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Schule-Lehre-Studium
#1
Hallo zusammen,

meine Tochter ist 21 Jahre alt (in 4 Wochen), hat eine Lehre mit Abschluß (Verkäuferin) gemacht und ein Jahr im Beruf gearbeitet. Jetzt hat sie eine zweite Ausbildung im September angefangen an einem beruflichen Gymnasium mit dem zukünftigen Abschluß einer Medizinisch Technischen Assistenten.

Im Anschluß der zweiten Ausbildung (Lehre) kann an dieser Schule auch das Abitur gemacht werden. Angeblich...

Nach 4 Jahren Funkstille von ihr (sie ist mit 18 ausgezogen, ich wußte nicht wohin), kam ein 3 zeiliges e-mail mit Forderungen.

Jetzt verlangt sie von mir einen Einkommensnachweis wegen Bafög-Antrag. Wie ist mein Vorgehen? Kann ich ignorieren? Ich lebe wieder glücklich mit meiner Zweitfamilie und möchte nach 12 Jahren Unterhaltszahlungen und boykottiertem Umgang von der Mutter und der Tochter keinerlei Kontakt mit denen haben.

Viele Grüße
Gifhorn
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#2
ich würde es erst mal ignorieren. Musst du überhaubt zahlen?
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#3
Hallo...
Zum Bafög Antrag musst du Auskunft geben...
Weil Bafög ist vorrangig vor Unterhalt.
Unterhaltstechnisch bist du meiner Meinung nach raus,
Weil du nur eine Erstausbildung mit Eventuellen Unterhalt bedienen musst.
Zum zweiten steht das eventuelle Studium (Schule) deinen Angaben nach in keinem inhaltlichen Zusammenhang mit der Ausbildung..auch hier Unterhaltskette unterbrochen.. und Sie hat schon ein Jahr in Vollzeit als Verkäuferin gearbeitet..auch hier schon die Unterhaltskette fast unangreifbar unterbrochen..
Interessant könnte es nur werden, wenn Das Studium
(Schule) lnhaltlich mit dem erlernten Beruf zusammenhängt..
Da entscheiden Richter trotz Unterbrechung der Unterhaltskette gerne mal anders..
Gruss Bumpi
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#4
Nachdem Du nur eine e-mail bekommen hast (die irgendwer geschickt haben könnte) würde ich zunächst mal nicht reagieren.
Bibel, Jesus Sirach 8.1

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#5
Wenn das Kind Bafög beantragt und du deshalb Auskünfte geben musst, geht das auch ohne dazwischengeschaltetes Kind. Du gibst dann direkt an die Bafög-Stelle Auskunft.

Ist deine Unterhaltspflicht zivilrechtlich erloschen, kann das Kind einen Antrag auf Vorausleistung stellen, Formblatt 8. Ob sie in deinem Fall erloschen ist, bleibt fraglich, wie im Thread schon beschrieben. Ich meine aber genau wie Bumpi, dass es aus ist. Darauf würde ich gehen und sie auf Formblatt 8 verweisen.

Abgesehen davon: Gerade als Verkäuferin ist es sehr einfach, auch parallel zum Beruf noch etwas dazuzulernen. Erst Schule und dann ein paar Stunden/Samstag an der Kasse. Natürlich ist es dann nichts mit Party machen, aber so kann sie sich selbst finanzieren statt Dritte anzuhauen.
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#6
Vielen Dank für Eure schnelle Antworten. Ich werde jetzt erstmal nicht reagieren und warten, bis sich das Bafög-Amt bei mir meldet, die Adresse bekommen die bestimmt von meiner Tochter.

Ich würde dann auf Formblatt 8 verweisen. Wenn ich was neues habe würde ich mich melden, vielleicht nützt es ja hier dem einen oder anderen.
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#7
Dein Kind ist wirtschaftlich unabhängig. Ich würde gar nichts machen.
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#8
Willkommen im Leben, Kind! Alleine schon, damit die lernen, dass man nicht irgendwelchen Leuten - und Elternteilen schon gar nicht - jahrelang vor die Karre fährt um dann zu meine, man würde springen, wenn sie Forderungen stellen.

Einkommensnachweis? Haha. Gar nicht antworten! Wenn der Anwalt schreibt, würde ich antworten, sie könne ja den Antrag zur Verfügung stellen. Dann hast Du eine Nummer und sendest die Angaben direkt an das BaföG Amt mit dem Hinweis, das du ihr gegenüber zur Auskunft solcher Daten nicht mehr verpflichtet bist.

Du weißt ja gar nicht, ob die das wirklich für einen BaföG Antrag haben will ,-)
https://www.podcast.de/podcast/908466/
Papa Pudel Podcast
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#9
Hallo zusammen,
vielen Dank für Eure Antworten. Also ich habe das Kind angeschrieben zwecks Kontaktperson bei der Bafög-Stelle. Dann habe ich mit dieser Person telefoniert. Jetzt konnte ich erreichen, das ich Formular 3 ausfüllen muss und einen Steuerbescheid von 2020 abgeben soll wegen der Berechnung. Inzwischen bin ich wieder verheiratet. Meine jetzige Frau ist auch auf dem 2020 Steuerbescheid mit drauf und das muss auch sein laut dem Amt.

Würdet ihr das so machen oder nicht? Unterschwellig wurde mir gedroht es habe auch schon Fälle gegeben wonach bei Verweigerern fette Bussgelder und Strafgeldern zwangseingezogen wurden...
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#10
Naja, jetzt weißt Du, dass das mit dem BaföG Antrag so stimmt. Ich würde das dann so machen. Wüsste keine andere Variante. Von solchen Strafen habe ich noch nichts gehört. Kann sein. Müsste man nach schauen.
https://www.podcast.de/podcast/908466/
Papa Pudel Podcast
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#11
Auskunft geben musst du praktisch immer, wie auch Bumpi schon sagte. Auch wenn du weisst, dass gar kein Unterhaltsanspruch besteht. Das ist auch eine dieser fiesen, dreckigen Sauereien und das in einem Land, in dem jeder Idiot Datenschutz geltend macht, wenn ihm was nicht passt und er dir nichts sagen will. Aber im Unterhaltsrecht, da muss man seine intimen Verhältnisse immer offenlegen.

Das heisst aber eben nicht, dass du auch unterhaltspflichtig bist. Nach wie vor sieht es nicht danach aus, dass du noch einmal kindesunterhaltspflichtig wirst, die Gründe haben wir erklärt. Die Reihenfolge also nochmal: Auskunft geben. Forderung abwarten. Trifft eine Forderung ein, dann ablehnen. Geht es vor Gericht, dann geht es eben vor Gericht.

Wenn du zivilrechtlich nicht unterhaltspflichtig ist, kann das Kind elternunabhängiges Bafög bekommen. Auch mal §11 Bafög angucken, vor allem Punkt 4.
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#12
Danke für dein ausführliches Schreiben . Ja, die Gründe kenne ich jetzt ganz genau. Bei meinem Terefongespräch mit dem Bafög-Amt hat der Sachbearbeiter gesagt, ich soll mir nicht so sicher sein das ich mit Unterhalt raus bin.

Es gibt die eine Ausnahmesituation: Wenn bereits vor der ersten Berufsausbildung auch nur ein Elternteil sagt, der Junge macht zeitnah nach der Berufsausbildung ein zweite Ausbildung (Studium, Aufbauschule, usw.) so besteht die Unterhaltspflicht auch weiterhin. Es reicht schon wenn die Kindsmutter behauptet, sie hätte dies so gesagt. Ich weiß nämlich gar nichts davon.
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#13
Es gibt keine eindeutig definierten Ausnahmeszenarien, sondern nur einen Riesenhaufen von Gerichtsurteilen, die mal so, mal so entscheiden.

Zunächst mal ist die Unterhaltspflicht mit der ersten abgeschlossenen Ausbildung rum. Wenn dann nochmal Unterhalt gefordert wird, dann liegt die Pflicht zu einer schlüssigen Begründung ganz auf Seiten des Kindes. Es gibt solche Begründungen, aber unsubstantiierte Behauptungen über weitere Ausbildungen sind dabei nichts oder nur sehr wenig wert. Das muss anders begründet werden. Ich führe die Beispielliste schlüssiger Begründungen hier nicht auf, um keine Anleitungen für Unterhaltsforderer zu geben, aber da im Konfliktfall sowieso Anwaltspflicht herrscht werden die sich damit ohnehin beschäftigen.

Darüber diskutierst du keinesfalls mit dem Amtshintern vom Bafög-Amt. kein Wort. Das sind nicht deine Freunde und die sind nicht neutral, sondern sie sind der Feind, der im Zweifel jedes einzelne Wort von dir gegen dich nutzen wird oder wenigstens als Informationsvorsprung nutzt. Bei übergegangenen Ansprüchen wird das Amt dein direkter Gegner, auch vor Gericht.
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#14
(29-01-2023, 21:14)Gifhorn schrieb: Es gibt die eine Ausnahmesituation: Wenn bereits vor der ersten Berufsausbildung auch nur ein Elternteil sagt, der Junge macht zeitnah nach der Berufsausbildung ein zweite Ausbildung (Studium, Aufbauschule, usw.) so besteht die Unterhaltspflicht auch weiterhin. Es reicht schon wenn die Kindsmutter behauptet, sie hätte dies so gesagt. Ich weiß nämlich gar nichts davon.

Wer hat Dir das gesagt? Das ist sowas von unlogisch. Und kurz vor Ende der zweiten Ausbildung sagt die Mutter erneut, der Junge macht jetzt zeitnah eine dritte Ausbildung. Gilt dann auch, wenn einer sagt, der Junge macht jetzt zeitnah keine weitere Ausbildung?

Was bedeutet in diesem Zusammenhang zeitnah? Und nach welcher Ausbildung ist dann eigentlich Schluss - nach der zweiten dann endgültig (und wenn ja wo steht das geschrieben?) oder nach der dritten oder vierten? Ich denke, entscheidend ist, ob nach der Ausbildung auch eine zeitlang gearbeitet wurde. Stichwort Elternunabhängiges Bafög.

Mit diesen Auskunftssachen ist es immer so eine Sache. Ob rechtmäßig oder nicht können Auskünfte ggf. durchaus gefordert werden. Oft werden Auskünfte erst eingeholt, bevor ein etwaiger Rechtsanspruch überhaupt geprüft werden muss.
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#15
Gesagt hat mir das der "Hintern" vom Amt am Telefon. Aber ich rede mit dem gar nicht mehr und schon gar nicht diskutieren. Geht nur nach hinten los , wie p schon sagt.

Ich wollte ja auch nur das Aktenzeichen erfragen. "Das darf ich Ihnen leider nicht mitteilen ohne Erlaubnis von Ihrem Kind." Hab dann einfach etwas später bei seinem Kollegen angerufen. "Kein Problem, das geb ich Ihnen gleich durch." Schon komisch dort auf dem Amt.

Ich habe heut das geforderte Formblatt 3 und den geforderten Steuerbescheid von 2020 abgeschickt.Weil ich ja Auskunft geben muß wie ihr schon geschrieben habt.

Soll ich jetzt einfach mal warten, was an Forderungen kommt? Ich möchte jetzt noch nicht zu meinem Anwalt gehen, später aber werde ich wohl müssen, ist ja Anwaltszwang. Wie schon gesagt, und dann gehts eben vor Gericht.
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#16
(01-02-2023, 22:02)Gifhorn schrieb: Soll ich jetzt einfach mal warten, was an Forderungen kommt?

Es bleibt Dir im Moment gar nichts anderes übrig.
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#17
Lass dich nicht aus der Ruhe bringen, wenn die dann mit irgendwelchen Bafög-Richtlinien kommen. Entscheidend ist ausschliesslich das BGB und die darauf basierende Rechtssprechung. Und da sind Volljährige nun mal im vierten Rang, mit deutlichen Eigenverpflichtungen.
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#18
Ich denke, das Bafög Amt wird erst mal nur das Bafög ausrechnen und der Tochter den Bescheid schicken.
Wenn sie dann zusätzlich Unterhalt will, muss sie sich bei dir melden und den fordern.
Dann muss sie dir
1. den Bafög-Bescheid schicken und
2. die Einkommensunterlagen und die Steuererklärung der Mutter.
Tut sie das nicht, kannst du den Unterhalt nicht berechnen und brauchst daher auch nicht zahlen.
Solange kannst du also locker abwarten.

Schickt sie es wider Erwarten doch, und du dann den Unterhalt verweigerst, kann sie entweder wie oben schon geschrieben, beim Bafög Amt Vorausleistung beantragen oder gleich den gerichtlichen Weg beschreiten.
Allerdings erst, wenn du dich weigerst. Dazu muss sie aber erst mal obige Schritte erledigen.
Wenn sie ohne selbiges die Vorausleistung beantragt, wird sich das Bafög Amt noch mal bei dir melden und nachfragen. Dann kannst du mitteilen, dass sich deine Tochter weigert, die Unterlagen zu schicken. Dann muss man gucken, was weiter geschieht ...
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