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OLG Schleswig-Holstein 8 UF 16/09 : Auskunftsanspruch eines Scheinvaters
#1
Auch wenn ich immer wieder der Meinung bin ich wäre schon weit und dickhäutig geworden, dann kommen hin und wieder doch noch Neuigkeiten auf mich zu, die mich erschüttern.

Die Hauptdarstellerin dieser Sache gibt mir einen Grund zum staunen.
Zitat:Die 45-jährige Beklagte ist Hausfrau und betreut neben A ihren 2001 geborenen Sohn B. Dessen Vater ist der verheiratete C, der Vater von vier ehelichen Kindern ist. Die Beklagte bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Sie erhält für A Kindesunterhalt in Höhe von monatlich 202 EUR.
Sie vertritt folgende Ansicht, nachdem offenbar war, dass der anerkennende nicht der leibliche Vater ist:
Zitat:Die Beklagte wendet mir ihrer Berufung ein, es fehle an einer Anspruchsgrundlage. Ihr Recht auf Achtung der Privat- und Intimsphäre würde durch den Zwang zur Auskunft verletzt. Die Vermögensinteressen des Klägers müssten zurückstehen. Nach dem Geschlechtsverkehr mit dem Kläger im April 2006 habe sie bis zur Feststellung der Schwangerschaft mit keinem anderen Mann verkehrt. Nachdem ihre Regel vor April 2006 nicht ausgeblieben sei, habe sie gutgläubig angenommen, dass der Kläger der Vater von A sei. Die Voraussetzungen des § 826 BGB lägen deshalb nicht vor.

Diese Story wird mit jedem Satz noch interessanter!

Simone Schmollack z.B., wäre hier für mich eine wohl richtige Ansprechpartnerin!?
- sie haute seinerzeit den Kuckucksväter-Artikel raus.
Ich frage mich ob emma-Redakteurinnen ihre zuvor getätigten Aussagen noch so uneingeschränkt aufrecht erhalten können, wenn die solche Texte registrieren müssen, oder ob die wirklich einfach nur dämlich sind?

Dem Fazit eines RA Wille ist ein gewisses Maß an glaubhafter Anteilnahme, dem Scheinvater gegenüber, nicht abzusprechen.
Kleiner Nachtrag:

Zitat:Die Revision ist nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO zugelassen.
Confused
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