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OLG Brandenburg 10 UF 119/07 Mitwirkungspflicht und Kostenbeteiligung beim Umgang
#1
OLG Brandenburg Beschluss vom 22.05.2008

Der betreuende Elternteil hat bei großer Entfernung (hier 623 km) und insbesondere, wenn er selbst die erhebliche räumliche Distanz geschaffen hat, sich am Kostenaufwand für den Umgang zu beteiligen:

Das Umgangsrecht des nicht betreuenden Elternteils gemäß § 1684 BGB steht ebenso wie die elterliche Sorge des anderen Elternteils unter dem Schutz des Artikels 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Aus dem gemeinsamen Elternrecht folgt, dass der betreuende Elternteil grundsätzlich den persönlichen Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil ermöglichen muss (vgl. hierzu BVerfG, FamRZ 2002, 809/810). Aus dieser Verpflichtung kann sich für den betreuenden Elternteil auch eine aktive Mitwirkungspflicht bei der Gestaltung des Umgangs ergeben. Das schließt beispielsweise die Verpflichtung ein, das Kind auf eigene Kosten zum Flughafen zu bringen und dort abzuholen, wenn der andere Elternteil aus weiter Entfernung anreisen muss, um das Kind abzuholen und zurückzubringen.
http://www.gerichtsentscheidungen.berlin...focuspoint
Habe die Gelassenheit, Dinge hinzunehmen, die du nicht ändern kannst.
Habe den Mut, Dinge zu ändern, die du ändern kannst,
und habe die Weisheit, das Eine von dem Anderen zu unterscheiden.
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#2
Das ist die übliche Mehrheitsrechtssprechung. Manchmal wird aber daran angeknüpft, dass das dableibende Elternteil sich nachweislich gegen den Umzug ausgesprochen hat. Wer zustimmt, dass die Kinder wegziehen, kann nachher keine Kostenbeteiligung und Mithilfe einklagen.

Trotz alledem: Sonst wird immer so pompös auf das Kindeswohl verwiesen und das von den Elternbelangen abgetrennt. Als es in einem anderen Fall um das gemeinsame Sorgerecht ging, wurde das dem Vater vom OLG entzogen. Begründung: Die Mutter hat zwar alles mit voller Absicht kaputtgemacht, blockiert und torpediert aber das Ergebnis sei ja nun, dass der Vater sein Sorgerecht dadurch nicht ausüben könne. So sei es halt nun mal und deswegen kriegt die Mutter das alleinige Sorgerecht, die Schuldfrage habe dabei keine Rolle zu spielen, es komme nur auf den ist-Zustand an, egal wie der herbeigeführt wurde.

Die Schuld- oder Ursachenfrage hätte dann auch beim Wegzug keine Rolle zu spielen. Egal wer wegzieht, das Kind ist weg. Entweder beide Eltern tragen die Umgangskosten oder nur ein Elternteil. Immer, in allen Fällen. Aber die Kopplung an die Frage , wer die Entfernung geschaffen hat ist unlogisch und passt nicht in die sonstige Familienrechtssprechung. Im vorliegenden Fall konnte der Vater übrigens auch rein rechtlich nichts gegen den Wegzug unternehmen, er hat kein Aufenthaltsbestimmungsrecht. Darüber gab es wohl früher schon eine Auseinandersetzung.

Lest auch den Volltext. Man beachte, dass der Vater die teuren Flugreisen alle selbst bezahlen muss. Nur das Bringen zum Flughafen trägt die Mutter. Das war auch nur eine sekundäre Begründung, der Fall drehte sich eigentlich um eine Umgangsregelung, Übernachtungen und Zwangsgelder für Nichtbeachtung. Hier das das OLG sauberer gearbeitet und hat sich an die Vorgaben der BVerfG-Rechtssprechung gehalten. Bekanntlich wurden in kurzem Abstand zwei OLGs wegen genau dieser Punkte auf die Finger geschlagen, nun ist das auch ins Hirnchen einiger OLG-Richter/innen gedrungen.
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#3
Hier ist noch eine Entscheidung des OLG Bremen vom 23.10.2007 4 WF 155/07

Die erhöhten Umgangskosten führten dazu, dass kein Kindesunterhalt zu zahlen war.
Infolge des Wegzugs der Mutter muss der Vater bei den monatlichen Besuchskontakten jeweils 1.280 km mit dem PKW fahren. Eine Einschränkung der Besuchskontakte aus finanziellen Gründen ist dem Vater ... nicht zumutbar. Sie würde auch dem Wohl der Kinder zuwiderlaufen:
http://www.scheidung-anwaelte.de/301F7F8...4.08.4.pdf
Habe die Gelassenheit, Dinge hinzunehmen, die du nicht ändern kannst.
Habe den Mut, Dinge zu ändern, die du ändern kannst,
und habe die Weisheit, das Eine von dem Anderen zu unterscheiden.
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