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Unterhaltsvorschuss ab 12 auch wenn Mutter keine 600€ verdient
#1
Hallo zusammen,

ich versuche gerade bei UV Kasse die an die Mutter gezahlte Leistungen zu bestreiten.

im Internet steht es so:

Zitat:Kinder im Alter von zwölf Jahren bis zum vollendeten 18. Lebensjahr können ebenfalls Unterhaltsvorschuss erhalten. Voraussetzung dafür ist, dass sie nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) angewiesen sind oder dass der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug mindestens 600 Euro brutto verdient.

aber nein, hier ist die Antwort:

Zitat:Zu 4.: Nach § 1 Abs. 1a Nr. 1 UVG besteht auch nach Vollendung des 12. Lebensjahres Anspruch auf Unterhaltsleistung, wenn durch die Unterhaltsleistung die Hilfebedürftigkeit des Kindes nach § 9 SGB II vermieden werden kann, also immer dann, wenn die Unterhaltsleistung höher ist als der Hartz IV-Betrag. Die war bei xxxxx der Fall.


Was sagt ihr dazu?
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#2
Moin Zahlesel_RUS  Cool 

ich verstehe § 1 Abs. 1a UVG so: nach dem 12. Lebensjahr hat das Kind nur dann keinen Anspruch auf UHV, wenn es trotz UHV-Zahlungen noch H4 beziehen müsste und die Mutter weniger als 600 € Einkommen hat. Ist das nicht der Fall, hat das Kind Anspruch auf UHV-Leistungen.

Es stellen sich also zwei Fragen:

  1. Liegt das reine Einkommen (ohne H4, ohne Kindergeld) der Mutter unter 600 €? 
  2. Bekommt das Kind UHV und H4? 
Falls Du beide mit Ja beantworten kannst, hat jemand in deinem Fall rechtswidrig gehandelt. Es hätte kein UHV an das Kind fließen dürfen. Du müsstest halt noch herausfinden, welches Rechtsmittel ggf. dagegen zur Verfügung steht. Falls die Mutter falsche Angaben gemacht hat, greift nämlich § 5 Abs. 1 UVG (sie "müsste" zurückzahlen, nicht du).

Interessante Option übrigens, liegt bei mir allerdings nicht vor. Wie sieht's bei dir aus? Beide Fragen bejaht?

VM
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#3
1.Mutter hat harz4 bekommen, es ist doch kein Einkommen.
2.beides geht doch nicht
Ich habe es so verstanden: UV kriegen Muttis für Kinder bis zum 13. Lebensjahr ohne 600 EUR verdienen zu müssen.

Zitat:die Unterhaltsleistung höher ist als der Hartz IV-Betrag. Die war bei xxxxx der Fall.
Also mein Sohn war 12, 268 < 291, wie rechnen sie dort...

Damit ergeben sich für 2017 (rechnerisch) folgende Unterhaltsvorschussbeträge:
  • Kinder [b]bis zum 6. Geburtstag: 150 EUR[/b] (342 EUR Mindestunterhalt abzüglich 192 EUR Kindergeld)

  • Kinder [b]bis zum 12. Geburtstag: 201 EUR[/b] (393 EUR Mindestunterhalt abzüglich 192 EUR Kindergeld)

  • Kinder [b]bis zum 18. Geburtstag: 268 EUR[/b] (460 EUR Mindestunterhalt abzüglich 192 EUR Kindergeld)


[font=-webkit-standard]Regelleistungen 2017 in der Übersicht[/font]

Kinder von 14 bis 17 JahreStufe 4 / 311 EUR

Kinder von 6 bis 13 JahreStufe 5 / 291 EUR
www.razvod.net Hilfe für Trennungsväter in russiisch
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#4
(22-07-2019, 18:47)Zahlesel_RUS schrieb: 1.Mutter hat harz4 bekommen, es ist doch kein Einkommen.
Korrekt. Gemeint ist das anrechenbare Einkommen nach dem SGB II, abzgl. Kindergeld. Nur ALG II und Kindergeld bedeutet in diesem Fall 0 € Einkommen. Bedeutet das eigentlich, dass in der Zeit wo sie UHV für dein Kind bekam, gleichzeitig auch H4 an sie gezahlt wurde?

(22-07-2019, 18:47)Zahlesel_RUS schrieb: 2.beides geht doch nicht
H4 und UHV geht. Aber eben nur dann, wenn die Mutter mehr als 600 € Einkommen monatlich hat! Hat sie in der Zeit weniger oder nichts verdient, wäre UHV rechtswidrig gewesen.

Zitat:Ich habe es so verstanden: UV kriegen Muttis für Kinder bis zum 13. Lebensjahr ohne 600 EUR verdienen zu müssen.
… unabhängig davon, ob sie gleichzeitig H4 beziehen oder nicht. (Korrektur: bis zum 13. Geburtstag) Genau. Danach müssen sie mehr als 600 € verdienen oder durch den UHV-Bezug ganz aus H4 rauskommen.

Zitat:Also mein Sohn war 12, 268 < 291, wie rechnen sie dort...
Das kann ich dir nicht genau sagen, aber das JC hat für deinen Sohn einen Bedarf errechnet. Bedarf = Regelsatz + KdU (+ Mehrbedarfe), und Anspruch auf UHV hat dein Kind nur, wenn Bedarf < UHV. Rechne also eher so: Bedarf = 268 + Mietanteil des Kindes. Dann kommst Du vielleicht auf über 291 €. Und dann besteht kein Anspruch auf UHV.

Wenn ich das weiterdenke (Experten bitte korrigiert mich), dann gibt es den UHV-Anspruch für H4-Bezieher nur, wenn die Bedarfsgemeinschaft als Ganzes dadurch aus dem SGB II-Bezug herauskäme. Aus dem Grund, dass sonst UHV als Einkommen der BG angerechnet werden müsste und somit zur Bedarfsdeckung anderer Mitglieder der BG dient?

VM  Cool
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#5
ich bin der Meinung sie hat am Anfang Harz4 bekommen, dann irgendwann UV und sollte es sicherlich kompletto an JC überweisen. Sonst habe ich keine Infos

Bedarf 291 UV 268 im Jahr 2017
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#6
(22-07-2019, 22:43)Zahlesel_RUS schrieb: ich bin der Meinung sie hat am Anfang Harz4 bekommen, dann irgendwann UV und sollte es sicherlich kompletto an JC überweisen. Sonst habe ich keine Infos
Sie hätte UHV für einen 13-Jährigen nur bekommen dürfen, wenn sie danach komplett aus H4 raus gewesen wäre. Hat sie weiter H4 bezogen und gleichzeitig UHV kassiert? Klartext: Bekam sie Geld von JC und JA im selben Zeitraum
§4 (1a) UVG soll ja gerade verhindern, dass Geld vom JA direkt wieder ans JC fließt!  Wenn's um sein Geld geht, kann der Staat nämlich sehr pingelig werden. Du sollst ja nicht sagen können, dass Du mit deinem Unterhalt die Sozialkassen aufbesserst. Dodgy

Zitat:Bedarf 291 UV 268 im Jahr 2017
Da hab ich mich beim ersten Mal verlesen, sorry. Bedarf > UHV, eindeutig. D.h. wenn Frau weniger als 600 € verdient -> kein UHV! Bleibt nur die Frage nach dem Rechtsmittel: Überprüfungsantrag? Klage? Für dein Strafverfahren bliebe das jedoch erstmal ohne Auswirkungen.

VM
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#7
Also ich habe erstmals UV Anspruch bei der zuständigen Aufsichtsbehörde überprüfen lassen.
Brief gestern reingeworfen. Als Gründe 1 mein Wiederspruch zu UV vom Jahr 2017, der verloren gegangen ist.
Im Widerspruch habe ich als Grund Wechselmodell Verweigerung der Ex und erweiterten Umgang (36% der Betreuungszeit, was biss zum Wechselmodell gelebt wurde) eingegeben.

Die Zahlungen für den 12/13 Jährigen werde ich auch falls notwendig überprüfen lassen.
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