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Abstufung Titel wegen neuem Job
#1
Hallo zusammen,

Ich bin neu hier und froh Euch gefunden zu haben.

Zunächst zu meiner Person:
ich bin Mitte 50, hab zwei Kinder 19 (Studierend), 15 (Schulpflichtig) und bin somit natürlich Unterhaltsdepp.
Da die Kommunikation mit meiner Exfrau nicht ohne weiteres möglich und einfach ist, wollte ich mich vorher informieren.

Ich hab damals einen unbegrenzten Titel (ja wir waren alle mal doof) für beide Kinder unterschrieben.
Diese Titel sind für die Stufe 8 (144%).

Da ich nun vor etwas über einem Jahr endlich all meinen Mut zusammengenommen habe und meinen Arbeitgeber wechselte, verdiene ich nun entsprechend weniger. (weniger Stress, dafür mehr Lebensfreude und Lebensqualität)

Jetzt stehe ich mit 3587€ auf der Kippe zwischen Stufe 5 und 6.
Den von mir konzipierten Titel von Stufe 5, 120% habe ich vom Jugendamt ausfertigen lassen. Diese wurden jedoch von meiner Ex sowie studierenden Tochter zurückgeschickt mit dem lapidaren Begründung "ich bin mit einer Änderung nicht einverstanden". - Können sie das so ohne weiteres machen?


Die Änderung des Titels sollte doch keine Problem sein, schließlich verdiene ich nun seit längerem weniger und bin entsprechend in eine tiefere Stufe gerutscht.
Wäre der nächste Schritt jetzt eine Abänderungsklage?
(Kommunikation ist seitens der Zwei ja leider nicht erwünscht wie ihr sehen könnt)

Wieviel Aussicht auf Erfolg würde diese Klage haben werden können.


Frohen Grusses,

ZahlSepp
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#2
Ja, Abänderungsklage. Mit Anwaltspflicht. Beim Volljährigen stellt sich ausserdem die Frage, was die Mutter verdient. Für ihn sind beide Eltern unterhaltspflichtig. Er muss das Einkommen des jeweils anderen Elternteils nachweisen, damit eine Haftungsquote berechnet werden kann. Wohnt er nicht mehr bei der Mutter, hat er als Stunden einen fetten Pauschalbedarf von 860 EUR, der sich nicht mehr nach dem elterlichen Einkommen richtet.

Von Stufe 8 auf 5 sieht in der Theorie einfach aus, kann aber auf grosse Probleme stossen. Einkommenverringerung passt den Richtern nicht. Es gilt das rechtsbeugende Unterhaltsmaximierungsprinzip und zwar bis zur letzten Patrone - gegen dich.
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#3
Die studierende Tochter wohnt noch daheim. Die Exe verdient nach unbestätigten Kenntnissen um die 1000€ Netto.


Wie sähe die Anteilige Übernahme der 860€ denn ca. aus wenn sie ausziehen würde?

Frohen Grußes 

ZahlSepp
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#4
Bei 1000 EUR netto beträgt die Haftungsquote 0% / 100% zu deinen Ungunsten. Du müsstest die 860 EUR minus volles Kindergeld minus eigene Einkünfte der Stundentin allein tragen. Sie ist auskunftspflichtig über den zügigen Fortgang ihres Studiums und eigene Einkünfte. Kann ja sein, dass sie einen Nebenjob macht.
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#5
Okay vielen dank. Heißt das sie darf keinem Nebenjob nachgehen egal welcher Art, Dauer und Vergütungsklasse?
Wie oft darf ich sie auffordern, mir Auskunft zu erteilen? Immer zum Semesterstart?
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#6
Studienbescheinigungen sind laufend vorzulegen, jedes Semester neu und Nachweise, dass das Studium zügig vorangeht. Das ist Voraussetzung den Unterhaltsanspruch. Da heute keine Scheine aufbewahrt werden, sondern Scheine und Leistungsnachweise heute elektronisch über Campusmanagementsystems geführt werden, ist z.B. ein Ausdruck des aktuellen Standes angemessen.

Fürs Geld, Einkommen, Nebenjob gilt der Zweijahresrythmus in §1605 BGB, der nur durchbrochen wird von Abs. 2: "Vor Ablauf von zwei Jahren kann Auskunft erneut nur verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der zur Auskunft Verpflichtete später wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat."

Anzugeben ist erstmal alles an Einkommen nebst Belegen. Siehe Anmerkungen Düsseldorfer Tabelle. Ob das dann auch den eigenen Anspruch mindert, kommt erst anschliessend.
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