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Kindesunterhalt - Spanien
#18
LEUTE,

ich weiss nicht, ob es allen klar ist. Aber, ich erklür es nochmal anhand eines Auszuges meines noch nicht fertigen Buchs. Somit habt ihr auch mal ein paar Einblicke darin (was ich eigentlich noch nicht wollte, es sollte ein Knaller werden, das Buch). Hier also der Auszug:

Zitat:Schon jetzt, bevor das Abkommen richtig anläuft, sind schon gravierende Schlupflöcher bekannt, die eine Pfändung im EU-Ausland unmöglich machen.
Es ist zum Beispiel bekannt, dass eine Pfändung in Spanien oder Italien nicht so einfach realisiert werden kann. Dort müssen weitere Anträge gestellt werden um auf das Konto eines Schuldners zugreifen zu können. Dies dauert teilweise bis zu 10 Monate und dabei muss das Geldinstitut des Schuldners bekannt sein. In Spanien selbst ist es noch schwerer, da Konten, die nicht auf des Schuldners alleinigen Namen geführt werden auch nicht gepfändet werden können. Außerdem muss eine Vollstreckung im Zivilverfahren gerichtlich beantragt werden wobei jedem Antragsteller Kosten entstehen durch einen Prozessbevollmächtigten. Das sind dort gesetzlich festgeschriebene Vorgänge, die nicht durch ein solches Abkommen umgangen werden können. Diese Gesetze gelten dort (Beispiel Spanien) für jeden.
In Spanien kann zum weiteren kein Mann zur Abgabe eine Blutgutachtens (Vaterschaftsfeststellung) gezwungen werden. Dies ist dort im Grundgesetz verankert. Auch kann die Weigerung nicht dazu hergenommen werden um automatisch diesen zum Vater zu erklären. Wenn also eine deutsche Mutter einen in Spanien lebenden Mann als Vater angibt, kann dieser nicht in Spanien zur Blutabnahme gezwungen werden. In Deutschland kann dies unter Zwang vollzogen werden. Dadurch könnte zwar in Deutschland trotzdem die Vaterschaft durch eine eidesstattliche Versicherung der Mutter festgestellt werden, aber dies ist eben so ein Fall, dem Spanien sich widersetzen kann und die Vollstreckung doch wieder auszusetzen, denn das Urteil hätte zwar in Deutschland Rechtskraft, aber in Spanien ist dies gegen das Gesetz. Dort zählen nur Beweise, also ein Vaterschaftstest. In genau diesem Moment ist deswegen eine Vollstreckung in Spanien nicht möglich und kann ausgesetzt werden, das Urteil selbst wird aber nicht angegriffen.

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Seit diesem Urteil wurde kein einziger Verweigerer eines Vaterschaftstests mehr in Spanien ohne diesen Test zum Vater erklärt. Auch Versuche, die Vollstreckung aus Deutschland in Spanien bei gleichen Voraussetzungen, nur mit dem Unterschied, dass dort die Vaterschaft ganz einfach festgestellt wurde, zu betreiben, sind bereits dieses Jahr mehrfach gescheitert. In Deutschland rechtkräftig, in Spanien durch das Grundgesetz nicht vollstreckbar. Das Abkommen ist hier nicht mehr anwendbar.

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In den südlicheren Ländern ist die Pfändung in das Arbeitseinkommen ebenfalls sehr schwer und setzt sehr hohe Hürden. Zuerst einmal muss dem Unterhaltsberechtigten der Arbeitgeber des im Ausland lebenden Schuldners bekannt sein. Ohne diese Kenntnis zieht sich das Verfahren des Abkommens durch die Suche schon einmal sehr lange hin. In Spanien wiederum ist nach neuesten Erkenntnissen eine Pfändung überhaupt erst durch weitere langwierige Anträge beim dortigen Gericht realisierbar wenn das Einkommen netto mindestens 1000,- Euro übersteigt, was regelmässig nicht der Fall ist denn dort hat sich die sogenannte halbe Nomina (Gehaltszettel) etabliert. Der Rest wird in 90% der freien Wirtschaft schwarz in bar ausbezahlt.

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Im Übrigen muss ein Schuldner in Spanien keine Auskunft über sein Vermögen und Einkommen machen, wenn er dies nicht will. Dies ist im Grundgesetz verankert da er nicht gegen sich selber aussagen muss wenn es zu seinem finanziellen Nachteil sein sollte. Er muss also bei einem schwebenden Vollstreckungs- oder Pfändungsverfahren nichts belegen oder vortragen. Mehr noch, er kann sich für nicht solvent erklären und muss selbst bei einer Falschaussage nichts befürchten. Der Gläubiger muss also eigene Nachforschungen anstellen oder gerichtliche Anträge stellen, die mit der Suche und Anfragen in Behörden und anderen Einrichtungen das Einkommen und Vermögen des Schuldners ermitteln. Das ist langwierig und schwer realisierbar.

....

Das Abkommen soll zur gegenseitigen Anerkennung der Unterhaltstitel beitragen, jedoch kann nicht in die Gesetze des anderen Landes bei der Vollstreckung oder Pfändung eingegriffen werden. Auch hier ist nach weiterer Analyse verschiedener Gesetze der EU-Länder zu bemerken, das in Deutschland das restriktivste Vollstreckungsgesetz herrscht.
Zum Beispiel kann innerhalb Deutschlands in das Arbeitslosengeld 1 hinein gepfändet werden. Dies ist nur noch in Österreich möglich. Alle anderen EU-Länder verbieten diese Art der Pfändung. In Griechenland wird zum Beispiel jede Person, die keine Arbeit hat, aber mit einem arbeitenden Schuldner zusammenlebt, voll angerechnet. Pfändungen sind auch in diesem Fall zu fast 100% ausgeschlossen.

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...denn die jeweiligen Vollstreckungsgesetze sind weiterhin selbst in der Hand eines jeden Staates und nicht in der Unterhaltsverordnung fixiert.

Das ist ein kleiner Auszug, mehr wird nicht verraten. Tongue

Aber um es mal deutlich zu machen. Wenn man es richtig anstellt, so wie ich es mache, dann ist Ruhe im Karton.
Nsebenbei: Bei mir handelt es sich um KU für ein Kind, das ich nicht kenne, die Frau kenne ich nur eine Woche, die hier Urlaub gemacht hatte und sonst gar nichts. Alles in allem habe ich im Moment inkl. Gerichtsgebühren, Vaterschaftsfeststellung, KU Rückstand und Zinsen usw. über 35.000 Euro Schulden, ABER eben nur in Deutschland. Hier in Spanien bin ich schuldenfrei (wurde mir bestätigt).

gleichgesinnter
Wenn die Banken für ihre Schulden nicht einstehen, warum sollten Millionen Zahlesel für ihre Unterhaltsschulden bzw. Unterhaltstitel aufkommen?

Zitat von Mus Lim, Montag den 04. Mai 2009 im Trennungsfaqforum


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