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Nachforderungsfrist in Vermögenssachen?
#1
Hallo zusammen,

wie lange in BRD nach Rechtskraft der Scheidung kann die Ex nochmal mit RA antanzen und nochmal Zugewinn, eheb. Nachteile und bereits ausgehandelte Abfindungen nachbessern wollen und nachfordern? Wann ist der Sack mal zu? Gibt es eine Faustregel oder lässt sich das unscharf abschätzen?

OK, bei unserem tollen Staat vermutlich ewig und nie. Aber mal realistisch, wie lange sind die Fristen in der Praxis. Dachte 3 Jahre?

Hängt evtl. auch von der Ehedauer ab, bei mir 8 Jahre. Bin seit Mai 2018 geschieden.

Unterhalt ist klar, der kann ewig laufen und wieder aufleben. 
Die Frage bezieht sich auf die ganzen anderen "kreativen" Forderungsmöglichkeiten vom Unterhalt abgesehen.

Grüße  Sleepy
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#2
Mann schaue in die getätigte Rechtssprechung. Urteil des BGH, Az XII ZR 296/01 vom 25.05.2005.

Wenn die Frau zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses/der Unterschrift gerade schwanger war, rattig oder das Blutventil offen, und infolge der Hormone geistig unzurechnungsfähig - dann kann sie auch noch in dreissig Jahren daher kommen und bereits geschlossene Verträge noch mal nachverhandeln wollen.

Also immer.
Bibel, Jesus Sirach 8.1

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#3
Ja, das geht über die üblichen Tricks noch sehr lange. Die Grenze liegt weniger in Fristen für die Geltendmachung, sondern in den Tatbeständen für ihre Durchsetzung. So ist zum Beispiel eine erneute Unterhaltsforderung nicht mehr zu realisieren, wenn die Unterhaltskette gerissen ist.

Man säuft da oft in den Tiefen des Rechts ab. Wird zum Beispiel ein Verzicht des Versorgungsausgleichs vereinbart, prüft das Familiengericht die Wirksamkeit bzw. die Sittenwidrigkeit nur dann, wenn einer der Ehegatten die Unwirksamkeit behauptet oder wenn es tatsächliche Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit gibt. Das macht ihn später noch anfechtbar, so wie ein Ehevertrag kann er nach vielen Jahren noch mit dem Hebel "Sittenwidrigkeit" angegriffen werden. Denn die wurde ja noch nicht geprüft.
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#4
Ihr könnt mich jetzt für verrückt erklären, aber das bedeutet ja auch, dass eine Ex, die sich sparsam und schonend verhalten hat bei der Scheidung, Jahre später besser keine freiwilligen Geldgeschenke aus Grosszügigkeit und Wertschätzung macht, denn sie könnte nachträglich immer noch doppelt abkassieren, indem sie wieder antanzt und neue Forderungen aufrollt. Die wenigen ehrlichen und anständigen Nicht-Abzock-Frauen werden also vom Feministinnen-Unterhaltsmaximierungs-Familienrecht auch noch benachteiligt.

@Austriake: BGH, Az XII ZR 296/01 bezieht sich ja auf Unwirksamkeit von Ehevertragsklauseln. Aber wie schaut es z.B. bei Zugewinn aus? Gibt es da Fälle in denen die Ex Jahre später nochmal ankam?

@p__: Riss der Unterhaltskette allein bringt vermutlich wenig, kommt auch darauf an wie lange die Kette unterbrochen wurde, oder? Da wäre es interessant zu wissen, wie das Wiederaufleben von Unterhaltsansprüchen praktisch gehandhabt wird.

Bei dieser Halunkenwillkürjusitz muss man eh mit allem rechnen.
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#5
Der Spielraum ist nicht so gross, das ganze System ist sowieso auf Unterhaltsmaximierung hin optimiert. Beim Unterhalt sorgt wie gesagt keine Frist, sondern der Riss der Unterhaltskette für die Blockade von Nachforderungen. Das bedeutet in einfacheren Worten ausgedrückt, man darf sich irgendwann drauf verlassen, dass kein Unterhalt mehr gefordert wird. Das sind ein paar Jahre.

Man kann da auch vorher schon einiges machen, um Nachforderungen zu erschweren. Das ist einer der Gründe, warum zum Beispiel Einmalzahlungen so unpopulär sind in D, in Frankreich jedoch die Regel. In Deutschland kann man den einkassierten Batzen Geld verjubeln und sogleich trotzdem nochmal Unterhalt nachfordern. Also keine Abfindungen/Einmalzahlungen, Sittenwidrigkeitsprüfung immer beantragen, so leben dass keine neuen Begehrlichkeiten geweckt werden etc.
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#6
Was die Abfindung ist nur Taschengeld und den Unterhalt muss man obendrauf berappen?!
Wann und wo haben denn die Schwarzkutten-Spitzbuben das wieder geurteilt?
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