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Umgangsboykott – Gutachten - Strafanzeigen
#52
Der Richter will dich für dumm verkaufen. 80% des Beschlusses sind irrelevant, ein Wortgebläse das nichts zur Sache tut. Der Rest ist löchrig wie ein schweizer Käse. Begründungen gibts genug, um den zu zerfetzen. Beispiele:

Zitat:Das Gericht ist jedoch - wie das Kreisjugendamt - der Ansicht, dass der zeitliche Abstand zwischen dem festgesetzten Umgangsausschluss und dem hiesigen Antrag des Antragstellers viel zu kurz bemessen ist.

Indem aber keinerlei Zeithorizont gesetzt ist, verletzt der Richter den selbstgestellten Anspruch, einen völligen Umgangsausschluss nicht verhängen zu dürfen. Somit wird der Umgangsausschluss sehr wohl unbegrenzt. Der Richter zieht sich darauf zurück, den St. Nimmerleinstag abzuwarten und solange zu behaupten, es sei schliesslich alles offen. Was genau wird wirksam in welchem Zeitrahmen unternommen, um das Kind wieder zum Vater bringen, die Blockade wirksam zu beseitigen? Was sollen die fassbaren Schwellwerte sein? Ansonsten ist der Umgangsausschluss de facto eben doch dauerhaft.

Zitat:Das Gericht kann dem Antragsteller daher nur anraten, sich zurückzuziehen und KIND die Zeit zu lassen, die sie benötigt, um wieder ein unbeschwertes Verhältnis zu ihrem Vater aufbauen zu können.

Der Richter rät nicht, er zwingt und fodert rechtswidriges Verhalten, Umgang ist Pflicht. Ratschläge haben in Beschlüssen ohnehin nichts verloren, es ist zu beschliessen, nicht zu raten.

Zitat:Insoweit hat KIND bereits in der erst kürzlich zurückliegenden Anhörung des Vorverfahrens eindeutig ausgeführt, kein Umgang mit dem Antragsteller zu wünschen. Das Gericht hat daher keine erneute Kindesanhörung durchgeführt, um die zu erwartenden physischen und psychischen Belastungen für KIND möglichst gering zu halten.

Welche Anhaltspunkte hat der Richter, wieso eine Anhörung das Kind belastet? Ein Umgangsausschluss ist die härteste aller Folgen und er hört weder das Kind an noch hinterfragt er die Begründungen, wieso es nicht wolle? Ich vermute, der Vater hat in seinem Antrag das sehr wohl hinterfragt, warum lässt der Richter den Antrag mit den darin genannten Faktoren unbeachtet?

Das Strafverfahren wurde eingestellt. Auch wenn Restzweifel jetzt in einer Beschwerde beleuchtet werden, so wäre jetzt zumindest wieder betreuter Umgang zu beginnen. Der Vater ist weder Straftäter noch wurde das Verfahren eröffnet, ein Tatverdacht bestand also schon mal nicht.

Zum Thema "zur Ruhe kommen" könnte ich noch einige Seiten schreiben, schon allein dieser Ausdruck beweist die grandiose Inkompetenz einer Möchtegern-Küchentischpsychologin. Es ist die Grabesruhe, die hier von ihr gefeiert wird. Vielmehr beweisen die Äusserungen, dass eine Entfremdung stattgefunden hat, die vorrangig anzugehen ist anstatt die für Kindeswohl negativsten Folgen mit einem unbegrenzten Umgangsausschluss zu verfestigen.

Du brauchst einen Anwalt, der das in juristisch akzeptable Worte fasst, der die massenhaften anderen Fehler benennt und dann kannst du beim OLG Ärger machen. Ich sehe die Chancen dafür nicht schlecht. Und wie jedesmal erwähnt, das bedeutet nur, dass du viel zahlen musst, aber nicht dass wieder Umgang stattfindet. Wenn du Geld hast, wäre ein Privatgutachten sinnvoll gewesen, vielleicht auch jetzt noch (möglichst bei einer vätefreundlichen Psychologin oder Therapeutin), denn der Beschluss strotzt nur so von uralten, nicht mehr haltbaren Behauptungen über Kindeswohl und Umgang. Vielleicht kannst du dir da jemand empfehlen lassen, sollte aber jemand vom Kaliber einer Ursula Kodjoe sein.
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RE: Umgangsboykott – Gutachten - Strafanzeigen - von p__ - 06-12-2021, 21:35

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