass es hier und jetzt keine Alternativen zur gemeinsamen elterlichen Sorge ab Geburt mehr gibt.
Eine angestrebte Minimallösung, wie von vam(v?), djb und BMJ favorisiert, ist nicht vermittelbar, da diese die bestehende Benachteiligung nicht auflösen würde.
Ein Rückschritt zu ungnunsten verheirateter Väter - indem in jedem Einzelfall zu prüfen wäre ob jeder eheliche Vater das Sorgerecht ausüben dürfte/könnte - ist für mich undenkbar, weil bereits Artikel 3 (1)(2) GG, Artikel 6 (5) GG und §1626 BGB (auch: jeder vorherigen Fassung!) zuwiderlaufend.
Eine herbe Klatsche mit günstigstenfalls 24:3 wird D bestimmt nicht vor die große Kammer des EGMR treiben und entspräche im Ergebnis annähernd dem niederschmetterdem Verhältnis von 6:1.