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Rückläufiges Zahlen(Kindes+Trennungsunterhalt)
#2
a) Da kein Titel besteht, auch kein Auskunftsverlangen der Gegenseite zugestellt wurde, ist rückwirkend kein Anspruch ersichtlich. Rückwirkend geht immer nur ab dem Zeitpunkt, wo du zur Auskunft nach BGB §1605 üblicherweise per Einschreiben aufgefordert wurdest. Nicht gänzlich ausgeschlossen ist, dass diese Aufforderung ohne dein Wissen öffentlich bekannt gemacht wurde, z.B. über den Bundesanzeiger und/oder durch Aushang bei Gericht. Aber eher unwahrscheinlich, und ob das rechtlich auch rückwirkend greift, weiß ich nicht, zumal du dich ja im Nicht-EU-Land nicht im Wirkungsbereich einer solchen öffentlichen Bekanntmachung/Aufforderung aufgehalten hast.

b) Fiktiv geht immer, ist das übliche Mittel zum Sklaventum. Aber rückwirkend nicht, siehe a)
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RE: Rückläufiges Zahlen(Kindes+Trennungsunterhalt) - von IPAD3000 - 25-08-2019, 21:50

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