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Verwirkung Unterhalt nach 24 Jahren
#1
Hallo,

 folgende grobe Vorgeschichte,

ein Kind  geboren Feb. 89(DDR),  1995 die Aufffoderung vom JA erhalten, Vaterschaftsaberkennung und Titel zu errichten.  Unterhalt wurde sporadisch in kleinen Beiträgen gezahlt, ich bitte das nicht misszuverstehen, bedingt durch die "Wendeumbrüche", Arbeitslosigkeit, Zivildienst, Zeitarbeit eine mehr als schlechte Einkommenssituation gehabt, 2005 das Kind aus der Schule, die KM aufgefordert, Nachweise über die Einkommessituation des Kindes (z.B. Lehre) darzulegen, da ist nichts gekommen, Anfang 2006 Unterhalt eingestellt.

Es gibt einen statischen Titel von  Januar 1995 (Jugendamtsurkunde), welcher mit dem erreichen des 18. Lebensjahr ausläuft. Es kam, bis auf eine Aufforderung des JA Anfang der 2000 Jahre, wenigstens Unterhalt in geringer Hohe zu zahlen, nichts, keine Vollstreckungen, Zahlungsauffoderungen.

 Am Samstag, also nach 24 Jahren seit Unterzeichung des Titel(bzw 12 Jahre nach Volljährigkeit) kam Post von einer "Dorfanwältin", sitzt bei uns ein paar Strassen weiter in einem Hinterhof, hat keine Email, Homepage usw. und möchte Rückständigen Unterhalt für die titulierten Jahre zuzüglich über 18 (bis 21) hinnaus haben, mit der Begründung, der werte Herr Sohn war wohl nicht erwerbstätig.
Das das erstmal (die 3 Jahre hinnaus) ein Bluff ist, weis ich auch, gibt nur den befristeten Titel, da ist mit 18 Schluss.

Was ist mit der restlichen, also titulierten Zeit?
 Ich würde vermuten, es würde der Einwand der Verwirkung zutreffen, Das Zeitmoment sollten sicher erfüllt werden, aber das Umstandsmoment ? Wer so viele Jahre das "Unterhaltsgeld" nicht braucht, hat es wirklich nicht gebraucht.
Im Netz findet man dazu einges, hier z.B. http://www.anwaltskanzlei-lottes.de/aktu...rkung.html

Wie ist eure Meinung dazu?
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#2
Die behaupteten Rückstände sind verjährt. Der Titel selbst ist seit 12 Jahren unwirksam da ausgelaufen.
Und wenn wieder einer daherkommt mit "Titel ist 30 Jahre gültig": Ja, unbefristete Titel. Aber auch da sind Rückstände daraus normale Schulden. Die sind nach 3-4 Jahren Stille verjährt, es gibt ein paar wenige schmale Ausnahmen aber die treffen selten zu.

Antworte gar nichts.
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#3
sehr schön, danke.
Ich hab Anfang August eine rechtsanwaltliche Erstberatung, mal gucken wie er das sieht und dann teile ich euch das mit.
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#4
Willst du wegen sowas wirklich die Erstberatungsgebühr bezahlen?
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#5
(16-07-2019, 19:42)Ostvater schrieb: Ich hab Anfang August eine rechtsanwaltliche Erstberatung, mal gucken wie er das sieht und dann teile ich euch das mit.

Bei Beratungsschein würde ich sagen ja...sonst siehe @p....Schmeiss kein Geld raus...
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#6
bezahlt Rechtsschutzversicherung(nur Erstberatung), alles gut. 
Seid ihr euch wirklich sicher, das die Rückstände vor über 12 Jahren "verjährt" sind?. Es ist ein statischer Titel, 1995 ausgestellt, mit festen Zahlbetag für 0-6,6-12,12-18. dann Schluß. Schluss war 2007. Worauf bezieht ihr das? Verjährung von Schulden ist doch eigentlich erst nach 30 Jahren?
Bin gerade etwas verwirrt.
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#7
(17-07-2019, 08:04)Ostvater schrieb: Worauf bezieht ihr das? Verjährung von Schulden ist doch eigentlich erst nach 30 Jahren?
Bin gerade etwas verwirrt.

Z. B. OLG Brandenburg 2003, Az.: 9 WF 158/03

Die Unterhaltsansprüche sind in deinem Fall nicht verjährt, aber verwirkt, weil sie nicht konsequent beigetrieben wurden. Verwirken und Verjähren ist nicht das Gleiche.
"Du Mama. Wenn Papa tot ist kauf ich mir meinen eigenen Ponyhof!" - CosmosDirect Lebensversicherung, 2007

Quelle: http://de.wikiquote.org/wiki/Vater
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#8
So.... wie ihr schon geschrieben habt, Unterhalt ist verjährt, da nicht beigetrieben. Unterhalt über 18 gibt es nicht, da nicht tituliert. Der Titel soll übrigends nicht mehr rechtskräftig sein, eine Formulierung in dem Alttitel soll wohl ab ca 1999 geändert wurden sein.
Frage, könnt ihr mit einfachen Worten schildern "Umstandsmoment".?
Das ist doch das, wenn sich aus dem Verhalten des Gläubigers ergibt, das vorrauszusehen ist, das nicht z.B. gepfändet wird. Tritt dieses "automatisch" ein, d.h. wenn z.B. zwischen 24 und 12 Jahren "Ruhe" ist und nie, außer einer Aufforderung durch das JA zur Titulierung (1995) und einige Jahre später eine Bitte zur Zahlung erfolgten?
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#9
Ja, wenn lange Ruhe herrscht, dann darf der Schuldner darauf bauern, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Der Schuldner muss aber erreichbar gewesen sein. Wenn er unerreichbar geflohen ist, verwirkt nix.
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#10
Wohne seit Geburt am selben Ort. ;-). Die Frage, weisst du was gemeint war, das es eine Änderung/Umformulierung der Titel ca 99 gegeben hat und die alten "rechtsunwirksam" sind?
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#11
Rückstände bezüglich Minderjährigenunterhalt verjähren mit dem 21. Geburtstag des Kindes, wenn in den drei Jahren der Volljährigkeit keine Vollstreckung erfolgte. Da dein Titel nur bis 18 lief, schickst du einen netten Brief und verweist auf die Verjährung, sollten denn überhaupt Rückstände von vor dem 18. LJ. bestehen.

Für alles nach dem 18. Geburtstag könnte dir rückwirkend nur etwas passieren, solltest du damals erfolglos um Auskunft gemäß § 1605 BGB gebeten worden sein, üblicherweise kommen diese Aufforderungen per Einschreiben. Nur dann kann ein neuer Titel wegen nicht erteilter Auskunft auch rückwirkend bis zum Postzustelltermin von einem Gericht festgestellt werden, wobei ich ein Abwarten von 12 Jahren schon für extrem krass halte. Nur ist mir kein Fall bekannt, der hier zeitlich Grenzen gesetzt hat.

Verwirkung ist was völlig anderes. Dazu müsste erstmal ein gültiger Titel über Volljährigenunterhalt vorhanden sein. Was aber nie tituliert wurde, kann auch nicht verwirken, da der Anspruch überhaupt nie entstanden ist. Verwirken können nur Unterhaltsrückstände, sollte das Kind oder die vertretungsberechtige Mutter bzw. eine installierte Beistandschaft nicht mindestens einen Vollstreckungsversuch pro Jahr unternommen haben. Reine Auflistungen aufgelaufender Rückstände der Beistandschaften, meist jährlich im Briefkasten, sind hier nicht einem Vollstreckungsversuch gleichzusetzen, auch wenn die Jugendämter gerne so argumentieren. Diese wollen sich nur den Aufwand sparen, bei 90% der Unterhaltspflichtigen scheint diese Masche ohne Gegenwehr zu funktionieren. Ist wohl eine reine Kosten-Nutzen-Rechnung der Jugendämter, eben nicht regelmäßig zu vollstrecken, wenn denn so viele sich von deren falschen Argumentationen in die Irre führen lassen.
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#12
Hallo Ipad, Rückstände nach 18, keine, da tiuliert nur bis 18, danach kam nichts, keine Aufforderung, kein Brief, kein GV. Rückstände vor 18--> JA Titel, nur einmal eine Aufforderung den Titel zu erstellen (1995), ca 7 Jahre später eine Aufforderung vom JA wenigstens was zu zahlen, was ich auch für eine Zeit tat. Unterhalt wurde mit Beendigung der Schulpflicht eingestellt mit Hinweis auf eigenes Einkommen/Auskunfterteilung/Lehre, auch da kam nichts. Also eigentlich immer schon Ruhe bis vor ca 14 Tagen. Sohn ist jetzt 30, Titel vom JA ist mit 18 Jahren ausgelaufen. Anwältin versucht sich auf kein gegebenes Umstandsmoment herrauszureden.
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#13
Antworte der Anwältin nicht mehr. Wenn sie was will, soll sie klagen.
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#14
Hast Du eine E.V. abgegeben in der Zeit, Privatinsolvenz oder ähnliches ?...
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#15
Nein, weder noch, kein GV Besuch, noch jemals irgendwas von der KM gehört. Nur die 2 Mal vom Jugendamt wie weiter oben beschrieben
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#16
(03-08-2019, 18:05)Ostvater schrieb: Nein, weder noch, kein GV Besuch, noch jemals irgendwas von der KM gehört. Nur die 2 Mal vom Jugendamt wie weiter oben beschrieben

...dann siehe @p_
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#17
Sehe ich auch so. Brief abheften, da kommt nichts mehr.
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