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Tochter wird 18 - Ideensammlung
#1
Hallo zusammen,

es ist soweit: nachdem meine Tochter jetzt ihr Abitur bestanden hat, wird sie nun Anfang Oktober diesen Jahres dann auch volljährig, sprich 18. Da sich Unterhaltsrechtlich ja nun so einiges bis alles ändert, würde ich gerne hier mal so nach und nach zusammentragen, wie -und vor allem wann- und in welcher Reihenfolge ich vorgehen sollte/muss.

Nochmal stichpunktartig meine Situation: aktuell Verwaltungsangestellter (gehobener Dienst, unbefristet), hohe Unterhaltsrückstände bei Unterhaltsvorschusskasse (ca. 7.000 EUR) und Kind (ca. 28.000 EUR) aus Zeiten der Selbständigkeit mit wechselndem bis manchmal keinem Einkommen als Musiker (immer wieder Jobcenter-abhängig -auch wegen meiner damaligen 2. Frau, Insolvenz u.m.). Leider besteht ein gerichtlich erwirktes Urteil/Titel. Die Rückstände sind seitens des Jugendamtes mittels Aufrechnungsersuchen beim Finanzamt als auch per PfüB -Lohnpfändung (derzeit ruhend)- tituliert. Ich zahle derzeit den laufenden Unterhalt nach D'dorfer Tabelle sowie eine Summe X mtl. Rückstand an mein Kind und Summe X Rückstand an die Unterhaltsvorschusskasse (daher die ruhende Lohnpfändung).

Situation Kind: Abitur bestanden, wird Anfang Oktober 18, will ab Oktober studieren (vermutlich eigene Wohnung). Papa soll natürlich der  Studium-finanzierer sein.......... .

Wie soll/muss ich nun in welcher Reihenfolge und ab wann vorgehen? Ich dachte ich such erstmal das Gespräch mit meiner Tochter (eigentlich gutes Verhältnis) und bitte um Herausgabe des Unterhaltstitels? Sowie bitte zur Beantragung BAFÖG, da Vorrangig vor Unterhalt (ich habe im BAFÖG-relevanten Jahr KEIN Einkommen gehabt)?

Sollte das Gespräch ergebnislos verlaufen:

- Anwalt Aufforderung Herausgabe des bestehenden Unterhaltstitels zum 18. Geburtstag (oder wann)?
- falls keine Herausgabe --> Abänderungsklage (wann einreichen? Vor oder nach 18. Geburtstag?)
- Anwalt Aufforderung zur Beantragung von vorrangigem BAFÖG --> vor oder nach 18. Geburtstag?

Was macht das Jugendamt/Unterhaltsvorschusskasse dann? Ziehen die automatisch das Aufrechnungsersuchen und den PfüB zurück (da diese sich auf die GESAMTsumme Kind + UVK beziehen, was ja dann nicht mehr stimmt - mein Kind wird ja nun selber Gläubiger)? Oder muss ich da selbst tätig werden? Oder ändert sich da gar nichts :-( ?

So viele Fragen und bestimmt noch ne Menge vergessen und keine Ahnung, wie ich das Angehen soll.....................
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#2
Was steht im Titel? Eine Begrenzung auf 18? Was verdient die Mutter? Sie ist ab 18 auch unterhaltspflichtig.

Bei den Rückständen ist zu unterscheiden zwischen Rückständen bei der Unterhaltsvorschusskasse und Rückständen bei der Unterhaltsgläubigerin. Bei ersteren ändert sich nichts, alles läuft wie bisher. Bei zweiteren kommt es auf das Vorgehen deiner Tochter ab dem 18. Geburtstag an. Die Schulden hast du bei ihr, nicht bei der Mutter. Solange Schulden da sind, kann sie es aber verweigern, den Titel zurückzugeben, auch wenn gar kein laufender Unterhalt mehr fliesst. Der Titel ist auch der Nachweis für die entstandenen Schulden.

Die Tochter ist verpflichtet, erst bei der Bafögkasse anzuklopfen. Die wenden sich dann an die Eltern. Wenn sie Bafög bekommt, ist das vorrangig. Mit der Bafög-Kasse kommt man als Vater eines studierenden Kindes normalerweise gut zurecht.
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#3
Der Titel ist "natürlich" unbefristet  Angry   Meine ex-Frau verdient mindestens das Gleiche wie ich.

Wird das JA/UVK seine Lohnpfändung + Aufrechnungsersuchen automatisch auf die ihnen nur noch zustehende geringere Summe (7.000 EUR) abändern oder muss ich da tätig werden und das irgendwie veranlassen? Oder laufen die -wenn sich niemand meldet- schön auf 35.000 EUR weiter?
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#4
Das Jugendamt kann wie oben erwähnt nur noch für sich selbst pfänden, den Betrag der von der Unterhaltsvorschusskasse gezahlt wurde und von dir trotz Titel nicht beglichen. Es hat keinerlei Vertretungsrecht mehr fürs Eintreiben darüberhinausgehender Schulden. Üblicherweise erhält der Pflichtige am Ende der Beistandschaft eine Aufstellung der Schulden. Wenn die 7000 abbezahlt sind und es wird weiter gepfändet, musst du gegen die Überpfändung vorgehen. Warte mal die Aufstellung ab, wenn sie keine schicken fordere eine an.
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#5
Ich gehe davon aus, das ich das ja wohl erst mit Volljährigkeit meiner Tochter angehen  kann.

Was aber sollte/muss ich denn ggf. schon vorher alles anleiern?
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#6
Die Volljährigkeit und das Studium hat die üblichen unterhaltsrechtlichen Konsequenzen. Höherer Selbstbehalt für dich, andere Berechnung, neuer Bedarf, Verpflichtung erst den Bafög-Antrag zu stellen...

Das bedeutet, dass der Titel nicht mehr stimmt. Am besten wäre es für dich, du würdest den Titel zurückbekommen und bei Bafög-Ablehnung zahlst du entsprechend einer soliden Berechnung unter Einbeziehung beider Elterneinkommen weiter einen Unterhaltsanteil. Das "Titel zurückbekommen" klappt aber erst, wenn das Kind bereits volljährig ist. Vorher ist die Mutter oder das Jugendamt bei einer Beistandschaft die Ansprechpartnerin, glaubst du die werden dir den freiwillig geben? Bis Volljährigkeit ist auch jede Klage witzlos und würde keinen Erfolg haben. Schliesslich läuft der Unterhalt bis Volljährigkeit und die Vertreterin ist nun mal die Mutter/Beistandschaft.

Vor Volljährigkeit kannst du also nichts machen. Nur mit der Tochter reden, erklären wie es nach Volljährigkeit läuft. Erkläre deine Bereitschaft, weiterhin nach Düsseldorfer Tabelle zu bezahlen, wenn sie kein Bafög bekommt, erkläre ihr wie der Unterhalt dann berechnet wird. Offeriere grosszügig, was du sowieso zahlen musst :-)
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#7
Confused Dodgy
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#8
Verstehe ich das richtig.

Wenn ich sagen wir mal ab dem 17. Lebensjahr meiner Tochter den Kindesunterhalt auf 50 € reduziere, dann kann ich meiner Tochter zum 18. Geburtstag ein fettes Geburtstagsgeschenk in Höhe der aufgelaufenen Unterhaltsschulden machen und die Mutter geht leer aus?
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#9
Ja, wobei eine Unterhaltsreduktion dazu führen kann, dass du gepfändet wirst. Nicht gezahlter, titulierter Unterhalt ist *sofort* vollstreckbar. Nach dem dritten Werktag im Juli kann die Pfändung eingeleitet werden, da nutzt es dir nichts dass die Tochter am 1. August 18 wird.
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#10
guter Tipp, solange kein Titel vorhanden ist.

Wie lange dauert es einen Titel einzuklagen und durchzusetzen? Also ab wann nicht mehr zahlen ohne Titel, damit es mit dem 18. Geburtstag tatsächlich dem Kind zu gute kommt statt der Mutter?
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#11
So, die News des Tages:

meine Tochter hat mich heute informiert, das sie nun einen Studienplatz hat sowie die Zusage für eine Wohnung. Sie ist dann nicht mehr "privelegiert"?
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#12
Genau. Ab 18 dann "nur" noch Volljährigenunterhalt für Studenten.
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#13
Hallo. Da bin ich jetzt grad aufmerksam geworden.

Eine ähnliche Konstellation steht bei mir in 2 Jahren an, wenn meine Tochter mit knapp 18 Abitur machen will. Sie will danach Lehramt studieren.
Mein Titel ist Gott sei Dank von vornherein bis Volljährigkeit befristet.

Bis jetzt hat Tochter immer zu mir gesagt, dass sie mit 18 von der lieben Mami weg will und eine eigene Studentenbude beziehen will.

Das klang jetzt neulich am Telefon ganz anders.. ja, sie will zwar weiterhin studieren, aber nunmehr zur heimischen Uni ( 20 km ) pendeln und
während des Studiums bei Mami wohnen bleiben.. Exe keifte dann von hinten durch Telefon, dass ich dann ja mehr Unterhalt zahlen müsse, weil das
Kind ja bei ihr wohnen würde und sie sie verköstigen würde ... Hat das irgendwelchen Auswirkungen bzgl. der Privilegierung ?

Ich war bislang der Auffassung, dass Tochter den Bedarf nach DDT hat, für sich Kindergeld und ggf. BAföG beantragen muss, sie sich jetzt in der Familienversicherung bei Mami
krankenversichern muss und der verbleibende Rest nach unseren bereinigten Nettoeinkommen zwischen mir und Exe im Verhältnis aufgeteilt wird ... Exe kann Tochter ja gern Kost und Logis abknöpfen, ist nicht mein Problem.. Sehe ich da was falsch oder bin ich da zu naiv ?

Gruß
ArJa
Duldet ein dekadentes Volk Untreue von Richtern und Ärzten sollte es sich auflösen. ( Platon )
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#14
Was wenn die Mutti mitsamt volljährig gewordenem Kind den unbefristeten Kindesunterhaltstitel nicht rausrücken?

Zicken und Kosten verursachen sind doch erfahrungsgemäß die Kernkompetenzen des Weibsvolks. Big Grin
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#15
Dann muss manN klagen, was sonst?
Heute: Alter weisser Mann, Klimaleugner, Covidiot. Morgen: Held der Freiheit. Haltet Stand!
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#16
Was kostet so eine Klage? Wenn die Mutter dann zustimmt, dann hast du die halben Gerichtskosten und noch deine Anwaltskosten....
www.razvod.net Hilfe für Trennungsväter in russiisch
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#17
Streitwert bei Nullifizierung des Titels beträgt wieviel? Trotzdem 12 x der im Titel eingetragene Betrag? Müßte ja theoretisch 0€ sein, es geht ja nur um Feststellung, dass die Umstände, welche den Titel begründet haben, nicht mehr vorliegen. Big Grin
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#18
gute Frage. 12*1300 wie bei mir ist viel Geld
www.razvod.net Hilfe für Trennungsväter in russiisch
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#19
Das Einkommen der Kindesmutter muss festgestellt werden zwecks Verteilung der Bar-Unterhaltspflichten:

Heißt, per Einschreiben entweder pünktlich zum 18. die Tochter auffordern, Auskunft nach §1605 BGB mitsamt der Einkünfte der Kindesmutter einfordern. Sollte diese neu verheiratet sein, auch die Einkünfte des Ehemanns wegen etwaiger Familienunterhaltsansprüche zu Gunsten der Ex. Alternativ gemäß §242 BGB Auskunft direkt von der Kindesmutter einfordern (AG Verden, Familiengericht, Az. 5 F 417/05 UE, Urteil, verkündet am 07.02.2006), so nimmst du deine Tochter etwas aus der Schusslinie und du musst nicht mit deiner Tochter selbsz vor Gericht ziehen, zumindest was das Auskunftsbegehren angeht.

Kommt keine Auskunft oder aber eine ungenügende, so würde ich Auskunftsklage beim Familiengericht einreichen, ggf. als Stufenantrag, erst in der zweiten Stufe würde dann nach Verurteilung in der 1.Stufe, dass Auskunft zu erteilen ist, der neue Unterhaltsbedarf und Verteilungsschlüssel zw. dir und der Ex festzustellen sein. Streitwert für Stufe 1 der Auskunftsklage wäre 12x der bisherige Bar-Unterhalt. Da aber eben keine Auskunft in diesem Szenario erteilt wurde, sollte die Gegenseite voll unterliegen und müsste hierfür auch zu 100% der Kosten verurteilt werden, auch deine Anwaltskosten tragen.

Stufe 2 (Feststellung des neuen Bedarfs) wäre der Stretwert 12x die Differenz zwischen Alttitel und Neutitel. All das gilt natürlich nur, sollte kein Vergleich geschlossen werden. Denn dann wird das Gerät gern feststellen, jede Partei müsse seine Rechtsverfolgungskosten selbst tragen (Kosten werden gegeneinander aufgehoben) und du machst dicke Backen, sobald der Kostenfestsetzungsbescheid ins Haus flattert.

Das ganze Prozedere kann sich Monate bis Jahre ziehen. Wichtig ist die Aufforderung zum 18. Geburtstag, dann muss das Gericht am Ende die Unterhaltspflichten rückwirkend abändern. Stell zusätzlich einen Antrag auf vorläufigen Vollstreckungsschutz aus dem Alttitel heraus, vielleicht wird dem stattgegeben. Meine Erfahrung sagt mir leider, dass Richter genau diesen Antrag nicht mal registrieren, gar bescheiden. Aber vielleicht hast du ja Glück?
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#20
Sehe ich das richtig, das die Gegenseite dann ebenfalls Prozesskosten zu tragen hätte? Oder bleibt das alles mal wieder am Vater hängen? Und kann der Gegenseite denn nicht eigentlich egal sein, was der bisher alleinige Unterhaltspflichtige (Vater) so alles will (Abänderungsklage z.B.) weil

++++++++++++++++++Das ganze Prozedere kann sich Monate bis Jahre ziehen. +++++++++++++++++++++++++++

Bis dahin ist man i.d.R. doch schon platt.

Naja, versuch jetzt erstmal morgen ein Gespräch mit meiner Tochter bzgl. BAFÖG und was sich -theoretisch- so an ihrem 18. Geburtstag alles ändern wird. Mal schauen wie sie reagieren wird?
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#21
Erst einmal muss eine Forderung auf dem Tisch liegen. Hier geht es ja auch um eine grundlegende Änderung der Lebnnsverhältnisse, die ein kräftiges Absinken im Rang zur Folge hat und nicht nur um die eventuelle Fortführung eines bestehenden Titels, dessen Grundlage weggefallen ist. Als Studentin hat sie ausserdem einen höheren Bedarf, sie muss also erst mal einen bestimmten neuen Gesamt-Unterhaltsbetrag von ihren Eltern fordern.

Jede Forderung nach Unterhalt muss von entsprechenden Auskünften des unterhaltsbegehrenden Volljährigen begleitet sein. Ist sie das nicht, gibts auch keinen Unterhalt. Damit sind irgendwelche Auskunftsforderungen des Vater sowieso kein Thema.
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#22
Das Gespräch mit der Tochter ist das Wichtigste. Ich würde versuchen herauszufinden welches ihre Interessen sind und welches die Interessen der Mutter und erstmal noch gar nichts anbieten oder androhen. Das kannst Du Dir dann in ruhe überlegen, wenn Du weist was läuft.

Die beiden werden sicherlich einen Deal ausgehandelt haben. Wenn Du den Deal der Beiden und die Interessen Deiner Tochter kennst, kannst Du Dir ein Angebot überlegen. Persönlich würde ich meiner Tochter lieber mit einem unwiderstehlichen Angebot mehr Geld geben, als dass die Mutter profitiert.

Im Zweifelsfall kannst Du sogar den vollen Unterhalt weiter bezahlen, unter der Bedingung, dass die daheim auszieht und die Mutter für die Regelzahlungen in Anspruch nimmt. Ist zwar genau so teuer, aber es kommt Deiner Tochter zugute statt die Mutter zu entlasten. Persönlich würde es mir damit besser gehen.

So etwas kann man auch in bar und mit Quittungen machen. Oder per monatlicher Verzichtserklärungen der Tochter; dann müssen ggf. noch nicht einmal die Unterhaltsbeträge genannt werden. Ob das aus rechtlichen Gesichtspunkten hält, wird Dir sicherlich p_ beantworten können..... Wobei es beim FamR sowieso immer nach Gut Dünken der Wei..... geht..
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#23
(27-07-2019, 07:52)p__ schrieb: Als Studentin hat sie ausserdem einen höheren Bedarf, sie muss also erst mal einen bestimmten neuen Gesamt-Unterhaltsbetrag von ihren Eltern fordern.

Jede Forderung nach Unterhalt muss von entsprechenden Auskünften des unterhaltsbegehrenden Volljährigen begleitet sein. Ist sie das nicht, gibts auch keinen Unterhalt.

Ausser, der Unterhaltspflichtige hat einen "unbegrenzt" laufenden Titel am Hals?
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#24
Wenn die bei der Mutter erstmal ausgezogen ist, dann wird die nicht mehr zurück kehren und Du hast den Verhandlungsbonus in der Hand, den freiwilligen Unterhaltsbonus zu streichen.

bzw. in Deinem Fall ist dies eine titulierte Überzahlung

Von der in Anspruchnahme der Mutter für Unterhalt würde ich rehtorisch verpacken. Eher so, dass ihr die Mutter sicherlich doch auch helfen wird ohne dass es verpflichtend wäre - aber nichts schriftliches nur sprechen.

Dein Ziel muss es sein, die zum Auszug zu bewegen. Ansonsten hängst Du auf dem Titel, so wie ich es verstehe, sowieso fest. Oder?
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#25
Eine interessante Frage die sich für mich auch stellt ist:

Wie sieht die Unterhaltsverteilung bspw. aus, wenn Deine Tochter wie angekündigt eine Studentenbude bezieht, diese aber nur als Nebenwohnsitz anmeldet und den Hauptwohnsitz bei der Mutter beläßt?

Mit Semesterferien und Wochenendheimfahrten läßt sich der Nebenwohnsitz meiner Meinung nach begründen. Ggf. ist dann sogar Mehrbedarf fällig? Ich habe ja schon so einiges erlebt, bei den abgedrehten Familiengericht. Oftmals wurde es mit dreister Rhetorik genau ins Gegenteil gedreht, von dem was ich erwartet habe.
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