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Verjährung Verfahrenskostenhilfe (VKH, PKH)
#1
Hallo,
weiß jemand wie die ganz genaue Frist ist bei der Verjährung/Nachprüfung der Verfahrenskostenhilfe ist?

-4 Jahre auf den Tag genau, das ist klar
- aber dann aber heist es noch "nach Erlangung Rechtskraft"

Fragen:
1) "Rechtskraft" müsste doch wegen der Beschwerdemöglichkeit (2.Instanz) bedeuten, dass z.B. bei einem fiktiven Beschlussdatum 20.09.18 ----> der 19.10.22 (4 Jahre plus 1 Monat) der Fristablauf ist, oder?
2) nach der zweiten Instanz gibt es ja keine Dritte Instanz mehr bzw. es gäbe teoretisch noch die Verfassungsklage. Gilt hier beim OLG oder KG nur das Beschlussdatum oder eben auch + 1 Monat wegen der optionalen Verfassungsbeschwerde?
3) bei der Zustellfrist....zählt dann der Posteingang im Briefkasten oder Poststempel + 3 Tage oder das Bearbeitungsdatum des Sachbearbeiters?
4) muss man eigentlich auch nach dem Fristablauf noch antworten oder kann man dann das im Papiermüll versenken und ist keinerlei Rechenschaft mehr schuldig?
Als wir die Orientierung verloren hatten, verdoppelten wir die Anstrengungen (Mark Twain)
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#2
Nach meinem Dafürhalten führt ein Urteil zu dem Ende des Rechtsstreites. Werden ausdrücklich Rechtmittel zugelassen (Beschwerde / Revision), wird ein Urteil erst nach Ablauf der Frist rechtswirksam, jedoch rückwirkend zum Verkündungsdatum. Somit sehe ich keine Veranlassung, mit den Einspruchsfristen herumzueiern. 

Was glaube ich auch wichtig ist: VKH kann nur zurückgefordert werden, wenn der ursprüngliche Empfänger inzwischen über ausreichend Mittel verfügt, diese in einem Rutsch zurückzuzahlen. Wäre der Leistungsempfänger also lediglich in der Lage, per Ratenzahlung zu zahlen, geht der Anspruch auf Rückzahlung komplett unter.

Sorry, ich muss wohl korrigieren, siehe hier

https://www.juraforum.de/lexikon/rechtskraft

Demnach wird Rechtskraft erst nach Erschöpfung der Rechtsmittel erlangt. Da üblicherweise im Beschluss der Rechtsbehelf steht, dass nach Zugang (Also Posteingang) die Frist anfängt zu laufen, wird das wohl ab dann zu rechnen sein.

Sorry wegen der Fehlinfo
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#3
Ich will das hier nochmal hervorkramen. Eine Klärung wäre sicherlich allgemein interessant.
In meinem Fall hat sich das vorr. zum Glück erledigt.(obwohl...sicher ist man nie)

Es wäre interessant zur wissen, ob hier das interne Datum (bezüglich der 4 Jahre) zählt.
Denn manchmal gammeln ja seltsamerweise Behördenbriefe auf der Poststelle herum, was Beispielsweise bedeuten kann.....

Bsp mit fiktiven Zahlen:
--> Nachprüfungsfrist verjährt am 1.10.2020
--> Schreiben zur Nachprüfung ist intern datiert auf den 25.09.2020
--> Brief zur Nachprüfung erreicht den Empfänger aber erst am 20.01.2021

Verjährt?
Pflicht zur Auskunft... Ja? Nein?

Viele Briefe werden ja kurz vor Ablauf verschickt...von daher sicher interessant.
(Bei Bußgeldern im Verkahr ist es oft ähnlich...dort zählt m.W. nämlich das interne Datum bezüglich der Verjährung - was vermutlich schamlos ausgenutzt wird)
Als wir die Orientierung verloren hatten, verdoppelten wir die Anstrengungen (Mark Twain)
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#4
Ich bin nicht sicher. Für die Fristberechnung ist oft der Zugang eines Schriftstückes von Bedeutung. Umschlag aufbewahren, Poststempel oder Vermerk das Zustelldatums ist der Beweis.
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#5
Aus meiner Erfahrung: Die Verjährung gilt 4 Jahre Tag genau ab Datum des Beschlusses. So lief es bei mir. Kurz vor der Verjährung fordern die guten Justizbeamten noch einmal deine Einkünfte vorzulegen. Sollte es möglich sein das du Raten zahlen kannst gehen die 4 Jahre von vorne los.
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