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BGH vom 19.02.2020 - XII ZB 358/19: Nie zusammengelebt? Zahl's trotzdem!
#1
BGH, Urteil vom 19.02.2020 - XII ZB 358/19
Volltext: https://openjur.de/u/2199113.html


Keine  gemeinsame Konten? Niemals zusammengelebt? Keine Kinder?
Nur ein paar Beischlaf Kontakte?

Nein dann musst du nicht zahlen!

BGH sagt:
Denkste, Falsch gedacht! Du musst zahlen mein Lieber!

Warum?
Weil die von Anfang an bestehende Trennung der Ehegatten rechtfertige auch keine Verwirkung, zumal vorliegend schon begrifflich nicht von einer kurzen Ehedauer die Rede sein könne.

Zitat:Auch nach der Eheschließung lebte und arbeitete die Antragstellerin weiterhin in Frankfurt am Main, der Antragsgegner in Paris. Es war geplant, dass die Antragstellerin sich nach Paris versetzen lässt und man dort gemeinsam lebt. In der Zeit von Ende Dezember 2017 bis Anfang August 2018 gab es wiederholt Übernachtungskontakte an den Wochenenden, entweder bei den Eltern der Antragstellerin in Frankfurt oder in der Wohnung des Antragsgegners in Paris. Dort kam es auch zu einem dreiwöchigen Aufenthalt der Antragstellerin. Eine sexuelle Beziehung wurde nicht aufgenommen. Die Eheleute verfügten über keine gemeinsamen Konten. Jeder verbrauchte seine Einkünfte für sich selbst. Soweit die Antragstellerin sich in Paris aufhielt, bezahlte der Antragsgegner die Einkäufe...

BGH hat auch ein bisschen in Literatur gewühlt ist auf folgendes gestossen:

Zitat:In diesen Fällen fehle es an prägenden Faktoren für die ehelichen Lebensverhältnisse als Bemessungsgrundlage; zudem bestehe kein Grund, vom Prinzip der Eigenverantwortlichkeit abzurücken, wenn kein gemeinsamer Lebensbereich entstanden und eheliche Solidarität damit nie in Kraft getreten sei, insbesondere wenn Unterhaltszahlungen zuvor nicht geflossen seien.

Der verehrte Senat vermochte aber diesen Bedenken anzuschliessen und sagt ZAHLEN!!!
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#2
Lieber Gott im Himmel...Deutschland ein Narrenschiff  Big Grin Big Grin Big Grin Big Grin Big Grin Big Grin Big Grin :
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#3
Naja, sie waren ja fast ein Jahr verheiratet.
Wie man da zusammenlebt ist ja egal.
Klar ist nur, der Beschluss vom OG ist wie alle anderen auch, so entschieden worden, dass Mann zahlen muss,
wenn der auch noch im Ausland lebt und arbeitet, da kann Deutschland sofort zugreifen und das maximale fordern.
Es geht sich doch immer nur ums Geld, auch wen Gerichte und Richter das nicht behaupten.
Die denken nur an die eigenen Kasse. Der Rest ist denen egal.
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#4
Das ist ja fast schlimmer als in Brasilien: dort darf man angeblich maximal sechs Monate mit einer Frau zusammenleben. Wenn man nicht nach 5 Monaten und 30 Tagen auszieht bzw. die Dame rauswirft, darf man der „Freundin“ Unterhalt zahlen, da du als Mann verantwortlich für die Dame bist - unabhängig von Kindern oder Ehe. Verrückte Welt.
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#5
Die vom BGH waren aber verheiratet. Der BGH sagt, dass die Rechtsfolgen der Heirat dieselben sind, auch wenn die Eheumstände so waren, dass sie nicht zusammen wohnten.
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#6
Die Dame verdient aber 2.670 € Netto und kann sich selbst versorgen. Legalisierte Abzocke!
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#7
Unbestritten. Aber neu ist daran nichts.
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