07-12-2009, 00:20
In der Urteilsbegründung des BVerfG von 2003 liest sich das so:
"Der Deutsche Juristinnenbund sieht das Elternrecht des nicht mit der Mutter verheirateten Vaters aus Art. 6 Abs. 2 GG nicht schon dadurch verletzt, dass der Gesetzgeber diesem nicht mit der Geburt des Kindes die Möglichkeit eingeräumt hat, an Stelle oder neben der Mutter die elterliche Sorge zu erhalten. Es sei sachgerecht und liege im Interesse des nichtehelichen Kindes, wenn die elterliche Sorge zunächst der Mutter zugeordnet sei."
Und so weiter. Alles sei okay und verfassungsgemäss, aber man sei gnädigerweise dafür, später mal Einzelfälle zuzulassen.
"Der Deutsche Juristinnenbund sieht das Elternrecht des nicht mit der Mutter verheirateten Vaters aus Art. 6 Abs. 2 GG nicht schon dadurch verletzt, dass der Gesetzgeber diesem nicht mit der Geburt des Kindes die Möglichkeit eingeräumt hat, an Stelle oder neben der Mutter die elterliche Sorge zu erhalten. Es sei sachgerecht und liege im Interesse des nichtehelichen Kindes, wenn die elterliche Sorge zunächst der Mutter zugeordnet sei."
Und so weiter. Alles sei okay und verfassungsgemäss, aber man sei gnädigerweise dafür, später mal Einzelfälle zuzulassen.