Themabewertung:
  • 0 Bewertung(en) - 0 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
Unterhalt gegeneinader aufrechnen?
#1
Hallo,
ich habe keinen vergleichbaren Fall gefunden, daher wollte ich mal hier fragen, ob jemand einschätzen kann, wie es sich in folgendem, von mir angestrebten Fall mit dem Unterhalt verhält. Nein, natürlich keine Rechtsberatung, wenn es konkret Probleme gibt, gehe ich natürlich zu einem Anwalt.

Meine drei Kinder leben bei der Mutter in dem Haus, dass uns, obwohl schon seit ein paar Jahren geschieden, immer noch gemeinsam gehört. Sie hat eine Beistandsschaft beantragt und bezieht UHV.
Ich bezahle im Rahmen meiner Möglichkeiten und vom Jugendamt so anerkannt und tituliert, 460€ Unterhalt an das JA. (Mangelfall) dabei werden mir 400€ die ich noch an Darlehen abbezahle angerechnet. Die Mutter bezahlt die andere Hälfte.

Nun möchte die Mutter schon seit einiger Zeit aus dem Haus raus, einem freihändigen Verkauf habe ich aber nicht zugestimmt. Seit kurzem sehe ich mich in der Lage das Haus zu übernehmen und die Mutter auszubezahlen. Das Verhältnis zur Mutter ist mehr als schwierig, die Kommunikation sehr gestört. Dennoch sind wir uns über den Kaufpreis der ideellen Hälfte einig und es wird wohl zu einer Übernahme kommen.

Mein Ältester (15) möchte dort wohnen bleiben, also in Zukunft bei mir.

Meine Frage nun: Ist es korrekt und möglich die Unterhaltsforderungen der beiden älteren Kinder, gegeneinander aufzurechnen? (Eines lebt dann bei mir, eines bei der Mutter),
so dass ich nur noch Barunterhalt für mein jüngstes Kind, dass ja ebenfalls mit der Mutter umzieht, bezahlen muss?
Was passiert mit der Beistandsschaft, wenn ich den vollen Unterhalt für mein jüngstes Kind voll bezahlen kann?

Grüße Marcus
Zitieren
#2
Ich gehe jetzt mal von zwei Kindern aus.

(03-06-2019, 14:15)Marcus schrieb: Meine Frage nun: Ist es korrekt und möglich die Unterhaltsforderungen der beiden älteren Kinder, gegeneinander aufzurechnen? (Eines lebt dann bei mir, eines bei der Mutter),
so dass ich nur noch Barunterhalt für mein jüngstes Kind, dass ja ebenfalls mit der Mutter umzieht, bezahlen muss?

Nein, jedes Kind hat einen eigenen Anspruch. Nix aufrechnen. Es sind verschiedene Gläubiger und verschiedene Schuldner. Ein Kind hat einen Anspruch an die Mutter, das andere Kind hat einen Anspruch an den Vater.

(03-06-2019, 14:15)Marcus schrieb: Was passiert mit der Beistandsschaft, wenn ich den vollen Unterhalt für mein jüngstes Kind voll bezahlen kann?

Nichts, die Beistandschaft für dieses Kind geht weiter.
Zitieren
#3
Hallo,
danke für die Einschätzung.
Es sind drei Kinder, aber es geht ja um die grundsätzliche Frage ob aufgerechnet werden kann.

Heißt das denn dann, wenn ein Teil der Kinder bei einem und ein Teil beim anderen Elternteil lebt und beide nicht leistungsfähig sind, den vollen Barunterhalt nach unterster Stufe DDT zu bezahlen, dann würde das JA an beide Elternteile UHV leisten?

Beistandsschaft ist ja nicht gleich UHV.

Grüße Marcus
Zitieren
#4
Ja, jedes Kind hat einen eigenen Anspruch und bekommt eigenen Unterhaltsvorschuss unter denselben Voraussetzungen, egal bei welchen Elternteilen sie leben. Manchmal ist es das dasselbe Jugendamt (wenn die Kinder im selben Jugendamtsbezirk leben) oder getrennte Jugendämter (wenn die Kinder in verschiednene Bezirken leben). Keine Aufrechnung!

Es gibt Eltern, die nutzen das sogar. Wenn man sich einig ist (was der Staat wie die Hölle fürchtet), sind die Kinder offiziell beim Elternteil mit Einkommen gemeldet und der ohne Einkommen zahlt nix. Dann kriegt man Unterhaltsvorschuss obendrauf.
Zitieren
#5
Aha, danke.

Das würde also bedeuten, dass es passieren kann, dass ich, weil für zwei Kinder evtl. ausreichend Leistungsfähig, den vollen Unterhalt bezahle, aber für das Kind welches bei mir lebt, nur UHV bekomme, weil die Mutter nicht leistungsfähig ist. 

B.t.w. Wäre sie verpflichtet vollzeit zu arbeiten (fiktives Einkommen), wenn sie zwei Kinder betreut und das jüngere 11 Jahre alt ist?

Grüße Marcus
Zitieren
#6
(03-06-2019, 16:39)Marcus schrieb: Das würde also bedeuten, dass es passieren kann, dass ich, weil für zwei Kinder evtl. ausreichend Leistungsfähig, den vollen Unterhalt bezahle, aber für das Kind welches bei mir lebt, nur UHV bekomme, weil die Mutter nicht leistungsfähig ist. 

Genau das kann passieren.
Für die Mutter als Unterhaltspflichtige gelten dieselben Verpflichtungen, unter anderem gesteigerte Erwerbsobliegenheit. Allerdings bekommen Jugendamt und Richter eine seltsame Beisshemmung, das auch durchzusetzen, wenn es eine Mutter ist. Da wird dann mehr Nachsicht geübt.
Zitieren


Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 1 Gast/Gäste