Themabewertung:
  • 0 Bewertung(en) - 0 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
KU Pfändung durch Jobcenter / Arbeitsagentur Inkasso-Service Recklingen
#1
Hallo zusammen,

ich zahle zwar 100 EUR mit Vorbehalt. Der Plan ist für die nächsten 5 Bewährungsjahre, trotzdem bin ich mit den Betrögen nicht einverstanden.
In der ersten Rechnung stand um 10.700 EUR bis zum Wechselmodell, dann immer wieder mehr.
Stand April 2020 fast 30.000 EUR (UVK Zahlungen sind schon abgezogen)
Also es geht hier um 
§ 33 SGB II
Übergang von Unterhaltsansprüchen

Ich finde ganz merkwürdig, dies im Forum kaum gesehen zu haben. Normalerweise geht es um UVK.

Ich wollte die 10.700EUR wenigstens um 3x1000EUR kürzen, es sind die ersten drei Monate in den ich nachweislich durch die Ex diesen Betrag( die Rechnungen für die Ehewohnung) bezahlt habe.

Wenn der Sachbearbeiter die 3K Euro nicht anziehen will und das dreifache haben will, dann will ich nicht nur NULL nach dem Anfang des Wechselmodells, sondern noch 1/3 wegen erweitertem Umgang weniger in der Rechnung zu haben, und so durch UVK + Kindergeld den Bedarf komplett gedeckt zu haben. Also nach dem Abzug von UVK sind es ca. 100EUR pro Kind, die ich bezahlen soll und meine Kosten, die durch die Kinder verursacht wurden: Miete/Essen interessiert sicherlich keinen Schwein

Soll der Jobcenter bei dem erweitertem Umgang für die Kinder nicht weniger zahlen?
Temporäre Bedarfsgemeinschaft zählt hier wohl nicht

Und das es nur KU für die Stieftochter zählt. Und der Typ soll auch ihr Einkommen bei FSJ Abziehen und dann noch ab 18 Lebensjahr Unterhaltshöhe neuberechnen mit vollem Abzug vom Kindergeld. Diese alle Berechnungen fehlen natürlich. 

Was auch sehr interessant ist, warum wird der Komplette Betrag für Bedarfgemeinschaft ausbezahlt wurde und nicht nur die Kinder. So übernehme ich die Kosten für die Ex, obwohl ich zu keinem Trennungs/Nachehlichen Unterhalt verdammt wurde.

Soll ich vor Sozialgericht um dies zu klären? Ich habe es schon ein mal gemacht, aber falsch, ich habe Titelherausgabe angesprochen und so wurde der Antrag natürlich auf Familiengericht verwiesen und Hallo Anwaltspflicht.

Oder soll ich mich wegen der Berechnung erstmal bei dem JobCenter beschweren? Nie gehört das dies etwas bringt.

Pfänden ohne den Titel mit der Bestimmter Höhe dürfen sie doch gar nicht, oder?

Zitat:Titelumschreibung
Existiert bereits ein vollstreckbarer Titel zugunsten der leistungsbe- rechtigten Person, kann dieser in Höhe des übergangenen Betra- ges auf das JC gemäß 
§ 727 ZPO umgeschrieben werden.
https://harald-thome.de/fa/redakteur/BA_...0.2017.pdf

also Titelumschreibung wird einfach so nicht funktionieren, da es für UVK schon eine Titelteilausfertigung gibt und zwar bis zum Anfag des Wechselmodels.


Wer hat das Recht die ganze Bewilligungsbescheide zu sehen/zu überprüfen?

Wenn der Betrag nicht stimmt, kann man trotzdem die Rechnung vom Staat nicht ablehnen. 
So habe ich bei dem Strafverfahren es erleben dürfen.

Sorry das es wieder so viel ist. 
Jetzt habe ich meine Ruhe und 5 Bewährungsjahren und will die Falschberechnungen beweisen/Beträge bestreiten.
www.razvod.net Hilfe für Trennungsväter in russiisch
Zitieren
#2
Leider verstehe ich nicht, um was es geht. Es scheint sich aber mehr um ein Problem mit dem Jobcenter zu handeln und weniger mit dem Familienrecht. Ich würde da zuerst mal Widersprüche im Jobcenter machen um eine eventuelle Verfristung zu verhindern und dann in einem Forum fragen, das Jobcenter und SGB zum Thema hat.
Zitieren
#3
Danke für den Hinweis.
Im Schreiben steht: Wiederspruch ist unzulässig, da es eine ziwilrechtliche Forderung ist.
Eiwendungen darf ich einreichen.
Dies habe ich schon wegen dem Wechselmodell im Jahr 2019 gemeldet und vorher wegen 3x1000EUR und FSJ von der Stieftochter auch.
www.razvod.net Hilfe für Trennungsväter in russiisch
Zitieren
#4
Probiers doch, auf jeden Fall wird die Antwort egal wie sie ausfällt mehr Licht in die Sache bringen. ich steige da echt Null durch.
Zitieren
#5
Ganz grob:
1 Kind tituliert 350EUR, Mutter bekommt HARZ4, Vater bezahlt nichts

UVK zahlt jahrelang und will ihr Geld

Dann kommt auch Jobcenter ins Spiel und will parallel zu UVK mit der Hilfe von Arbeitsagentur Inkasso Service Recklinghausen, die monatliche Diffirenz ca 80EUR für die ganzen Jahre haben.

----------
oder so

1 Kind tituliert 400EUR, Mutter bekommt HARZ4, Vater bezahlt 350 es bedeckt Bedarf des Kindes

JC will jahrespäter die 50EURxZig Monate haben


Ist das niemandem passiert?
www.razvod.net Hilfe für Trennungsväter in russiisch
Zitieren
#6
Dann kommt es nur darauf an, welche Ansprüche zu welchem Zeitpunkt auf das Jobcenter übergegangen sind. Waren das pauschal alle Minus der Ansprüche, die sich das Jugendamt bereits gekrallt hat? Dann kann das Jobcenter nach belieben verlangen, klagen, machen.
Zitieren
#7
(11-12-2020, 13:10)p__ schrieb:  Dann kann das Jobcenter nach belieben verlangen, klagen, machen.

Um fortzufahren sie brauchen doch Titeteilausfertigung wie UVK oder nicht?



die Drohung von Inkasso sieht wie folgt aus

[Bild: Gescanntes-Bild.png]

ich glaube ich hatte 4 Briefe dieser Art.

letztes Schreiben von denen hatte ich Ende Jan 2020 bekommen es war bisschen anders Smile

[Bild: Gescanntes-Bild1.png]

meine Antwort war das Schreiben an JC mit vielen Fragen auf die ich immer noch keine venünftige Antwort bekommen habe.
www.razvod.net Hilfe für Trennungsväter in russiisch
Zitieren
#8
(11-12-2020, 13:48)Zahlesel_RUS schrieb:
(11-12-2020, 13:10)p__ schrieb:  Dann kann das Jobcenter nach belieben verlangen, klagen, machen.

Um fortzufahren sie brauchen doch Titeteilausfertigung wie UVK oder nicht?

Nö. Die können sich ihren Titel selber schreiben für die Beträge in der Höhe, die sie deiner Familie vorgestreckt haben.
§33 Absatz 1, Satz 4 SGB II. Wie hier schon erwähnt.

https://www.trennungsfaq.com/forum/showt...#pid193542

Du müsstest halt bestreiten, daß ein Anspruchsübergang stattgefunden hat, bzw. nicht in Höhe der Beträge, die
hier gefordert sind. Das der Lebensbedarf, Unterhalt der Kinder zu dem strittigen Zeitraum gedeckt war.
Das kann dann natürlich auf ein Verfahren vor dem Sozial-,Familien- oder Verwaltungsgericht
nach sich ziehen, um das zivilrechtliche Bestehen dieser Ansprüche zu klären. Das wird die Behörde dann
auch durchziehen, wenn Aussichten bestehen, daß du leistungsfähig warst.

§33 Absatz 2, Satz 2 und 3:

Der Übergang ist auch ausgeschlossen, soweit der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlung erfüllt wird. Der Anspruch geht nur über, soweit das Einkommen und Vermögen der unterhaltsverpflichteten Person das nach den §§ 11 bis 11 zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen übersteigt.

"... soweit das Einkommen und Vermögen der unterhaltsverpflichteten Person...." bedeutet, keiner soll soviel Unterhalt zahlen, daß er selber
hilfebedürftig nach dem SGBII/SGBXII wird.

Kleiner Tipp. Von einem Gericht oder Leistungsträger zugeschustertes fiktives Einkommen geht nicht als Anspruch auf den SGBII Träger über.
Az. 26 WF 87/15, OLG Köln v. 31.07.2015

https://www.erstberatung-familienrecht.d...suebergang

Deinen Einwand nehmen die zur Kenntnis, wollen aber erst darüber entscheiden, wenn du Einkommen und Vermögen offengelegt hast. Die Behörde hat einen Auskunftsanspruch.
Den kann man auch bestreiten, aber daß wäre wieder sozialrechtlich zu klären. Wenn das Jobcenter bezahlt, besteht der Auskunftsanspruch nur dann nicht, wenn den Unterhalt
der Kinder nachweislich geleistet hat (in bar, per Betreuung).

Ach und dies noch....

https://www.trennungsfaq.com/forum/showt...#pid161252
"Du Mama. Wenn Papa tot ist kauf ich mir meinen eigenen Ponyhof!" - CosmosDirect Lebensversicherung, 2007

Quelle: http://de.wikiquote.org/wiki/Vater
Zitieren
#9
Vielen Dank! jetzt ist mir das Ganze viel klarer geworden.
Das Einzige, was ich nicht verstehe ist die Dauer.
Über zwei Jahre hat JC über Inkasso nicht gepfändet.
www.razvod.net Hilfe für Trennungsväter in russiisch
Zitieren
#10
@Sixteen Tons
nochmal herzlichen Dank.
Ich fange mit der Beschwerde an. Sie wird morgen schriftlich eintreffen.
Heute habe ich die E-Mail mit dem PDF mit Anschreiben ohne Anlagen verschickt.
In CC war Abteilung Unterhalt und Inkasso Recklinghausen

Ich habe meine Lage beschrieben
1. Wechselmodell ab dem 10.2018
2. Erweiterter Umgang 10 Tage im Monat ab dem 1.4.2018 bis zum Wechselmodell
3. 3x1000EUR für die Ehe Wohnung
Ich habe 4 Abrechnungen vom 1.2018-4.2018 beigefügt(Netto2k), die sollten den Übergang berechnen und mir die Bewilligungsbescheide geben
damit ich diese Rechnung auch überprüfen kann.
Und ab dem 1.4.2018 sollen sie ausrechnen wieviel HARZ4 mir zustehen würde. mit 10Tagen 3 Kinder im Monat.
10.000EUR können die vergessen. der Bedarf war durch UVK bedeckt.

dazu habe ich auch geschrieben, dass die monatliche Zahlung in der Höhe von 100EUR unter Vorbehalt läuft.

Mal schauen was daraus wird Smile

Deswegen ist UVK viel wichtiger, die interessiert der Titel und sie dürfen fiktiv rechnen. JC darf nicht fiktiv rechnen.
Jetzt kapiere ich wieso JC die Mutti zu UVK schickt, es ist nicht die selbe Staatstasche.
www.razvod.net Hilfe für Trennungsväter in russiisch
Zitieren
#11
Wenn ich einen kleinen Beitrag dazu leisten darf: Was Forderungen der UVK und des Jobcenters angehen, so erhebe doch die Einrede der Verjährung. Denn deren Regressforderungen unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren, nicht wie direkte Unterhaltsrückstände, wo es 30 Jahre wären. Ich hatte das Thema gerade mit meinem Anwalt durchgekaut, der hat mir dies so bestätigt. Vielen ist das nicht bewusst, so dass ohne Verjährungseinrede gern über den 3-Jahreszeitraum hinaus vollstreckt wird. Okay, bei dir wären das nur die zwei Monate aus 2016, doch wenn die sich mit Vollstreckungsmaßnahmen bis in 2021 Zeit lassen, fällt 2017 auch noch weg.
Zitieren
#12
(13-12-2020, 00:36)IPAD3000 schrieb: Wenn ich einen kleinen Beitrag dazu leisten darf: Was Forderungen der UVK und des Jobcenters angehen, so erhebe doch die Einrede der Verjährung. Denn deren Regressforderungen unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren, nicht wie direkte Unterhaltsrückstände, wo es 30 Jahre wären. 

Nochmal zum Verständnis...

Unterhaltsrückstände die im Titel stehen verjähren nach 30 Jahre...Unterhaltsrückstände die nach der Titulierung entstehen können nach 3 Jahren verjähren, oder ?

Lg
A.
Zitieren
#13
Wunderbar, danke! gibt es auch den Link auf die Rechtssprechung?

Also ich schulde am Ende das Geld der Ex, falls sie es verlangen würde, aber nicht der UVK oder dem Jobcenter

Andere Frage, was ist wenn ich 5 Jahre lang je 100 EUR an die UVK und Jobcenter abbezahle.
Was ist dann, haben sie das Recht die Forderungen 2016-2018 noch einzutreiben? UVK hat ja Titelteilausfertigung

Ich warte noch auf Bewähungsbeschluss schreiben(soll ja in Kraft kommen und zwar ohne Bewährungsauflagen),
dass alles ok ist und ich Dauerauftrag vorgeführt wurde und dann konnte ich den Dauerauftrag einfach stoppen Smile
www.razvod.net Hilfe für Trennungsväter in russiisch
Zitieren
#14
ich blicke nicht ganz durch

Zitat:Die Verjährungsfristen belaufen sich auf drei Jahre. Die Frist beginnt mit Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Darüber hinaus muss der familienferne Elternteil Kenntnis erlangt haben und entsprechend belehrt worden sein. Erhält der Unterhaltsschuldner keine Kenntnisse, beläuft sich die Frist auf 10 Jahre. Sofern ein rechtskräftiger oder vollstreckbarer Titel für diesen Zeitraum vorliegt, verjährt die Angelegenheit nach 30 Jahren.
https://www.familienrecht.net/unterhaltsvorschuss/

ich habe den Titel seit dem 12.2017, Tituliert wurde ab 1.11.2016
www.razvod.net Hilfe für Trennungsväter in russiisch
Zitieren
#15
Also Unbezahltes ab 1.11.2016 erst in 30 Jahren. Nachdem nun die Verwirkung nach dem BGH-Urteil offenbar auch wegfällt, gilt einmal der Grundsatz, sich mit Unterhaltsschulden gründlich und dauerhaft einzurichten anstatt auf irgendwelche Verjährungen, Verwirkungen, Insolvenzen und sowas zu hoffen.

Es gibt da keine Durststrecke mit späterem Neustart, weil es keinen Neustart gibt. Die Entwicklung der letzten Jahre hat das noch enorm verstärkt, ist massiv gläubigerzentrierter geworden. Verwirkung weg, Insolvenzrecht geändert so dass fast grundsätzlich keine Unterhaltsschulden erfasst werden. Man sollte also seinen Lebensweg und seine berufliche Entwicklung grundsätzlich daran anpassen.
Zitieren
#16
okay, danke, dann muss ich keine neue Pläne überlegen. Fahre erstmal den Wer der Beschwerde bei dem Jobcenter und Klage bei dem Verwaltungsgericht wegen UV in der Zeit der erweiterten Betreuung.

Zitat:Lebt das Kind ein Drittel bis zur Hälfte der Zeit  bei  dem  anderen  Elternteil,  ist  eine  Einzelfallprüfung  erforderlich  (einschränkender VG  Berlin,  Urteil  vom  27.09.2016,  Az.  21  K  111.16,  wonach Alleinerziehung bereits  bei  1/3  Mitbetreuung  ausgeschlossen  ist  und sogar ausgeschlossen sein kann, wenn der Umfang der Mitbetreuung durch den anderen Elternteil weniger als 1/3 der Betreuungszeit ausmacht, dieser aber das Fehlen der 1/3-Schwelle durch außergewöhnliche Betreuungsleistungen kompensiert).
https://www.rechtsanwalt-wedding.de/anwa...ternteils/
www.razvod.net Hilfe für Trennungsväter in russiisch
Zitieren
#17
(13-12-2020, 13:12)p__ schrieb: Also Unbezahltes ab 1.11.2016 erst in 30 Jahren. Nachdem nun die Verwirkung nach dem BGH-Urteil offenbar auch wegfällt, gilt einmal der Grundsatz, sich mit Unterhaltsschulden gründlich und dauerhaft einzurichten anstatt auf irgendwelche Verjährungen, Verwirkungen, Insolvenzen und sowas zu hoffen.

Es gibt da keine Durststrecke mit späterem Neustart, weil es keinen Neustart gibt. Die Entwicklung der letzten Jahre hat das noch enorm verstärkt, ist massiv gläubigerzentrierter geworden. Verwirkung weg, Insolvenzrecht geändert so dass fast grundsätzlich keine Unterhaltsschulden erfasst werden. Man sollte also seinen Lebensweg und seine berufliche Entwicklung grundsätzlich daran anpassen.

Ich glaub da wird was durcheinander gebracht. Es ist richtig, das Unterhalt aufgrund eines Titels in 30 Jahren verjährt, sofern Forderungen rückwirkend (!) festgestellt werden. Fortlaufende Ansprüche, also die monatlichen Zahlungen verjähren in drei Jahren, bei Kindesunterhalt beginnen die drei Jahre jedoch erst mit dem 18. Geburtstag des Kindes! Gehen diese Ansprüche auf andere Leistungsträger über, egal ob das Kind noch minderjährig ist oder nicht, also zahlt die UVK z.B. den Kindesunterhalt, so entstehen Regeressansprüche des Amtes, welche abweichend in 3 Jahren verjähren. Die Verjährung endet jeweils zum 31.12. des Jahres, indem die Ansprüche verjähren. Wird zwischenzeitlich gepfändet (eine Mahnung reicht nicht) so beginnt die Verjährung von vorne zu laufen.
Zitieren
#18
(14-12-2020, 00:08)IPAD3000 schrieb:
(13-12-2020, 13:12)p__ schrieb: Also Unbezahltes ab 1.11.2016 erst in 30 Jahren. Nachdem nun die Verwirkung nach dem BGH-Urteil offenbar auch wegfällt, gilt einmal der Grundsatz, sich mit Unterhaltsschulden gründlich und dauerhaft einzurichten anstatt auf irgendwelche Verjährungen, Verwirkungen, Insolvenzen und sowas zu hoffen.

Es gibt da keine Durststrecke mit späterem Neustart, weil es keinen Neustart gibt. Die Entwicklung der letzten Jahre hat das noch enorm verstärkt, ist massiv gläubigerzentrierter geworden. Verwirkung weg, Insolvenzrecht geändert so dass fast grundsätzlich keine Unterhaltsschulden erfasst werden. Man sollte also seinen Lebensweg und seine berufliche Entwicklung grundsätzlich daran anpassen.

Ich glaub da wird was durcheinander gebracht. Es ist richtig, das Unterhalt aufgrund eines Titels in 30 Jahren verjährt, sofern Forderungen rückwirkend (!) festgestellt werden. Fortlaufende Ansprüche, also die monatlichen Zahlungen verjähren in drei Jahren, bei Kindesunterhalt beginnen die drei Jahre jedoch erst mit dem 18. Geburtstag des Kindes! Gehen diese Ansprüche auf andere Leistungsträger über, egal ob das Kind noch minderjährig ist oder nicht, also zahlt die UVK z.B. den Kindesunterhalt, so entstehen Regeressansprüche des Amtes, welche abweichend in 3 Jahren verjähren. Die Verjährung endet jeweils zum 31.12. des Jahres, indem die Ansprüche verjähren. Wird zwischenzeitlich gepfändet (eine Mahnung reicht nicht) so beginnt die Verjährung von vorne zu laufen.

Das mit der UVK ist interessant, kommt aber vermutlich leider zu Spät? Bei mir hat die nämlich die Vorschussleistungen 2011 eingestellt und 2018 (!) erstmals im Zusammenhang mit dem PfÜB meiner Tochter Pfänden lassen und sich bis dahin nicht einmal gemeldet, keine Abschlussrechnung/Mitteilung das die Leistungen eingestellt wurden und keine (abschließende) Rechtswahrungsanzeige. Mittlerweile haben die es aber geschafft ja eine vollstreckbare Teilabtretung zu Erwirken und haben mir ebenfalls einen PfÜB in Form einer Lohnpfändung reingewürgt.
Zitieren
#19
Also im letzen Monat habe ich nur 10EUR überwiesen.
Nach zwei Wochen kamm anschreiben bitte 90EUR nachzahlen, oder wird gepfändet.
Ich warte auf die Pfändung um durch Verwaltungsgericht den Betrag gerecht zu gestalten.
WTF 20K EUR Schulden für Wechselmodellzeiten...
www.razvod.net Hilfe für Trennungsväter in russiisch
Zitieren


Möglicherweise verwandte Themen…
Thema Verfasser Antworten Ansichten Letzter Beitrag
  Betreuungsunterhalt, Jobcenter & Pfändung BOB 2 2.203 03-01-2019, 20:06
Letzter Beitrag: p__
  Pfändung durch beglaubigte vollstreckbare Ausfertigung ? RR9 3 4.422 21-10-2014, 15:40
Letzter Beitrag: sorglos
  Schweiz: Leitfaden Inkasso Unterhaltsbeiträge Nathan 3 5.643 30-11-2010, 00:32
Letzter Beitrag: Petrus

Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 1 Gast/Gäste