Themabewertung:
  • 1 Bewertung(en) - 1 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
§ 170 StGB und die Auskunftspflicht TIP !!!!
#1
Hallo Gemeinde,

an alle die schon einmal ein Verfahren wegen dem § 170 StGB hatten ein kleiner Tip (OHNE GARANTIE!)...

Solltet ihr zur Auskunft aufgefordert werden bzgl. Verdienstbescheinigung und anderer Scherze braucht ihr keine Auskunft zu geben...auch die Geldstrafen dürften nicht funktionieren.

Teilt dem Auskunftsbegehrenden mit das ihr schon ein oder auch vier Big Grin Verfahren wegen dem § 170 StGB hattet und ihr Angst habt euch evtl. selbst zu belasten. Ihr seid sowieso schüchtern und Ängstlich und möchtet keine Auskunft geben...ihr wisst ja nicht ob diese Unterlagen bei der StA landen...niemand muss sich selbst belasten.

Ich hatte schon ein paar mal Angeboten das Rechtlich überprüfen zu lassen...bis dato ist nichts passiert...

Damit erspart ihr euch zumindest den ganzen Auskunftsmüll...bei mir hat das bisher glänzend Funktioniert...aber KEINE GARANTIE!!!!

Sollte jemand zufällig ein Urteil darüber haben...immer her damit.

Lg
A.
Zitieren
#2
Ich habe heute morgen (wieder mal) ein Auskunftsbegehren des Sozialamtes erhalten.

Obwohl ich der Ex den seit 2014 ausgeurteilten lebenslangen Ehegattenunterhalt zahle, wollen die von mir die kompletten Unetrlagen zu Einkommen und Vermögen haben, wieder einmal (letzter Versuch 2018/2019).

Ich probiere das mal aus unter Hinweis auf den §170 StGB, ich wurde ja auch schon zwei mal angezeigt. Die Staatsanwaltschaft hat zwar beide Verfahren eingestellt, aber wer weiß....
Bibel, Jesus Sirach 8.1

Zitieren
#3
(09-12-2020, 08:32)Austriake schrieb: Ich probiere das mal aus unter Hinweis auf den §170 StGB, ich wurde ja auch schon zwei mal angezeigt. Die Staatsanwaltschaft hat zwar beide Verfahren eingestellt, aber wer weiß....

Genau das dürfte reichen.... Big Grin ...Da interessiert die Einstellung nicht !...
Zitieren
#4
Wenn es geht immer das/die Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft mit Angeben...
Zitieren
#5
Ja, die beiden Aktenzeichen habe ich schon herausgesucht.

Ausserdem habe ich mir die Grundlage des Auskunftsbegehrens angeschaut, §177 Abs. 1 des zwölften Buches Sozialgesetzbuch SGB XII. Dort steht im Absatz 5 der Hinweis auf den §170 StGB.

Zudem lege ich jetzt erst mal Widerspruch gegen das Auskunftsbegehren ein; die ganze Sache werde ich jetzt erst mal genüsslich in die Länge ziehen und maximale Kosten verursachen (ich stocke auf mit Hartz 4, um den Unterhalt bezahlen zu können. Die paar Kröten reichen der Exe aber nicht, deshalb holt sie sich zusätzlich Sozialleistungen der Grundsicherung. Und die soll ich jetzt dem Sozialamt zurückzahlen...).

by the way: das OLG Stuttgart hat in seinem Urteil zur Festlegung des lebenslangen nachehelichen Einkommens der Exe eine Einkommensfiktion von 400.- € monatlich zugerechnet. Sie hat zwar nach der Scheidung gearbeitet, aber nur schwarz, also ohne Meldung an die Sozialversicherungen. Die ihr zugerechneten 400,- € jedenfalls hat sie offiziell nie verdient. Stattdessen ist sie zum Sozialamt marschiert und hat Grundsicherung beantragt; derzeit zahlt ihr das Sozialamt die Differenz zwischen meinem Unterhaltsbetrag von 492.-€ und der Grundsicherung, also 469,63 €. Sie kommt damit auf 961,63 € monatlich, und wohnt mietfrei bei ihrer Mutter.

Wieso muss die Exe ihren Teil nicht selbst erarbeiten? Wenn unsereiner zu fiktivem Unterhalt verurteilt wird, kann der dann zum Sozialamt gehen und sich dort den Betrag der Einkommensfiktion abholen? Mit der Maßgabe, dieses Geld dann irgendwann vom geschiedenen Ehepartner wieder einzutreiben?
Bibel, Jesus Sirach 8.1

Zitieren
#6
(09-12-2020, 11:36)Austriake schrieb: Ausserdem habe ich mir die Grundlage des Auskunftsbegehrens angeschaut, §177 Abs. 1 des zwölften Buches Sozialgesetzbuch SGB XII. Dort steht im Absatz 5 der Hinweis auf den §170 StGB.

Jup...wir verstehen uns Exclamation Wink
Zitieren
#7
Interessant, das wusste ich auch noch nicht. Da tun sich vielleicht wirklich Möglichkeiten auf.
Zitieren
#8
Danke für den Tipp!!!

§ 117 Abs. 5 SGB XII:
"Die nach den Absätzen 1 bis 4 zur Erteilung einer Auskunft Verpflichteten können Angaben verweigern, die ihnen oder ihnen nahe stehenden Personen (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung) die Gefahr zuziehen würden, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden."

In Verbindung mit § 170 StGB übersetzt sich das in folgenden Textbaustein:

"Hiermit verweigere ich als Verpflichteter gemäß § 117 Abs. 5 SGB XII i. V. m. § 170 StGB die Erteilung der Auskunft.

MfG"


Da § 117 Abs. 5 SGB XII so schön im Konjunktiv formuliert ist, würde ich das auch ohne vorherige Anzeige so praktizieren und die Jobcenter den Aufwand der Plausibilisierung betreiben lassen. Mal sehen, wie die Sozialgerichtsbarkeit reagiert... Letztendlich ist für viele von uns sowieso nur der § 170 StGB von Belang. Alles davor macht den Kohl auch nicht mehr fett.

VM Cool
Zitieren
#9
(11-12-2020, 16:35)Vater Morgana schrieb: "Hiermit verweigere ich als Verpflichteter gemäß § 117 Abs. 5 SGB XII i. V. m. § 170 StGB die Erteilung der Auskunft.

MfG"

@Vater Morgana

Big Grin Big Grin Big Grin Big Grin Big Grin ...Genau so will ich das sehen ! Auch selbst so Praktiziert !...Allerdings ist mein Fanclub bei den Behörden recht überschaubar... Rolleyes ...
Zitieren
#10
Interessant, das scheint Hand und Fuss zu haben. Ich werde es beim nächsten Mal ausprobieren.
Zitieren
#11
Zur Info ! 

Bei mir hat sich bis heute niemand mehr gemeldet.

"Hiermit verweigere ich als Verpflichteter gemäß § 117 Abs. 5 SGB XII i. V. m. § 170 StGB die Erteilung der Auskunft."

Sollte man so versuchen...

Lg
A.
Zitieren
#12
Dürfte jedoch nur funktionieren, sofern man(n) den Mindestunterhalt nicht leistet. Denn wer Mindestunterhalt zahlt, braucht den StGb 170 nicht fürchten. Aber schön zu hören, dass es offensichtlich erfolgreich war. Echt gute Strategie!
Zitieren
#13
(09-12-2020, 11:36)Austriake schrieb: Ausserdem habe ich mir die Grundlage des Auskunftsbegehrens angeschaut, §177 Abs. 1 des zwölften Buches Sozialgesetzbuch SGB XII. Dort steht im Absatz 5 der Hinweis auf den §170 StGB.


Sehr interessant das alles :-)

Ich wollte den §177 nachrecherchieren.... das 12.SGB geht aber nur bis zum §143. Wo liegt hier der Fehler?

Ok. Ist der §117 nicht §177.
Als wir die Orientierung verloren hatten, verdoppelten wir die Anstrengungen (Mark Twain)
Zitieren
#14
Ich habe am 22.12.2020 Widerspruch gegen das Auskunftsbegehren des Sozialamtes eingelegt, mit der Begründung wie oben beschrieben - seither nichts mehr gehört.
Diese Woche stelle ich noch Strafantrag gegen die Mitarbeiter des Sozialamtes wegen §257 StGB, Begünstigung. Die Damen dort haben, trotz eines schriftlichen Hinweises von mir mit Belegen und Beweisen Ende 2018, der Ex weiterhin Sozialleistungen ausgezahlt und damit den Taterfolg des Sozialleistungsbetrugs nach §263 StGB überhaupt erst ermöglicht.
Wird zwar nicht zu einer Verurteilung führen, dafür besitzt die hiesige Staatsanwaltschaft zu wenig Strafverfolgungswillen. Aber ein bißchen Streß und Ärger wird es erzeugen und Sand im Getriebe....
Bibel, Jesus Sirach 8.1

Zitieren
#15
Stress den wer im Zweifel abbekommt? Angel
Zitieren
#16
Die Tussen vom Sozialamt, die ungerechtfertigterweise Geld an die Ex zahlen und selbiges dann von mir wiederholen wollen.
Bibel, Jesus Sirach 8.1

Zitieren
#17
Ja, und der Bumerang, wo schlägt der anschließend ein?
Zitieren
#18
(22-02-2021, 20:20)IPAD3000 schrieb: Ja, und der Bumerang, wo schlägt der anschließend ein?

Welcher Bumerang? Ich bin schon Leistungsempfänger nach SGB II, Aufstocker. Womit will man mir drohen?
Bibel, Jesus Sirach 8.1

Zitieren
#19
Nicht drohen, mehr Dir das Leben noch schwerer machen.
Zitieren
#20
Also bisher ist das ganz sehr gut gelaufen. Seit ca. 6 Jahren keine Auskunft mehr abgegeben. Habe jetzt einen neuen Parasiten am Start.
Berufsausbildungsbeihilfe mal schauen was da passiert.

Jemand Erfahrung mit der Berufausbildungsbeihilfe ?...
Zitieren
#21
(11-12-2020, 16:35)Vater Morgana schrieb: Danke für den Tipp!!!

§ 117 Abs. 5 SGB XII:
"Die nach den Absätzen 1 bis 4 zur Erteilung einer Auskunft Verpflichteten können Angaben verweigern, die ihnen oder ihnen nahe stehenden Personen (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung) die Gefahr zuziehen würden, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden."

In Verbindung mit § 170 StGB übersetzt sich das in folgenden Textbaustein:

"Hiermit verweigere ich als Verpflichteter gemäß § 117 Abs. 5 SGB XII i. V. m. § 170 StGB die Erteilung der Auskunft.

MfG"


Da § 117 Abs. 5 SGB XII so schön im Konjunktiv formuliert ist, würde ich das auch ohne vorherige Anzeige so praktizieren und die Jobcenter den Aufwand der Plausibilisierung betreiben lassen. Mal sehen, wie die Sozialgerichtsbarkeit reagiert... Letztendlich ist für viele von uns sowieso nur der § 170 StGB von Belang. Alles davor macht den Kohl auch nicht mehr fett.

VM Cool

Hat hier jemand schon eigene Erfahrung gesammelt ?
Sonst kann ich von meiner Seite aus sagen, das es funktioniert !...Jobcenter, Berufsausbildungsbeihilfe, Wohngeldstelle...es kam keine Auskunftsersuchen mehr !
Also...Versuch macht klug !

Lg
A.
Zitieren
#22
Bei mir auch alles ruhig. Kein weiteres Auskunftsbegehren mehr. Die in Post #14 angekündigte Strafanzeige habe ich gestellt, erwartungsgemäß hat die Staatsanwaltschaft eingestellt- es läge keine Straftat vor. Nun gut, jetzt habe ich es schwarz auf weiss, dass man Sozialamt und Familiengericht ungestraft betrügen und bescheissen kann.
Bibel, Jesus Sirach 8.1

Zitieren
#23
Ein weiterer Tipp von mir, wenn es um Auskunftsersuchen der Unterhaltsvorschusskasse geht. Das Gesetz gibt die Vorlage zur Ablehnung der Auskunft:

§6 UVG
(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 zur Erteilung einer Auskunft Verpflichteten können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

Da die lieben Sachbearbeiter ja gern im gleichen Atemzug „aufklären“ es wäre ggf eine Ordnungswidrigkeit, keine Auskunft zu erteilen, sollte die Antwort lauten:

Da Sie mir mit einem Ordnungswidrigkeitsverfahren drohen, verweise ich auf §6 UVG Abs. 3, wonach ich in diesem Falle keine Fragen beantworten muss, welche mich ggf selbst belasten könnten. Die Auskunft lehne ich demnach begründet ab. Auch unter mit dem Wissen um die etwaige Strafbarkeit einer Unterhaltspflichtverletzung.
Zitieren


Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 1 Gast/Gäste