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Rückforderung von Unterhaltsvorschuss
#1
jetzt habe ich auch nochmal eine Frage, weil "Brett vorm Kopf" ...

Ein Vater, unqualifiziert und gesundheitlich stark eingeschränkt, arbeitet sich an den Jobs ab, die er eben so kriegt. 
Leistungsunfähigkeit konnte ich für ihn schon mehrmals beim JA durchringen. 

Jetzt kam die neue Forderung nach Auskunft, weil JA UHV zahlt. Zeitraum: 04/18 bis 04/19. 

Gehaltsnachweise eingereicht. JA stellt nun fest: Sept. 18 bis März 19 = Leistungsunfähig
März 18 bis Aug 18 = eingeschränkt leistungsfähig. in Höhe von insg. 30 € monatlich. Nachzahlung in Form von Raten angeboten.

Jetzt geht es hier nicht um die überschaubare Summe an sich, sondern:

M.W wird der Durchschnitt der letzten 12 Monate heran gezogen. Kann das JA sich hier einzelne Monate heraus picken, wie oben geschehen? Irgendwie bin ich mir da nicht sicher.
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#2
Können tun sie alles, aber vor Gericht werden sie nicht mit dem Zurechtschnitzen von Berechnungszeiträumen durchkommen.
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#3
(28-05-2019, 18:07)p__ schrieb: Können tun sie alles, aber vor Gericht werden sie nicht mit dem Zurechtschnitzen von Berechnungszeiträumen durchkommen.

Vor Gericht kann man sich auch locker über fünf Jahre lang streiten, ich kann da ein Lied von singen. Ich würde die 30 Euro schlucken, solch ein verständnisvolles JA hätte ich auch gerne ...
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#4
Das summiert sich auf. sind die 30 EUR gesetzt, kommt er davon nie mehr runter. So werden in fünf Jahren schlappe 1800 EUR draus.
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#5
Die sollen mir mal die Rechtsgrundlage für ihre Entscheidung senden ;-)

Da geht die dreist her und sagt im Schreiben weiterhin: Er solle mal für die Zukunft schon mal 15 € monatlich zahlen, nach dem Motto, er wird ja vielleicht eventuell irgendwie leistungsfähig werden können.... Wird er aber nicht. Und wenn, sehen wir das dann.

Man ist geneigt, bei solchen Summen mal schnell zu zahlen um Ruhe zu haben. Ich denke, man darf nicht vergessen, dass es Menschen gibt, für die 30 € verdammt viel Geld sind. Dieser Vater wird und kann nie mehr als 1.000 + paar Kröten verdienen.

Oft neige ich auch dazu zu sagen, geringe Summen zu zahlen. Aber hier soll man sich wenigstens an die ohnehin schon haasträubenden Gesetze halten.

Deshalb war es mir nochmal wichtig, mich zu versichern, dass ja tatsächlich der Durchschnitt der letzten 12 Monate zur Berechnung heran zu ziehen ist.

Wenn die schon 15 € pro Monat errechnen, muss bei deren Kasse ganz schön der Kittel brennen.
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#6
Klar zählt theoretisch immer das Jahres-Einkommen. Ich frage mich nur, woher kommen die vielen Urteile, oftmals höherer Gerichte, wo ebenso monatsweise differenziert wird, was die jeweiligen Leistungspflichten angeht. Sei dir gewiss: Es wird immer so ausgelegt, dass am Ende die höchst mögliche Zahlquote bei rum kommt. Ein Wunder, dass noch kein Richter auf die Idee gekommen ist, dies täglich zu errechnen.  Dann könnte man glatt die Wochenenden herausrechnen und nochmehr bei dir holen. Angel
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#7
Hatte die Mutter überhaupt Anspruch auf Unterhaltsvorschuss?

Es gilt 1/3 Betreuungsleistung als Schwelle für Anspruch auf Unterhaltsvorschuss!
Jedenfalls sieht es das Verwaltungsgericht in Berlin und das Bundesverwaltungsgericht es so.
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#8
So viele Beschlüsse mit zurechtgeschnitzten Berechnungszeiträme gibts nicht. Das betrifft Sonderfälle. Für laufenden Unterhalt gibts genügend andere Tricks, Einkommen zu unterstellen wo gar keins ist.
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#9
Witzige Antwort des JA auf die obige Sache:

Die Unterhaltsansprüche von unterhaltsberechtigten Kindern sollen sich an einer möglichst realitätsnahen Bemessungsgrundlage orientieren.
Da Ihr Einkommen aufgrund häufiger Arbeitsplatzwechsel starken Schwankungen unterworfen ist, konnten wir im vorliegenden Fall keine (keine unterstrichen) Prognose für zukünftigen Unterhalt ermitteln, sondern sind gezwungen aufgrund der eingereichten Lohnabrechnungen den tatsächlichen Unterhaltsrückstand für das Jahr 2018 zu berechnen.

Sollten Sie anderer Auffassung sein, bitten wir um rechtliche Darlegung. Durch den Grundsatz der Beweislastumkehr sind Sie verpflichtet, Ihre mangelnde Leistungsfähigkeit darzulegen.


Also so ein Geschwurbel ist schon bemerkenswert...
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#10
Witzig. Es ist doch gerade der Sinn einer Mittelung, aus diesen Schwankungen auf eine Einkommensgrundlage zu kommen. Gäbe es keine Schwankungen, wäre eine Mittelwertbildung überflüssig. Die Mittelwertbildung macht man ja der Schwankungen wegen.

Die Beweislast für mangelndes Einkommen liegt in der Tat beim Pflichtigen, aber nicht die Beweislast für eine willkürliche Berechnungsmethode abseits der Unterhaltsleitlinien!
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#11
In Fällen von Einkommensveränderungen sind meines Wissens Unterhaltstitel erst abänderbar, wenn z.B. eine Erkrankung oder Arbeitslosigkeit samt Einkommenseinbussen mindestens 6 Monate besteht. Im Rahmen der Gleichbehandlung beider Parteien würde ich dann auch vom Amt verlangen, dass diese nicht in kürzeren Abständen an den Unterhaltspflichten schrauben. Vielleicht mal das Grundgesetz zitieren?
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#12
Moin. Cool

(04-06-2019, 01:25)Absurdistan schrieb: Hatte die Mutter überhaupt Anspruch auf Unterhaltsvorschuss?

Es gilt 1/3 Betreuungsleistung als Schwelle für Anspruch auf Unterhaltsvorschuss!
Jedenfalls sieht es das Verwaltungsgericht in Berlin und das Bundesverwaltungsgericht es so.
Noch nie gehört, von dieser 1/3-Schwelle. Könntest Du die Quellen genauer angeben bitte?

VM
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#13
http://www.gerichtsentscheidungen.berlin....price=0.0

Das kann aber jeder OLG-Bezirk und Amtsrichter ganz anders sehen. So viel ist der Beschluss nicht wert.
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#14
(26-06-2019, 11:21)p__ schrieb: http://www.gerichtsentscheidungen.berlin....price=0.0

Das kann aber jeder OLG-Bezirk und Amtsrichter ganz anders sehen. So viel ist der Beschluss nicht wert.

Thx, p. Bei mir wäre das dann OLG BS...  Dodgy 

Nappo ist vom Fach, sagt mein Riecher... Wie lange dabei? (->PN?)

VM
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