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OLG Zweibrücken 5 UF 74/08: Keine Altersgrenze bei Übernachtungen
#1
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 21.07.2008, 5 UF 74/08
Volltext: http://www3.justiz.rlp.de/rechtspr/Displ...F521B6B7BD}

"Umgangsrecht schließt Übernachtung beim Vater mit ein"

Die Mutter meinte, das Kind sei zu klein, um beim Vater zu übernachten. Es sei zu belastet. Dazu legte sie dem Gericht einen vorläufigen Entlassungsbericht eines Städtischen Krankenhauses vor, in dem das Kind im Februar eine Woche war.

Das OLG Zweibrücken weist sie ab. Die Diagnosen des Entlassungsberichts belegten nicht, dass der Umgang mit dem Vater das Kind so sehr belastet habe, dass es gerade deshalb in das Krankhaus musste. Mangels ausreichend gesicherter Anknüpfungstatsachen hat das Familiengericht zu Recht dem Antrag auf Einholung eines kinderpsychologischen Gutachtens nicht entsprochen.

Wenn ein Umgangsrecht ohne Übernachtungen dem Ausschluss des Umgangs wegen der Entfernung der Wohnorte nahe komme, sei eine entsprechende Einschränkung nur dann zulässig, wenn sie das Kindeswohl nachweislich erfordert. Eine generelle Altersgrenze für Übernachtungen wird - entgegen früherer Auffassungen - heute in der Rechtsprechung nicht mehr vertreten (vgl. etwa OLG Frankfurt FamRZ 2002,978; Palandt/Diederichsen, BGB, 67. Aufl., § 1684 Rdnr. 18 m. w. N.).

Interessant an dieser Entscheidung ist auch ein Nebenpunkt: Das Gericht hat sich geweigert, ein psychologisches Gutachten einzuholen. Die Sucht von Richtern, alles auf Gutachter auszulagern ist eine Epidemie. Das OLG hat nun aber "ausreichend gesicherte Anknüpfungstatsachen" vorausgesetzt. Gute Arbeit des Amtsrichters in Pirmasens, durch das OLG bestätigt.

Kinder waren früher auch nicht anders. Nur der Kindeswohlbegriff wird immer so definiert, wie es gerade reinpasst. Da das Umgangsrecht wieder ein kleines bisschen wichtiger genommen wird, gehören Übernachtungen plötzlich auch wieder dazu.
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#2
Ich finde das auch immer merkwürdig, dass es anscheinend so Kollektivströmungen, dem jeweiligen Zeitgeist entsprechend gibt.
Wohlgemerkt auch ohne, dass sich an der Rechtslage irgendwas geändert hätte.

Das zeigt mal wieder, dass das Familienrecht nicht vom Parlament gemacht wird sondern im Hinterzimmer des Juristenstammtisch.
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#3
Ich denke eher, es ist eine Reaktion auf das BVerfG-Urteil, das hier letztes Jahr besprochen wurde:
http://www.trennungsfaq.com/forum/showth...ernachtung
Habe die Gelassenheit, Dinge hinzunehmen, die du nicht ändern kannst.
Habe den Mut, Dinge zu ändern, die du ändern kannst,
und habe die Weisheit, das Eine von dem Anderen zu unterscheiden.
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#4
Sie referenzieren ja sogar auf ein noch älteres Urteil des OLG FFM von 2002. Das stammt aus der Zeit, in der das OLG FFM noch positiven Ausnahmecharakter hatte (mittlerweile ins Gegenteil umgeschlagen).
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