24-12-2020, 12:28
Das muss nicht so laufen. Beim Kindesunterhalt herrscht strenges Unterhaltsmaximierungsprinzip, darauf kann man sich verlassen. Aber beim Betreuungsunterhalt gilt eben §1603 Abs. 2 BGB nicht, da ist manchmal deutlich mehr zu machen. Ausserdem ist von vornherein in 95% aller Fälle klar, dass ein Mangelfall besteht, weil die Forderungshöhen sowieso irre sind.