Themabewertung:
  • 0 Bewertung(en) - 0 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
BGH XII ZR 102/08: Betreuungsunterhalt länger als drei Jahre
#1
Betreuungsunterhalt länger als drei Jahre

BGH - Urteil Az. XII ZR 102/08 vom 17.6.2009
Volltext: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bi...18&Frame=2

Der 12. Senat des BGH hat sich wieder einmal mit den Begründungen für Betreuungsunterhalt befasst, der über das dritte Lebensjahr des Kindes hinausgeht.

Lehrer ehelichte Buchhändlerin, ein Kind im Jahre 2002, Trennung nach nur zweieinhalb Jahren Ehe. Sie haut mit dem Kind ab, zum Umgang muss er mehrere hundert Kilometer fahren (wofür er gnädigerweise 30 EUR Umgangskosten angerechnet bekommt). Dafür zahlt er wie üblich heftig: Neben Versorgungs- und Zugewinnausgleich blecht er "Elementarunterhalt" von 736 EUR, "Altersvorsorgeunterhalt" von 179 EUR, Kindesunterhalt. Die Buchhändlerin arbeitet wieder Teilzeit, verdient netto bereinigt 638 EUR. Zusammengerechnet mit dem Unterhalt und dem Kindergeld kommt ein ganz hübsches Sümmchen von an die 2000 EUR für sie raus. Befristung des Unterhalts wird ihm verweigert, als das Kind älter wird sinkt der Elementarunterhalt ein bisschen. Man streitet sich weiter, er will weniger zahlen, sie will mehr, es geht zum BGH hoch. Der bestätigt im Prinzip das Urteil des OLG München, auch die Ablehnung der Befristung. Nun zahlt der Mann nach zweieinhalb Jahren Ehe also schon fünf Jahre für die Ex und wird das noch länger tun müssen. Das Kind wird ihn ebenfalls noch 20 Jahre lang kräftig was kosten.

Das Kind ist in der Schule, die Oma betreut auch mit. Im Zentrum stand die Frage, welche Betreuungsunterhaltsansprüche jetzt bestehen, lange nach dem dritten Lebensjahr des Kindes. Im Gesetz wurde das absichtlich sehr unscharf formuliert und damit bewusst Rechtsunsicherheit geschaffen.

Der BGH listet zunächst eine lange Latte an Unterhaltsgründen auf, kindbezogene Gründe, Elternbezogene Gründe etc. Da das Kind in seinem Falle nur bis 14 Uhr im Schulhort wäre, müsse er weiterzahlen. Aber selbst wenn es ganztags betreut wird, "kann sich bei Rückkehr in die Familienwohnung ein weiterer Betreuungsbedarf ergeben, dessen Umfang im Einzelfall unterschiedlich sein kann." Betreuungsbedarf = Unterhaltsanspruch an den Vater.

Fazit: Der Unterhalt läuft nach den ersten drei Jahren grundsätzlich ohne Begrenzung weiter. Vordergründig liegt die Beweislast dafür beim Unterhaltsberechtigten, in Wirklichkeit liegt sie durch die Ablehnung der Befristung und der Vielzahl der möglichen Begründung beim Pflichtigen.

Es zeigt sich jetzt auch, was für ein fieser Trick die stärkere Befristungsmöglichkeit in der Unterhaltsrechtsreform gewesen ist. Dadurch, dass diese Befristung bei Betreuungsunterhalt ausdrücklich nicht möglich ist und Unterhalt einfach als Betreuungsunterhalt deklariert werden kann, nimmt in der Praxis die Befristungsmöglichkeit sogar ab. Heil dir, Unterhaltsrepublik Deutschland.
Zitieren
#2
dieser link geht gleich mal an meinen Sohn mit der Bitte, ihn auch seinen Kameraden zu zeigen! Angry

Es ist in diesem Land definitiv nicht gewollt, dass Kinder leistungsfähige und anfassbare Väter haben Sad
Zitieren
#3
Es ist wieder einmal ekelhaft.....

Als Staatsbediensteter hat man den Nachteil, dass man sich nicht arm rechnen kann, oder sich Teile des Einkommens schwarz auszahlen lassen kann.

Aber, einen nicht unwichtigen Vorteil hat man. Man kann so gut wie immer einen auf krank machen, sehr sporadisch zur Arbeit gehen, ohne Gefahr zu laufen seinen Job zu verlieren.

Ich würde mir an seiner Stelle mit dem was vom Lehrergehalt übrig bleibt eine schöne Zeit machen, damit mir nicht langweilig wird vielleicht ein paar Nachhilfestunden geben und ein paar Hunderter Einnahmen im Internet generieren und auf die Frührente warten Wink
Zitieren
#4
Der 12. Senat scheint sich in Betreuungsfragen ja recht gut auszukennen. Vermutlich steht er schon längst selbst unter Betreuung, anders sind solche Wahnsinns-Urteile nicht zu deuten.
Zitieren
#5
ich wusste schon damals, dass die 3 jahre eine luege waren. den hoffnungslosen mut zu machen - das ist boshaft. das ist wie einem hungernden zu versprechen, dass morgen ein dickes steak auf ihn wartet ... die einzige chance ist wahrscheinlich genauso kriminell zu handeln wie der gesetzgeber.
Zitieren
#6
das ist schon kurios: meine ex bekommt geld vom staat, damit sie leben kann (arbeiten geht natuerlich nicht). damit hat meine ex schulden beim staat. und wieso muss ich die dann zurueck zahlen????

ich bin stolz darauf unterhalb der armutsgrenze zu leben Smile deswegen lebe ich nicht gleich schlecht oder laufe wie ein penner rum. manchen mag dies schon kriminell erscheinen. da liegt ein hauptproblem der exen: zufriedenheit kommt erst dann auf, wenn man pleite ist und auch so aussieht.
Zitieren
#7
(24-07-2009, 18:33)Cocktail-Detlef schrieb: das ist schon kurios: meine ex bekommt geld vom staat, damit sie leben kann (arbeiten geht natuerlich nicht). damit hat meine ex schulden beim staat. und wieso muss ich die dann zurueck zahlen????

ich bin stolz darauf unterhalb der armutsgrenze zu leben Smile deswegen lebe ich nicht gleich schlecht oder laufe wie ein penner rum. manchen mag dies schon kriminell erscheinen. da liegt ein hauptproblem der exen: zufriedenheit kommt erst dann auf, wenn man pleite ist und auch so aussieht.


Ja, nicht kriminell wäre es, wenn Du es Dir in der Hängematte bequem machen würdest und auch, so wie die Ex, Sozialleistungen kassieren würdest. - Eigentlich schon ein wenig erschreckend, die Empfänger sind treue und brave Staatsbürger, die, die vom Staat keine Sozialleistungen kassieren möchten, und deswegen im Ausland ihr Glück versuchen, die Verbrecher. Da kann es doch nur bergab gehen, oder?
Zitieren
#8
Ist das Ding eigentlich heute veröffentlicht worden? Ich frage nur und wundere mich, weil es in der Presse nicht großartig verbreitet wurde.
Naja, wundern tut mich hier dann doch gar nix mehr.

p schreibt: "Vordergründig liegt die Beweislast dafür beim Unterhaltsberechtigten, in Wirklichkeit liegt sie durch die Ablehnung der Befristung und der Vielzahl der möglichen Begründung beim Pflichtigen."

Wird ja auch wirklich -so nebenbei- in einem der letzten Sätze betont!

Der Hohn schlechthin ist:
Zitat:Insbesondere ist nach wie vor ein ehebedingter Nachteil darin zu sehen, dass die Antragsgegnerin wegen der Betreuung des gemeinsamen Kindes an einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit gehindert ist. Ob und in welchem Umfang dieser Nachteil auch durch einen geringeren Unterhalt ausgeglichen werden könnte und die fortdauernde Teilhabe an den vom Einkommen des Antragstellers abgeleiteten Lebensverhältnisse unbillig ist, hat der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Antragsteller nicht substantiiert vorgetragen.

Heißt für mich, vielleicht kann man es als Wink mit dem Zaunpfahl sehen, dass wenn beide Eltern sich gleichermaßen an der Betreuung des Kindes beteiligen, der Anspruch auf Betreuungsunterhalt entfallen kann.

Wohlgemerkt sehr vorsichtig von mir interpretiert und ausgedrückt!

Da dafür aber die Grundlagen fehlen, wie z.B. Abschaffung des 1626a BGB oder die Abschaffung der im Allgemeinen mütterorientierten JÄer, hat Absurdistan noch einen sehr weiten Weg vor sich. Sad
Zitieren
#9
(24-07-2009, 18:59)blue schrieb: Ist das Ding eigentlich heute veröffentlicht worden? Ich frage nur und wundere mich, weil es in der Presse nicht großartig verbreitet wurde.

Ab und zu gehe ich die datumssortierten BGH-Urteilslisten durch. Wann die Veröffentlichung genau stattfand, ist daraus nicht ersichtlich. Urteile ohne Leitsatz und ohne zugehörige Pressemeldung schaffen es selten in die allgemeine Presse.
Zitieren
#10
eigentlich hilft da nur eines:

Zeugungsstreik!
Zitieren
#11
(24-07-2009, 18:35)Rumpel schrieb: Wer nichts mehr zu verlieren hat, ist wirklich frei
Genau - wie heist es so schön: "Ist der Ruf erst ruiniert, lebt es sich ganz ungeniert" Rolleyes

Das die drei Jahresfrist von der Politik vielleicht gewollt aber von den Richtern nicht umgesetzt wird, war klar. Die hätten ein Einführungsgesetz dazu erlassen müssen mit ungefähr diesem Wortlaut:
Zitat:Die Anwendung des Gesetzes ist obligatorisch und kann nicht umgangen oder ausgesetzt werden.
Jetzt müssen noch zwei Richtergenerationen darüber schlafen, um in fünfzig Jahren eine moderatere Unterhaltsregelung zu haben. Diese juristischen Filznasen merken immer erst nach zwei Generationen, dass veränderte Gesetzestexte auch eine andere inhaltliche Bedeutung haben.

Wenn ich so über den Ehegattenunterhalt nachdenke, führt die Unterhaltsverpflichtung eigentlich dazu, dass der Pflichtige durch die Erwerbsobliegenheit seine väterlichen Pflichten gegenüber dem Kind vernachlässigen muss, was durch die Mutter nicht kompensiert werden kann. Es schadet also dem Kind. Das verstösst eigentlich gegen Art 8 EMRK (http://dejure.org/gesetze/MRK/8.html) Für das Kindeswohl wäre doch eine hälftige Betreuung, in der das Kind von beiden Eltern etwas hat, viel besser. Und die immer zitierte Rollenverteilung muss ja wohl dem Kindeswohl untergeordnet werden! Idea

Deshalb plädiere ich ganz klar für die kompromisslose Abschaffung des Ehegattenunterhalts - das ist sowieso nichts anderes als staatlich geförderte Erpressung.
https://t.me/GenderFukc
Zitieren
#12
(24-07-2009, 19:07)p schrieb: Urteile ohne Leitsatz und ohne zugehörige Pressemeldung schaffen es selten in die allgemeine Presse.
Du weißt selbst, dass es gewollt war, keine Pressemitteilung zu veröffentlichen. Nix desto trotz ist es eine Leitsatzentscheidung.
(24-07-2009, 19:15)Ralf G. schrieb: eigentlich hilft da nur eines:

Zeugungsstreik!
Und sach Deinem Sohn, niemals zu heiratenExclamation
Zitieren
#13
Wie ich die Berechnungen verstanden habe, muss er nun 519€ + 132€ = 641€, neben den Kindesunterhalt (273€) an seine Ex überweisen.
Macht schlappe 914€/M.
Ihm verbleiben dann 1367,51€ von ehemals 2.281,51€.
Hurra, kein Mangelfall!
Mist, die haben den Betrugsversuch mit der Altersvorsorge aufgedeckt, aber das deutsche Volk hat ihm sogar zum hälftigen KG noch 30€ zugesteckt und von einer Höherstufung gnädigerweise abgesehen, damit er das Kind noch so richtig fett bespaßen kann.
Da kann er sich doch locker noch eine Zweitfamilie leisten. Wink
Zitieren


Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 1 Gast/Gäste