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Umgangsboykott – Gutachten - Strafanzeigen
#48
Vielen Dank für bisherigen Antworten. Ich werde wohl maximal eine Runde über das OLG versuchen. Wenn das auch nichts bringt, werde ich den juristischen Weg aufgeben. Damit dies irreversibel ist, würde ich den Beteiligten jeweils sehr deutlich die Meinung sagen. Das Kind sollte nach Abschluss der OLG Runde ein eigenes Handy haben. Den Kontakt zu Lehrern und Ärzten werde ich aufrecht erhalten. Solange der Richter längst widerlegte Unwahrheiten aufschreibt, sich auf die Aussagen eines manipulierten Kindes beruft, wie es ihm in den Kram passt und jegliche Logik vermeidet  - fällt es mir schwer das alles so stehen zu lassen.

Nachfolgend der Beschluss, sowie das Protokoll:

------------------------------------------------



Amtsgericht XXX
Beschluss


XXXX


In der Kindschaftssache

betreffend den Umgang mit KIND

Beteiligte:
1. KIND

2. VATER - Antragsteller -

3. MUTTER - Antragsgegnerin -


Verfahrensbevollmächtigte: RA der MUTTER


hat das Amtsgericht - Familiengericht - XXX durch den Richter am Amtsgericht XXX am XXX.2021 beschlossen:

1.) Der Antrag wird zurückgewiesen.

2.) Der Antragsteller trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.) Der Verfahrenswert wird auf 4.000,00 € festgesetzt.

Gründe:

I

Die Kindeseltern waren miteinander verheiratet. Aus der Ehe ist das gemeinsame KIND, hervorgegangen. Das KIND lebt bei der Kindesmutter und wird von ihr betreut. Die Kindeseltern einigten sich am XXX.2020 in dem Verfahren XXX darauf, dass der Kindesvater alle 14 Tage - für die Dauer von vier Monaten - begleiteten Umgang mit KIND haben soll. Aufgrund der Corona-Pandemie fand der erste begleitete Umgangs sodann am XXX.2020 und der zweite begleitete Umgang am XXX.2020 statt. Danach setzte die Umgangsbegleiterin die Umgänge aus. Mit Beschluss vom XXX.2021 (Az. XXX) schloss das Amtsgericht Leer das Umgangsrecht des Antragstellers bis auf weiteres aus. Zur Begründung wird auf die dortige Entscheidung Bezug genommen.

Die Staatsanwaltschaft XXX (Az. XXX) hat das zwischenzeitlich gegen den An­tragsteller geführte Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäߧ 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Gegen diese Entscheidung hat die Antragsgeg­nerin Beschwerde bei der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt eingelegt, über welche zum Zeit­ punkt des Erörterungstermins noch nicht entschieden worden war.

Der Antragsteller trägt vor, in dem Beschluss des Vorverfahrens sei als Mindestvoraussetzung für die Wiederaufnahme der Umgangskontakte die Einstellung des Strafverfahrens festgesetzt worden. Insoweit sollten die Umgangskontakte wiederaufgenommen werden. Darüber hinaus werde die Therapie von KIND von der Antragstellerin nicht hinreichend vorangetrieben.

Der Antragsteller stellt die Anträge aus der Antragschrift vom XXX.2021.


Die Antragsgegnerin beantragt,


die Anträge zurückzuweisen.


Sie trägt vor, dass die Gutachterin in dem Vorverfahren weitere Voraussetzungen für die Wie­deraufnahme der Umgangskontakte genannt habe. Diese Voraussetzungen seien nicht ansatz­ weise erfüllt.

Das Gericht hat gemäߧ 162 Abs. 1 FamFG das Kreisjugendamt XXX beteiligt. Es wird insoweit auf den Bericht vom XXX.2021 Bezug genommen.



Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstand es wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätzen nebst Anlagen vollumfänglich Bezug genommen.

II

Die Entscheidung folgt aus § 1684 Abs. 4 BGB.


Grundsätzlich hat gemäß § 1684 Abs. 1 BGB jedes Kind ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil. Jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind berechtigt und verpflichtet. Ein Aus­schluss des Umgangsrechts kommt dabei nur in Betracht, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich (§ 1684 Abs. 4 Satz 1 BGB) oder im Fall des Ausschlusses für längere Zeit und Dauer, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wird(§ 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB). Es bedarf weiter einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit einer Kindeswohlgefährdung, d. h. ein Um­gangsausschluss längerer Zeit und Dauer ist lediglich als äußerste Maßnahme zur Abwendung einer konkreten, gegenwärtigen Gefährdung der körperlichen oder geistig-seelischen Entwick­lung des Kindes vorzunehmen, wenn keine anderen Mittel zu seinem Schutz verfügbar sind. Enthält die Entscheidung dabei keine feste zeitliche Begrenzung des Ausschlusses, muss sie erkennen lassen, unter welchen Voraussetzungen eine erneute Prüfung des Umgangsrechts begehrt werden kann (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17.09.2016 -  1 BvR 1547/16 = FamRZ 2016, 1917; Nichtannahmebeschluss vom 25.04.2015 -  1 BvR 3326/14 = FamRZ 2015, 1093; OLG Köln, Beschluss vom 16.03.2009 -  4 UF 160/08 = FamRZ 2009, 1422; Pa­landt-Götz, 80. Aufl.,§ 1684 Rn. 36).


Die in dem Vorverfahren bestellte Sachverständige hat in ihrem Gutachten u.a. ausgeführt, dass im Ergebnis die Vater-Kind-Beziehung therapeutisch unter Einbeziehung beider Elternteile er­arbeitet werden müssten, unter der Voraussetzung, dass sich die sexualisierten Gewaltvorwürfe KIND nicht bewahrheiten sollten. Letztendlich sei ein Umgangsausschluss erforderlich, da KIND ansonsten zu den Umgängen gezwungen werden müsste. Dies würde dazu führen, dass KIND immer mehr Widerstände entwickeln würde, welche zulasten der Persönlichkeit gingen. Die Zeitdauer des Umgangsausschlusses würde von einer möglichen Therapie von KIND und natürlich auch deren Verlauf abhängen.

Insoweit hat die Sachverständige entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht lediglich die Einstellung des Strafverfahrens als Voraussetzung für die Wiederaufnahme der Umgangskontakte benannt. Schon aus dem Bericht des Jugendamtes vom XXX.2021 folgt, dass die von der Sachverständigen ebenfalls für erforderlich gehaltene therapeutische Aufarbeitung der Va­ter-Kind-Beziehung noch nicht ansatzweise abgeschlossen ist. Entsprechend hat auch Herr XXX vom Krisjuendamt im Erörterungstermin ausgeführt, dass  zeitliche  Abstand zwischen dem gerichtlich bestimmten  Umgangsausschluss und dem hiesigen Antrag des Antragstellers viel zu kurz bemessen ist.

Das Gericht ist sich weiterhin auch bewusst, dass lediglich ein Missbrauchsverdacht in der Regel keinen völligen Abbruch bzw. Ausschluss des Umgangs mit einem Elternteil, sondern ledig­lich  eine  Einschränkung  (insbes.  begleiteten  Umgang)  rechtfertigen  kann  (vgl.  BeckOK BGB/Veit, Stand: 01.11.2019, BGB§ 1684 Rn. 53.2). Das Gericht ist jedoch - wie das Kreisjugendamt - der Ansicht, dass der zeitliche Abstand zwischen dem festgesetzten Umgangsausschluss und dem hiesigen Antrag des Antragstellers viel zu kurz bemessen ist. Insoweit hat KIND sich in der gerichtlichen Anhörung im Vorverfahren vom XXX.2021 (s. BI. XXX der Beiakte) eindeutig dahingehend positioniert, den Antragsteller derzeit nicht sehen zu wollen. Zu­dem ist auch derzeit kein milderes Mittel ersichtlich, da KIND auch zum jetzigen Zeitpunkt zu begleiteten Umgangskontakten gezwungen werden müsste. Entsprechendes gilt bei der von dem Antragsteller beantragten Einrichtung einer Umgangspflegschaft. Die in dem Vorverfahren bestellte Sachverständige hat unmissverständlich ausgeführt, dass negative Folgen für KIND Persönlichkeitsentwicklung zu erwarten wäre, sollte sie zu Umgangskontakten mit dem Antragsteller gezwungen werden. Das Gericht kann dem Antragsteller daher nur anraten, sich zurück- zuziehen und KIND die Zeit zu lassen, die sie benötigt, um wieder ein unbeschwertes Verhältnis zu ihrem Vater aufbauen zu können. Das ständige Zerren und Drängen des Antragstellers wird hier zu dem Gegenteil führen.

Das Gericht hat gemäß § 159 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FamFG von einer erneuten persönlichen Anhörung KIND abgesehen, da eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht zu erwarten gewe sen ist. Insoweit hat KIND bereits in der erst kürzlich zurückliegenden Anhörung des Vorverfahrens eindeutig ausgeführt, kein Umgang mit dem Antragsteller zu wünschen. Das Gericht hat daher keine erneute Kindesanhörung durchgeführt, um die zu erwartenden physischen und psychischen Belastungen für KIND möglichst gering zu halten.

Insgesamt war daher der Antrag des Antragstellers auf Abänderung des Beschlusses vom XXX.2021 zurückzuweisen und den Umgangsausschluss aufrechtzuerhalten.

Die Kostenentscheidung folgt aus§§ 80, 81 FamFG. Die Festsetzung des Verfahrenswerts be­ ruht auf§ 45 FamGKG.


- Abschrift -


Amtsgericht XXX
Nicht öffentliche Sitzung vom XXX


XXXX

Gegenwärtig:
Richter am Amtsgericht XXX ohne Protokollführer

In der Kindschaftssache

betreffend den Umgang mit KIND Beteiligte:
1. KIND

2. Vater - Antragsteller -
 
3. Mutter - Antragsgegnerin -


Verfahrensbevollmächtigte:
RA Mutter

erschienen bei Aufruf:

• der Antragsteller persönlich
• die Antragsgegnerin persönlich mit Herrn Rechtsanwalt XXX
• Herr XXX für das Kreisjugendamt



Sodann wurde der Antragsteller persönlich angehört.

Er erklärte:
In dem Beschluss des Vorverfahrens (XXX) ist als Mindestvoraussetzung für die Wiederaufnahme der Umgangskontakte festgesetzt worden, dass das Strafverfahren gegen mich eingestellt wird. Das Strafverfahren ist jetzt von der Staatsanwaltschaft XXX eingestellt worden, wobei ich über den Ausgang des Beschwerdeverfahrens derzeit keine Angaben machen kann. Es ist auch so, dass die Kindesmutter bislang keinen Therapieplatz für KIND gesucht hat. Es wird daher von der Gegenseite offensichtlich eine Therapie für nicht erforderlich gehalten. Ich hoffe einfach, dass die Manipulationen der Kindesmutter aufhören. Ich kann mir auch eine Umgangspflegschaft vorstellen. Hier wird mit einer Dipl.-Psychologin aufgearbeitet, wie die Umgänge wieder beginnen und dann fortgeführt werden können.

Sodann wurde die Antragsgegnerin persönlich angehört.

Sie erklärte:
Vorab möchte ich sagen, dass KIND sehr wohl eine Therapie durchführt. Es handelt sich hierbei um eine Kunsttherapie bei Frau XXX. Eine Psychotherapie macht KIND derzeit nicht. Dies wird von Frau Dr. XXX derzeit auch noch nicht empfohlen.
Ich möchte weiter ausführen, dass KIND nach Abschluss des letzten Umgangsverfahrens zur Ruhe gekommen ist und sich auch wirklich gemacht hat. Sie ist selbstbewusster geworden. Es handelt sich bei KIND jetzt um ein selbstbewusstes und aufgewecktes Kind.

Ich möchte aber noch von einem Vorfall an dem letzten Freitag vor den XXX berichten. Vor der Grundschule hat Kind das AUTO des Antragstellers gesehen und sofort Angst bekommen. Die Schule hatte mich vorab auch informiert, dass der Antragsteller einen Termin in der Schule hat. Ich hatte KIND deshalb auch später zur Schule gebracht, um eine Begegnung Zu vermeiden. An dem Tag hatte der Antragsteller auch bei uns geklingelt. KIND saß dann weinend am Küchentisch. Weiter möchte ich auch davon berichten, dass KIND in der Schule den menschlichen Körper durchgenommen hat. Als dann die Geschlechtsteile „besprochen" wurden, kam KIND irgendwie komisch nach Hause. Abschließend möchte ich noch sagen, dass ich mir auch begleitete Umgangskontakte nicht vorstellen kann. An dem Tag, als der Antragsteller bei uns geklingelt hat, saß KIND nicht nur weinend, sondern panisch unter dem Küchentisch. KIND wird sich auch gegen begleitete Umgangskontakte massiv wehren und diese wären auch für ihre Entwicklung nicht positiv.

Herr XXX vom Kreisjugendamt erklärt hierzu:
Ich kann mich vor allem auf meine Stellungnahme vom XXX.2021 beziehen. Weiter ausführen kann ich, dass das Gutachten des Vorverfahrens aus Februar diesen Jahres stammt. Der Beschluss des Vorverfahrens stammt vom Mai diesen Jahres. Ich halte den Zeitabstand viel zu kurz, um jetzt erneut Umgangskontakte zu versuchen. Ich halte in diesem Fall eine Retraumatisierung von KIND durchaus für möglich.

Die Akte mit dem Az.: XXX ist Gegenstand des Erörterungstermins gewesen. Die Beteiligten verhandeln sodann mit den folgenden Anträgen:
Der Antragsteller stellt die Anträge aus der Antragsschrift vom XXX.2021 (BI. XXX). Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen.


Beschlossen und verkündet:

Entscheidung vom Amts wegen.

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RE: Umgangsboykott – Gutachten - Strafanzeigen - von DerU - 06-12-2021, 15:53

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