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Anspruch auf Betreuungsunterhalt
#1
Liebe Forenmitglieder, 

zu meiner Geschichte werde ich in den nächsten Wochen noch detalliert kommen.  
Vorab hätte ich aber noch 1-2 Fragen die ich klären möchte. 

So wie ich nun verstanden habe, hat die Kindesmutter in den ersten 3 Jahren theoretisch Anspruch auf Betreeungsunterhalt (wir waren nicht verheiratet).

Beispiel: 
1.) Ihr Nettoeinkommen war vor der Geburt 1500€, jetzt nach der Geburt wird sie Elterngeld beziehen (knapp 450€ auf 2 Jahre verteilt) hinzukommt ein Nebenjob mit circa 20-25/h die Woche. Hat Sie da noch einen Anspruch auf Betreeungsunterhalt von meiner Seite?

2.) Falls ja, wie hoch wird dieser sein? So wie ich verstanden habe berechnet sich der Betreeungsunterhalt aus der Differenz zwischen meinem und ihrem verlorenen Einkommen aus der Betreuung . 

Beispielrechnung (fiktive Zahlen)
Sie verdiente 1500 netto
Ich verdiene (bereinigt) 2300 netto
Die Differenz wäre nun 800, da ich jedoch noch Kindestunterhalt zahlen "muss" (mind. Betrag 252€) . Wäre die Differenz circa 550€ und davon müsste ich dann 3/7 an Betreeungsunterhalt abgeben?

Wie sieht es den aus wenn Sie jetzt schon wieder Teilzeitarbeit und Elterngeld erhält. Sie hat ja dann quasi nicht einen Verlustausfall von 1500€ , sondern vielleicht nur noch 500€. 



Vielen Dank und Liebe Grüße!
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#2
Mindestens drei Jahre.
300 EUR des Elterngeldes bleiben anrechnungsfrei, was darüber liegt, mindert den Bedarf der Mutter. Beim Nebenjob wird oft die Hälfte angerechnet, das ist aber kein fester Wert. Da du ihren Bedarf sowieso nicht annähernd decken kannst, kann das alles auch in der Grenze deiner Leistungsfähigkeit verschwinden. Sie kann 1500 EUR verlangen, du kannst höchstens ca. 800 zahlen. Sie müsste also 700 EUR aus anderen Quellen anzurechnen haben.
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#3
Danke für die schnelle Antwort. Mindestens drei Jahre auch wenn wir nicht verheiratet waren?

Also so wie ich das jetzt verstehe (ich greif nochmal mein Beispiel von oben auf) bitte korrigiere mich, falls ich falsch liege.

Bedarfsdifferenz ist 550€ (Davon ziehe ich 150€ Elterngeld ab, da 300€ anrechnungsfrei sind und zusätzlich kann ich noch die Hälfte ihres Nebeneinkommens abziehen).

Der Betrag der dann übrig bleibt wird mit 3/7 multipliziert und diesen muss ich an die KM abdrücken?
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#4
Ja, auch unverheiratet mindestens drei Jahre. §1615l BGB. Die Unterhaltspflicht "besteht für mindestens drei Jahre nach der Geburt" steht da drin.
Ich denke, du hast mit den 550 EUR schon richtig geschätzt. Die Mutter muss 150 Elterngeldanteil abziehen und die Hälfte ihres Verdiensts. Bei 1500 EUR für Vollzeit hat sie jetzt vielleicht 800 in Teilzeit, also 400 EUR anrechenbar. Macht 550 EUR. Also verbleibt ein Bedarf von 950 EUR. Das ist der Betrag, den die Mutter fordern kann. Und den kannst du nicht decken. Damit ist die Rechnung sinnlos. Dein Zahlbetrag ist nicht durch den Bedarf der Mutter begrenzt, sondern durch deine Leistungsfähigkeit. Dein Selbstbehalt liegt bei mindestens 1200 EUR. Da bleiben also rund 800 bis allerhöchstens 850 EUR zur Verteilung übrig. Das liegt auch unter der 3/7 Grenze, die damit für dich ebenso irrelevant ist.

Das sind alles nur grobe Schätzungen, die eine saubere Berechnung nicht ersetzen. Es gibt noch viele andere Einflussfaktoren. So ist bei Betreuungsunterhalt zum Beispiel mehr bei dir abziehbar wie bei Kindesunterhalt. Vielleicht generell noch berufsbedingte Aufwendungen und Zusatzaltersvorsorge.
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