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BFH III R 28/05 Umgangskosten für Kinder keine außergewöhnliche Belastung
#6
(19-04-2009, 20:43)beppo schrieb: Die Steuererstattung hat doch wohl dem zu verbleiben, der auch die Last trägt und das tut nun mal der Umgangspflichtige i.d.R, alleine.

Nach Nr. 1.7 der OLG-Leitlinien gehören Steuererstattungen zum unterhaltsrechtlichen Einkommen.
Habe die Gelassenheit, Dinge hinzunehmen, die du nicht ändern kannst.
Habe den Mut, Dinge zu ändern, die du ändern kannst,
und habe die Weisheit, das Eine von dem Anderen zu unterscheiden.
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RE: BFH III R 28/05 Umgangskosten für Kinder nicht außergewöhnlich - von borni - 19-04-2009, 20:57

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