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1626a BGB - Entscheidung in Straßburg zum Sorgerecht nichtehelicher Väter
#71
(04-12-2009, 15:42)p schrieb: So einfach geht das nicht. Da müssen noch mehr Tricks und faule Eier eingebaut werden. Sonst kann ein nichtehelicher Vater, dem nach gerichtlicher Prüfung das Sorgerecht verweigert wird wieder bis ganz nach oben ziehen. Die Verweigerungsgründe müssten denen von §1671 BGB entsprechen, ansonsten begehen die Gerichte wieder eine beweisbare Diskriminierung. Die Hürden von §1671 BGB sind durchaus nicht niedrig.

Man darf gespannt sein, mit welchen miesen Tricks das Feminat das jetzt noch rumbiegen will. Mit dem damaligen Vorschlag der GRÜNEN, der das Sorgerecht an Unterhaltszahlungen und Gewaltvorwürfe koppeln wollte, dürfte man nicht weit kommen; das geht dann wieder postwendend an Straßburg, falls es nicht schon vorher abgeschmettert wird.
Jetzt ist die Zeit der Winkeladvokaten. Sie müssen sich was einfallen lassen. Der §1626a BGB war dagegen eine einfache und klare Regelung. Vielleicht entwertet man das Sorgerecht ja weiter, koppelt es ggf. vom ABR ab?

Die Kommentare in den Zeitungen sind überwältigend. Es scheint, als wären die Leserkommentare der letzten Jahre in die redaktionellen Inhalte übergeschwappt, und es hätte nur eines Anlasses bedurft. Teilweise wirken die Berichte wie abgeschrieben aus Väterforen. Forenarbeit lohnt sich offenbar doch.
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