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OLG HAMM 2 UF 63/09 ABR wird auf den Vater übertragen
#1
vom 14.05.2009

Bitte nicht gleich in Euphorie verfallen! Das "Kind" ist 13!

Welche Gesinnung in diesem Land überzeugt, ist uns allen klar.

Folgender Satz sei nur ergänzend zitiert:
Zitat:Der Senat ist daher zu der Überzeugung gelangt, dass es für B am wenigsten schädlich ist, wenn sie im Haushalt des Antragstellers verbleibt und versucht wird, die bestehenden Kontaktschwierigkeiten zwischen ihr und ihrer Mutter, bzw. ihrem Bruder mit Hilfe einer – von den Beteiligten vorgesehenen – therapeutischen Hilfe zu überwinden, um B so die für sie wichtige Bindung an ihre Mutter zu erhalten.

Wie jedoch grundsätzlich argumentiert wird, dass das Kind eigentlich zur Muddi gehört, sei dem Leser beim Studium des kompletten Beschlusses überlassen.

-Hier-

P.S. Ich wünschte mir, die genauso wichtige Bindung zum Vater in so vielen anderen Fällen, entsprechend zu unterstützen! Sad
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#2
Zitat:Die Kindesmutter bemängelt außerdem die fehlende Emotionalität der Tochter im Umgang mit ihr.

Aha, dafür ist das Kind da!

Aber auch sonst sehr interessant. Viele Verbiegungen, um der Mutter bloß nicht an den Karren zu fahren inclusive Bescheinigung ihrer Unschuld. Und zu guter Letzt die Bescheinigung, dass die wesentlichen Erkenntnisse erst in der zweiten Instanz gefunden wurden, um ihr einen höheren Anteil an den Gerichtskosten zu ersparen.
Überhaupt viel Mühe zu rechtfertigen, das Kind gegen die eigene Überzeugung der Richter mal einem Vater in Obhut zu geben.
Man muß sich das mal vorstellen: Die Tochter kommt zum Papa, sagt:"da will ich nicht mehr hin, Brüderchen geht mir an die Wäsche." Er beruhigt sie:" Mußt Du auch nicht." und schon wird ihm fehlende Bindungstoleranz vorgeworfen. Amtsgericht schickt das Kind dann lieber ins Heim und bastelt an der Beziehung zur Mutter herum, damit Tochter so bald wie möglich wieder dahin kommt, wo sie hin gehört. Wäre Papa nicht in die nächste Instanz gegangen, wäre es dabei geblieben.
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#3
Das OLG Hamm hat nichts weiter als Schiss vor dem BVerfG. Dessen jüngeren Urteile haben das Gewicht des Kindeswillens ab 11 Jahren Kindesalter enorm gestärkt. Die Richter in Hamm mussten also eine Begründung stricken, die dem Kindeswillen nicht widerspricht, aber die grundsätzliche Präferenz für die Mutter unangetastet lässt. Genau so sieht das Urteil auch aus.
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