Themabewertung:
  • 0 Bewertung(en) - 0 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
Kind wird 18, keine Adresse vorhanden
#1
Hallo zusammen,

folgender Fall in meinem Bekanntenkreis:

- Kind wird bald 18.
- unbefristeter dynamischer Titel dank eines Gerichtsurteils.
- seit Jahren weder Kontakt zum Kind noch zur KM.
- Kind ist mit Mutter vor Jahren verzogen, aktuelle Adresse unbekannt.

Vater möchte den Titel weghaben und den KU neu berechnen und festsetzen lassen inkl. dem Anteil für die KM. Anschreiben kann er sie nicht, weil keine aktuelle Adresse vorhanden ist. Wie geht er hier am besten vor?

Einmal aus dem alten Titel pfänden lassen um an die Adresse zu kommen? 

Grüße

Lullaby
Zitieren
#2
Eine ladungsfähige Anschrift benötigt er jedenfalls von der zu verklagenden Partei. Da er ein berechtigtes Interesse hat, kann er sich an den Melderegistereinträgen entlanghangeln. Bei der letzten bekannten Anschrift anfangen.
Zitieren
#3
@

P__
Wird der neue KU vom Gericht berechnet? Dann gilt doch auch anwaltspflicht?
Kann der sich doch auch darum kümmern? Und etwaige Kosten für‘ s ausfindig machen an die KM abtreten?
Zitieren
#4
Unterhaltszahlungen einstellen, dann kommt die schon aus der Deckung. Nachweis von der Mutter beibringen lassen, dass das Kind überhaupt noch lebt.
Bibel, Jesus Sirach 8.1

Zitieren
#5
(26-01-2022, 08:36)datrainer schrieb: Wird der neue KU vom Gericht berechnet? Dann gilt doch auch anwaltspflicht?
Kann der sich doch auch darum kümmern? Und etwaige Kosten für‘ s ausfindig machen an die KM abtreten?

Ja, es ist Anwaltspflicht verordnet. Der Unterhalt wird nicht vom Gericht berechnet, sondern du musst einen Antrag stellen und darin etwas fordern (etwa eine Unterhaltshöhe oder Einstellung des Unterhalts) diese Forderung begründen. Wenn du die Anschriftermittlung von einem Dritten machen lässt, kostet das natürlich extra. Die Kosten machst du geltend, wirst aber damit wohl nicht durchkommen.

(26-01-2022, 09:34)Austriake schrieb: Unterhaltszahlungen einstellen, dann kommt die schon aus der Deckung. Nachweis von der Mutter beibringen lassen, dass das Kind überhaupt noch lebt.

Schlechte Idee. Die Vollstreckungskosten trägt der Vater. Und die Mutter muss ab Volljährigkeit dem Vater gar nichts mehr liefern, weder Lebensbeweis noch sonst einen Nachweis. Das Kind vertritt sich selber.

Wie schon oft gesagt, ist es eine ganz schlechte Idee, alles bis zur Volljährigkeit aufzuschieben und einfach zu zahlen, weil ja nun ein Titel besteht und man denkt, man müsste sowieso bis mindestens volljährig allein zahlen. Kinder können auch eine Ausbildung machen und längst selbst verdienen. Sie können auch von der Schule abgehen (Trennungskinder von gestörten Müttern oft) und am Bahnhof rumhängen. All das beeinflusst den Unterhalt bis hin zum Wegfall.
Zitieren
#6
Wie ist denn die Rechtslage, wenn man über die Bank geht?

Das Geld wird doch auf irgendein Konto überwiesen und bei der Bank müßte doch eigentlich die aktuelle Adresse hinterlegt sein.

Natürlich wird die Bank eine einfache Anfrage nicht beantworten. Aber eine anwaltliche Anfrage müßte doch möglich sein.
Zitieren
#7
Der Staat hat zwar das Bankgeheimnis abgeschafft und sich selbst anlasslosen Vollzugriff auf alle Bankdaten genehmigt, fragt jedes Jahr alle Konten ab und führt die Inhaber im Bundeszentralamt für Steuern zusammen, aber du bekommst überhaupt nichts und darfst nicht wissen, wohin dein Geld eigentlich geht.

Da es ab 18 aber nur noch direkt auf ein Konto des Kindes gehen darf, ist die alte Bankverbindung sowieso obsolet für dich. Es kann sein, dass dir gar nichts anderes übrig bleibt wie die Überweisung einstellen, weil du ja kein neues Zielkonto hast. Problem: Der Titel wird deshalb nicht ungültig.
Zitieren
#8
Sollte die KM vollstrecken wollen, kann das durch eine sog. Vollstreckungsabwehrklage abgewendet werden.

Ich denke, daß auch gegenüber dem Kind eine Vollstreckungsabwehrklage möglich ist, denn es muß dem KU-Schuldner m.E.n. auch die physische Möglichkeit durch das Kind eingeräumt werden, die Zahlung überhaupt leisten zu können.

Bezüglich des Kindes fällt mir noch als Möglichkeit ein, sich an den früheren Anwalt der KM zu wenden und darauf hinzuweisen, daß ein Konto des Kindes nicht bekannt ist. Allerdings sollte dieses Schreiben durch einen Anwalt erfolgen. Ich denke, daß es sinnvoll ist, dieses Geld für den eigenen Anwalt zu investieren.
Zitieren
#9
(26-01-2022, 15:12)Simon ii schrieb: Ich denke, daß auch gegenüber dem Kind eine Vollstreckungsabwehrklage möglich ist, denn es muß dem KU-Schuldner m.E.n. auch die physische Möglichkeit durch das Kind eingeräumt werden, die Zahlung überhaupt leisten zu können.


Es gibt im BGB die Schadensminderungspflicht des Gläubigers, §254 BGB. Der Gläubiger ist also dazu verpflichtet, die Kosten
der Beitreibung der "Schulden" möglichst gering zu halten. Es wäre also unverhältnismässig, eine kostenbelastete Pfändung einzuleiten,
wenn die Tilgung der Unterhaltsverpflichtungen einfach durch die Mitteilung der Bankverbindung hätte erfolgen können.

Es ist nicht auszuschliessen, das dem Unterhaltsgläubiger der Umstand aktuell gar nicht bekannt ist, daß eine Zahlung direkt an ihn ab dem 18. Geburtstag gar nichterfolgen kann. Insofern wäre es sinnvoll, nach einer solchen Bankverbindung zu fragen. Wenn das Kind nicht darauf reagiert, ist das
nicht die Schuld des Zahlesels. Vorsichtshalber sollte man natürlich trotzdem die geschuldeten Beträge auf die hohe Kante legen und nicht verfressen, ansonsten droht eine hohe Nachzahlung.

Ich würde mal versuchen, über die Post oder andere Diensleister eine aktuelle Anschrift zu bekommen. Kostet um die 20 Euro.

Die Mutter kann übrigens gar nichts pfänden, weil sie mit Volljährigkeit des Kindes aus der Nummer raus ist. Entsprechendes kann nur das Kind veranlassen.

Aber das hat P ja im Prinzip auch alles schon geschrieben.
"Du Mama. Wenn Papa tot ist kauf ich mir meinen eigenen Ponyhof!" - CosmosDirect Lebensversicherung, 2007

Quelle: http://de.wikiquote.org/wiki/Vater
Zitieren
#10
Die Mutter des volljährigen Kindes kann nicht mehr vollstrecken, korrekt. Das Kind kann es. Ich glaube nicht, dass eine Vollstreckungsabwehrklage dagegen helfen würde. Die ist nur zulässig, wenn man materielle Einwendungen gegen den titulierten Anspruch geltend machen kann. Man müsste den Grund für die Zwangsvollstreckung bestreiten können. Kann man nicht, der Titel ist ausdrücklich dynamisch und unbefristet.

Eine sofortige Beschwerde wäre eventuell zielführender, die richtet sich gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung.

Das sind aber verfahrensrechtliche Fragen. Der gradlinie Weg ist die Erkundung der Adresse über die Einwohnermeldeämter und den direkten Angriff auf den Titel. Titel weg, Problem weg. Erst wenn die Einwohnermeldeämter blockieren, würde ich mich mich den Folgen einer Vollstreckung beschäftigen.
Zitieren
#11
(26-01-2022, 15:44)Sixteen Tons schrieb: Die Mutter kann übrigens gar nichts pfänden, weil sie mit Volljährigkeit des Kindes aus der Nummer raus ist.

Und wer sagt das der KM?

Bzw., wird das vorher durch die für die Vollstreckung zuständige Stelle geprüft?
Zitieren
#12
(26-01-2022, 15:45)p__ schrieb: Erst wenn die Einwohnermeldeämter blockieren, würde ich mich mich den Folgen einer Vollstreckung beschäftigen

Die Meldebehörden berufen sich auf den Datenschutz und rücken keine Adresse raus. Nur andersrum, wenn Muttis Anwalt nach dem Unterhaltspflichtigen sucht, dann liefern die Meldebehörden frei Haus.

(26-01-2022, 10:45)p__ schrieb: Schlechte Idee. Die Vollstreckungskosten trägt der Vater. Und die Mutter muss ab Volljährigkeit dem Vater gar nichts mehr liefern, weder Lebensbeweis noch sonst einen Nachweis. Das Kind vertritt sich selber.

Na, umso besser, wenn die Mutter dann raus ist. Wenn das Kind Geld will, muss es sich melden - mit zustellfähiger Anschrift und Bankverbindung, mindestens. Denn ab dem 18. Geburtstag wird das Kind zum Unterhaltsgläubiger. Wenn der Gläubiger dem Schuldner technisch verunmöglicht, seinen Verpflichtungen nachzukommen? Der Vater will ja zahlen, kann aber nicht, da er weder Anschrift noch Bankverbindung seines Kindes kennt - ja, nicht mal weiß ob das Kind überhaupt noch existiert.
Bibel, Jesus Sirach 8.1

Zitieren
#13
Es ist heutzutage doch mehr als nur wahrscheinlich, dass manN das Kind und/oder die Austraegerin ueber Fratzenkladde oder sonstwas fuer gerade angesagte soziale Medien finden. Darueber kurz und knapp KOntakt aufnehmen und gut ist.
Heute: Alter weisser Mann, Klimaleugner, Covidiot. Morgen: Held der Freiheit. Haltet Stand!
Zitieren
#14
Man bekommt schon Auskünfte. Einfach mal nachlesen und nachfragen: https://de.wikipedia.org/wiki/Melderegisterauskunft
Zitieren
#15
Vlt könnte man ja bei der Überweisung in dem Verwendungszweck was mitteilen
Zitieren
#16
(27-01-2022, 17:57)bubi schrieb: Vlt könnte man ja bei der Überweisung in dem Verwendungszweck was mitteilen

Stimmt! Finde ich eine gute Idee!

Kostet nichts und der Vater kann dadurch bei Bedarf nachweisen, daß er auf das Problem, daß der KU ab 18 auf das Konto des Kindes überwiesen werden muß, hingewiesen hat.

Aber nicht nur einmal draufschreiben, sondern bei jeder (!) Überweisung bis zur letzten Überweisung auf das Konto der KM daran erinnern, daß die Kontonummer des Kindes rechtzeitig mitgeteilt wird.

Ps., da es mir (und vielleicht auch dem Vater) nicht geläufig ist:

Ab welchem Monat muß man den KU auf das Konto des Kindes überweisen?

Dem Monat, in dem das Kind 18 wird, oder der darauf folgende Monat?
Zitieren
#17
"Bitte melde dich, damit ich dich verklagen kann"
Zitieren
#18
(27-01-2022, 20:13)p__ schrieb: "Bitte melde dich, damit ich dich verklagen kann"

Ok, ok, stimmt natürlich auch wieder.

Wie auch immer, es scheint keinen Königsweg zu geben.

Ich (!) würde vorgehen, wie von mir beschrieben, und die Zahlung des KUs spätestens mit dem Folgemonat nach dem Geburtstag einstellen, wenn keine Reaktion erfolgt.

Eine gerichtliche Auseinandersetzung um den KU wird es mit großer Wahrscheinlichkeit so oder so geben.
Zitieren
#19
(27-01-2022, 19:43)Simon ii schrieb: Ab welchem Monat muß man den KU auf das Konto des Kindes überweisen?

Dem Monat, in dem das Kind 18 wird, oder der darauf folgende Monat?

Denke an dem Tag an dem es 18 wird.
Zitieren
#20
[/quote]

Wie schon oft gesagt, ist es eine ganz schlechte Idee, alles bis zur Volljährigkeit aufzuschieben und einfach zu zahlen, weil ja nun ein Titel besteht und man denkt, man müsste sowieso bis mindestens volljährig allein zahlen. Kinder können auch eine Ausbildung machen und längst selbst verdienen. Sie können auch von der Schule abgehen (Trennungskinder von gestörten Müttern oft) und am Bahnhof rumhängen. All das beeinflusst den Unterhalt bis hin zum Wegfall.
[/quote]

Würdest du empfehlen deswegen regelmäßige Auskünfte (Wohnanschrift, Zeugnisse, Gesundheitszustand) von der Mutter zu fordern auch wenn kein Kontakt mehr besteht? Falls sie es verweigert auch vor Gericht einklagen?

Grüße

Lullaby
Zitieren
#21
Zeugnisse immer und auf jeden Fall. Daraus lässt sich sehr viel ablesen. Unentschuldigte Fehlzeiten, Schulabschluss, ob sich da ein Abbruch anbahnt...
Zitieren
#22
(10-02-2022, 10:43)p__ schrieb: Zeugnisse immer und auf jeden Fall. Daraus lässt sich sehr viel ablesen. Unentschuldigte Fehlzeiten, Schulabschluss, ob sich da ein Abbruch anbahnt...

Ok ist das deiner Erfahrung nach auch gerichtlich durchsetzbar, falls die Mutter sich weigert?
Zitieren
#23
Das ist jedenfalls besser durchsetzbar wie Umgang. In der Praxis kann es genauso hintertrieben werden. Hat meine Ex auch auf hartnäckigste Weise gemacht, die Tricks verrate ich hier nicht. Ich bekam das erste Zeugnis erst, als das Kind ein Handy hatte. Vom Kind geknipst, geschickt, eine Sekunde. Vorher jahrelang sinnlose Beschäftigung des Juristengesockses. Schon der Gedanke daran lässt mich nur noch an Hanfschnüre und Laternenpfähle denken.
Zitieren
#24
Ich habe da auch den üblichen Ärger gehabt. Bei mir hat ein freundliches Schreiben an das Jugendamt mit der Bitte um Unterstützung geholfen.

Also zunächst ein freundliches/neutrales Schreiben an die Kindesmutter mit der Bitte um Auskunft (Auskunftsanspruch gem. § 1686 BGB. Habe nur die Zeugniskopie angefordert. Fristsetzung nicht vergessen). Darauf gibt es natürlich keine Antwort. Danach dann Schreiben an das Jugendamt mit Bitte um Vermittlung nach § 18 SGB VIII. Dann gab es tatsächlich ein Zeugnis ;-)

Ich wäre danach allerdings auch zum Gericht gelaufen.
Zitieren
#25
Die Kinderbussgeldstelle, auch Jugendamt genannt war hier keine Hilfe, im Gegenteil, die haben den Scheiss gedeckt.
Zitieren


Möglicherweise verwandte Themen…
Thema Verfasser Antworten Ansichten Letzter Beitrag
  Scheidung ist durch, Kind wird bald 18, KU, Corona Lars47 17 9.995 26-03-2020, 12:38
Letzter Beitrag: p__
  Wieso Unterhalt zahlen wenn Kind arbeitslos wird? Markus Müller 2 2.934 11-01-2020, 11:30
Letzter Beitrag: p__
  zustellfähige Adresse, scheidung neoneo 6 5.568 08-05-2013, 15:18
Letzter Beitrag: Mahatu
  Kind wird 18 Leistungsbezug SGB II RobertK 4 4.227 15-08-2012, 20:09
Letzter Beitrag: sorglos

Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 1 Gast/Gäste