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Auskunft über Einkommen in der Vergangenheit
#1
Hallo zusammen,

von mir wird Kindesunterhalt für die Vergangenheit gefordert. Dazu soll ich über einen längeren Vergangenheits-Zeitraum Auskunft erteilen, wie in diesem Zeitraum mein Einkommen war.

Kann mir jemand in Grundzügen sagen, inwieweit das statthaft ist? Zum Thema Verwirkung gab es ja meines Wissens eine Rechtsprechungsänderung des BGH zulasten der Unterhaltsschuldner, wonach von Verwirkung, weil der Unterhalt über einen längeren Zeitraum nicht geltend gemacht wurde, bzw. die Auskunft nicht eingeklagt wurde, nur bei Hinzuzteten weiterer Umstände, also nicht allein aufgrund des Zeitmoments, auszugehen ist.

Die Kindesmutter schreibt sinngemäß: Ich habe damals (Zeitpunkt X) für die vorangegangenen 12 Monate (also bis zu X - 12 Monate) schon eine Auskunft haben wollen, und du hast sie nicht erteilt. Also erteilst du mir jetzt eine Auskunft vom Zeitpunkt X - 12 Monate bis einschließlich heute, und wir berechnen neu, was in diesem Zeitraum an Kindesunterhalt zu zahlen gewesen wäre.

Insgesamt kommen so deutlich über 2 Jahre zusammen, für die sich die KM nun eine Nachforderung aufgespart hat. Wo sind hier die zeitlichen Grenzen, und wie würdet ihr das handhaben?

Danke & Gruß
Harry
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#2
Zunächst mal ist der Zeitpunkt zur Auskunftserteilung der Stichtag. Kann die Gegenseite diesen Zeitpunkt nachweisen? Wenn nicht, stelle ihn in Abrede.
Und richtig, Verwirkung greift auch hier, besonders bei Unterhalt. Wenn der nicht weiter verfolgt wird, kann der Pflichtige davon ausgehen, dass die Gegenseite keine Interesse mehr daran hat. Wenn man also was hätte holen können, es aber trotzdem nicht tat.

Der BGH-Beschluss, den du suchst ist vermutlich der vom 16. Juni 1999,­ Az. XII ZA 3/99. Es gibt noch viele weitere Beschlüsse, auch eingrenzende, z.B. BGH vom 31. Januar 2018 Az. XII ZB 133/17. Ein vielfältiges Gebiet...
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#3
(08-12-2020, 00:23)p__ schrieb: Zunächst mal ist der Zeitpunkt zur Auskunftserteilung der Stichtag. Kann die Gegenseite diesen Zeitpunkt nachweisen? Wenn nicht, stelle ihn in Abrede.
Und richtig, Verwirkung greift auch hier, besonders bei Unterhalt. Wenn der nicht weiter verfolgt wird, kann der Pflichtige davon ausgehen, dass die Gegenseite keine Interesse mehr daran hat. Wenn man also was hätte holen können, es aber trotzdem nicht tat.

Der BGH-Beschluss, den du suchst ist vermutlich der vom 16. Juni 1999,­ Az. XII ZA 3/99. Es gibt noch viele weitere Beschlüsse, auch eingrenzende, z.B. BGH vom 31. Januar 2018  Az. XII ZB 133/17. Ein vielfältiges Gebiet...

Vom 31.01.2018 ist die derzeit angewandte Rechtsprechung! Danach kannst Du Verwirkung in der Praxis ziemlich zu 100% vergessen und spielt keine praktische Rolle mehr!

Ich bin ja selbst mit genau diesem Thema derzeit in Beschwerde beim OLG. Mach mir da aus og. Gründen aber eigentlich nicht viel Hoffnung.......................... obwohl bei mir noch etliche weitere Gründe in Betracht kämen, so das nicht nur das Zeitmoment zum Tragen käme.

Man muss sich mittlerweile immer fragen: "welches Verhalten der Gegenseite hat dazu geführt, das ich davon Ausgehen konnte, das die Ansprüche nicht mehr durchgesetzt werden können?" Bei titulierten Forderungen lautet die richtige Antwort (gem. BGH): "Gar nichts. Es gibt einen Titel, und damit sind Forderungen 30 Jahre lang durchsetzbar. WANN diese durchgesetzt werden ist ganz alleine dem Gläubiger überlassen. Der Schuldner weiss ja schließlich, das ein 30 Jahre vollstreckbarer Titel gegen ihn vorliegt!"
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#4
Genau so solls jetzt bei mir kommen.............. :-(((
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