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OLG Oldenburg 1 Ss 91/09: Unterhaltspflichtverletzung erfordert konkrete Feststellung
#2
(29-06-2009, 22:33)borni schrieb: Beschluss vom 8.06.2009

An die Feststellung einer Unterhaltspflichtverletzung werden hohe Anforderungen gestellt:

"Bei einer Verurteilung wegen Verletzung der Unterhaltspflicht hat der Tatrichter zahlenmäßig darzulegen, welche Unterhaltsleistungen der Angeklagte in welchen Zeitabschnitten hätte erbringen können.
Das gilt umso mehr, wenn es sich wegen eines Selbstbehaltes ... keineswegs von selbst versteht, dass bzw. inwieweit eine Unterhaltszahlpflicht bestand.

Im Übrigen erfordert eine am Tatunrecht orientierte Strafzumessung die Feststellung, in welcher Höhe ein der Unterhaltspflichtverletzung verurteilter Angeklagter seine Verpflichtung schuldhaft nicht erfüllte. Die hier von der Strafkammer nur gebrauchte pauschale Angabe, der Angeklagte sei "wenigstens zu Teilleistungen" in der Lage gewesen, reicht nicht aus. Sie lässt das konkret dem Angeklagten Vorzuwerfende und damit das zu ahndende Tatunrecht in unzulässiger Weise offen."

http://openjur.de/u/30979-1_ss_91-09.html

Ich muß hier dem OLG Oldenburg recht geben, da es sich um das Zivilstrafrecht geht und nicht um Unterhaltlsrecht! Ich glaube da hat jemanden einen richt mitgeben wollen weil er nicht den Unterhalt von 192€ zahlen wollte. Zur Berechnungsgrundlage lagen 7.130,26 € Nettoeinkommen auf 8 Monate, ergibt ein Monatliches nettoeinkommen von 891,25€. Bei Abzug von 192€ Kindesunterhalt bleibt ein Selbstbehalt von 699,28€. Somit kann er nicht den den vollen Unterhalt zahlen und es wird eine Mangelbedrafsrechnung erstellt! So würde es im Unterhaltsrecht gemacht. Da er aber nicht der Zahlung von 192€ nach kam, hat sich einer gedacht wir machen das zum Unterhaltsbetrug und das kommt vor einen Zivilstrafgericht. Und das hat auf annahmmen entschieden was gegen den Angeklagten spricht und nicht im Zweifelfall für den Angeklagten. Mit einer Freiheitsstrafe wäre er Vorbestraft, eine Beugehaft oder Sozialstunden würde nicht Polzeilichenführungszeugniss auftauchen.

Somit tippe ich mal darauf bei den Einkommen und Vorgehenweise das der Unterhaltszahler im Wach- & Schielßdienst beschäfftig ist. Die Berechung ist nur über den Daumen. Ich sehe es nur als Scheidungskampf an, den anderen bei jeder Möglichkeit die sich ergibt vor Gericht zu schleppen und das Amtsgericht Lingen hat sich richtig aufs glatteis führen lassen!

PS. Das benannte Amtsgericht spricht schon das Recht "seltsam" aus!
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RE: OLG Oldenburg 1 Ss 91/09: Unterhaltspflichtverletzung erfordert konkrete Feststellung - von Poles Apart - 23-08-2009, 13:08
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