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Kindesunterhalt ab 18
#1
Hallo zusammen,

bzgl. des KU für ein erwachsenes Kind habe ich folgende Fragen:

- Kann §170 StGB ab 18 noch greifen?
- Angenommen ich arbeite die ganze Vollzeit und  ab dem 18. Geburtstag Teilzeit (Netto dann im Bereich des Selbstbehalts (1.200 bzw. 1.400 Euro). Welches Einkommen ist dann meine Berechnungsgrundlage ? Durchschnitt der letzten 12 Monate als ich noch Vollzeit gearbeitet oder aktuelles und auch zukünftiges Teilzeit-Einkommen?
- Kann in solch einem Fall (Wechsel von Vollzeit auf Teilzeit) fiktives Einkommen angesetzt werden?

Danke im Voraus und Grüße

Lullaby
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#2
§170 StGB gibt bei ALLEN Unterhaltsarten. In der Praxis ist er aber nur bei Kindesunterhalt minderjähriger Kinder relevant. ist das KInd nicht mehr minderjähig und auch nicht mehr privilegiert, gilt keine gesteigerte Erwerbsobliegenheit, sondern nur eine einfache Erwerbsobliegenheit. Hat man eine Begründung für die Wenigerarbeit, stehen die Chancen deutlich besser, nicht zu fiktivem Einkommen verdammt zu werden. Relevant sind nach wie vor die letzten 12 Monate.
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#3
Ich glaube kaum, dass die Staatsanwaltschaft sich hier noch besonders engagieren würde. Ruhig Blut ...
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#4
Bei volljährigen privilegierten Kindern würde ich da nicht drauf wetten. Ich kann aus dem Beitrag nicht entnehmen, dass das Kind nichtprivilegiert ist.
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#5
Ach, auch dann halte ich’s für schwierig. Die Priviliegierung hält ja meist nur bis zum Abschluss des Abiturs an, i.d.R. reden wir hier von wenigen Monaten. Es sei denn das Kind hat einige Ehrenrunden gedreht, was dann jedoch kaum auf einen Schulabschluss nach der 10.Klasse hindeutet.
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#6
IPAD3000 schrieb:Ach, auch dann halte ich’s für schwierig. Die Priviliegierung hält ja meist nur bis zum Abschluss des Abiturs an, i.d.R. reden wir hier von wenigen Monaten. Es sei denn das Kind hat einige Ehrenrunden gedreht, was dann jedoch kaum auf einen Schulabschluss nach der 10.Klasse hindeutet.

Hallo, endet die Privilegierung nicht mit der Erstausbildung? Also ggf. nach dem Studium?

Grüße marcus
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#7
Priviliegiert Volljährig = Unter 21 und noch in allgemeinbildender Schule.
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