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OLG Oldenburg 1 Ss 91/09: Unterhaltspflichtverletzung erfordert konkrete Feststellung
#1
Beschluss vom 8.06.2009

An die Feststellung einer Unterhaltspflichtverletzung werden hohe Anforderungen gestellt:

"Bei einer Verurteilung wegen Verletzung der Unterhaltspflicht hat der Tatrichter zahlenmäßig darzulegen, welche Unterhaltsleistungen der Angeklagte in welchen Zeitabschnitten hätte erbringen können.
Das gilt umso mehr, wenn es sich wegen eines Selbstbehaltes ... keineswegs von selbst versteht, dass bzw. inwieweit eine Unterhaltszahlpflicht bestand.

Im Übrigen erfordert eine am Tatunrecht orientierte Strafzumessung die Feststellung, in welcher Höhe ein der Unterhaltspflichtverletzung verurteilter Angeklagter seine Verpflichtung schuldhaft nicht erfüllte. Die hier von der Strafkammer nur gebrauchte pauschale Angabe, der Angeklagte sei "wenigstens zu Teilleistungen" in der Lage gewesen, reicht nicht aus. Sie lässt das konkret dem Angeklagten Vorzuwerfende und damit das zu ahndende Tatunrecht in unzulässiger Weise offen."

http://openjur.de/u/30979-1_ss_91-09.html
Habe die Gelassenheit, Dinge hinzunehmen, die du nicht ändern kannst.
Habe den Mut, Dinge zu ändern, die du ändern kannst,
und habe die Weisheit, das Eine von dem Anderen zu unterscheiden.
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OLG Oldenburg 1 Ss 91/09: Unterhaltspflichtverletzung erfordert konkrete Feststellung - von borni - 29-06-2009, 22:33
RE: OLG Oldenburg - von Ibykus - 16-12-2014, 07:00

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