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OLG Koblenz 11 UF 24/09: Säuglingserstausstattung
#1
In Vorfreude auf die Geburt kommt Mutter in Kaufrausch und verlangt später vom Vater 5.491,90 € für die Säuglingserstausstattung als Sonderbedarf.

Vom Hochstuhl bis zum Babyöl ist alles Erdenkliche angeschafft worden.
Mutter hat an alles gedacht! Wink

Das AG Worms verurteilt den Vater zu 2.268,-- € nebst Zinsen.

Das OLG geht allerdings nur von einem Betrag von 1.000,00 € aus und läßt die Revision zu, da die Frage einer Pauschalsumme für eine Säuglingserstausstattung grundsätzliche Bedeutung hat.

http://www3.justiz.rlp.de/rechtspr/Displ...3985327002}
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#2
Darüber gibts bereits eine Reihe früherer Urteile. So ist z.B. auch Gebrauchtware zumutbar. Die Mutter, die im Fall des OLG Koblenz Geld wollte, hatte es allerdings hoffnungslos überrissen und damit die Richter vergräzt, das war so offensichtlich dass nun keine nachvollziehbare Rechnung mehr möglich ist. Deshalb die Idee mit dem Pauschalbetrag. Ich bin ziemlich sicher, dass die Revision nicht deswegen zugelassen wurde, weil hier Grundsätzliches ausgeurteilt werden soll, sondern weil die Mutter ruhig nochmal vor dem BGH auflaufen darf. Dann hätte das Urteil noch weitreichendere Wirkung.

Umgelegt auf die sehr hohen deutschen Unterhaltssätze sind das alles trotzdem Peanuts. In der allerniedrigsten Stufe der niedrigsten Altersklasse fallen 20232 EUR Kindesunterhalt an. Unterste Grenze, Mindestunterhalt! Die laufenden Kosten sind das Problem. Wobei die Zusatzkosten wie Umgang und nun Kindergarten gut nochmal dasselbe ausmachen.
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