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Anrecht auf das Halbjahreszeugnis ?
#1
Hallo Zusammen,
habe ich ein Anrecht auf das Halbjahreszeugnis meiner volljährigen Tochter? Sie dreht gerade eine zweite Runde in der 10 Klasse. Die Zeugnisse sind ja die Tage verteilt worden.
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#2
Nur wenn es um Unterhalt geht, ansonsten nicht. Sie ist Volljährig, musst dich direkt an sie wenden.
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#3
Solltst du ernst nehmen und auf Vorlage pochen. Wenn die Dame schon volljährig ist, aber erst in der zehnten Klasse und dann auch noch die zweite Runde könnte da einiges im argen liegen. Wichtiger sind bei den Halbjahresinformationen nicht die Noten, sondern vermerkte eventuelle Fehlzeiten. Es könnte nämlich auch sein, dass das Töchterlein längst mit Jayden Joshua & Kumpels in der Unterführung rumhängt statt die Schulbank zu drücken. Das könnte recht schnell das Ende des Unterhalts bedeuten.
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#4
Hab die kleine Prinzesin heute per einschreiben aufgefordert mir ihr Zeugniss innerhalb von 14 Tagen zu kommen zu lassen.
Da bin ich einmal gespannt.
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#5
Gleiche Thema habe ich auch seit Sep. letzten Jahres. Kind antwortet nicht. Habe nun zweites Schreiben via Gerichtsvollzieher versendet. Auch der Hinweis auf 1605 BGB mal reingepackt. Doch ohne einen Anwalt und der daraufhin das Gericht anruft wird das nix. Es ist immer das gleiche. Wirst Du als Mann aufgefordert und lieferst nicht Lückenlos, dann steht fast ein SEK vor Deiner Tür. wird aber DIE ex oder Kind aufgefordert.... Ach, was macht er denn schon wieder für ein Theater... Soll er doch einfach weiterzahlen.

Frage:Gibt es einen unbefristeten Titel?
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#6
In dem Fall gehts nicht um Einkommensauskunft (bzw. erst sekundär), sondern um die Frage ob überhaupt noch Bedürftigkeit nach §1602 BGB besteht. Wenn ein Volljähriger nicht mehr zur Schule geht und nichts mehr tut, ist er nicht mehr unterhaltsberechtigt weil nicht bedürftig. Er kann dann jobben.

Wenn schon seit September nicht klar ist, dass das Kind überhaupt noch zur Schule geht, ist was falsch gelaufen. Die erste Frage muss unter Fristsetzung gestellt werden, ohne Anwalt. Verstreicht die Frist, ist der nächste Schritt ein Gerichtsantrag (leider per Anwalt). Herabsetzung des Unterhalts auf Null, weil kein Nachweis für Bedürftigkeit vorgelegt. Kosten für die Folgen des versäumten Nachweies sind dem Kind aufzuerlegen.
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#7
@fragender
mein Titel ist mit ihrem 18 Geburtstag ausgelaufen.
Wo ist der Gerichtsstand für die Antrag auf herrabsetzung? Das Kind ist ein vollj. prev Kind?
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#8
Siehe § 232 FamFG, Wohnort Kind da Kind noch privilegiert. Ich nehme mal an, dass "prev" eigentlich "privilegiert" heissen sollte.
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#9
Was ist in dem Fall der beste Weg wenn meine Tochter keine Reaktion zeigt, was ich vermute?
Unterhalt einstellen was ich ihr angeboten habe oder noch einmal in Verzug setzen und das Zeugnis über einen Anwalt einklagen.
Wie genau muss ich das formulieren?
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#10
Kein Titel: Unterhalt einstellen
Titel: Abänderungklage
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#11
Laufe ich mit dem einstellen des Unterhalts nicht Gefahr das die Gegenseite irgendwann einen neuen Titel fordert?
Laut Rückschein hat die Kindesmutter den Brief für meine Tochter entgegengenommen. Wird das als so gewertet das ihn meine Tochter bekommen hat oder soll ich das ganze sicherheitshalber noch einmal durch den Gerichtsvollzieher zustellen lassen.
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#12
Jede Forderung ihrerseits wird sie begründen müssen und damit auch nachweisen, dass sie unterhaltsberechtigt ist.
Wenn du das Schreiben an die Tochter andressiert hast und die Mutter hat es angenommen, reicht das aus. Du kannst dann annehmen, dass es sein Ziel erreicht hat und kannst nach Fristende den nächsten Schritt beginnen.
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#13
Habe ich überhaupt ein Anrecht auf ein Schulzeugnis? Ich finde im Netz nicht wirklich etwas worauf man sich darauf berufen kann.
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#14
Du hast ein Anrecht auf Nachweise für den Fortgang der Ausbildung und das ist in der Schule nun mal das Zeugnis.
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#15
Hey, wenn es gar keinen Titelt gibt und du sie auch noch per Einschreiben aufgefordert hast, nachzuweisen, dass noch die Schule besucht und sie nicht anwortet, kannst du imho sofort mit dem Zahlen aufhören.
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#16
(07-02-2019, 22:28)p__ schrieb: Du hast ein Anrecht auf Nachweise für den Fortgang der Ausbildung und das ist in der Schule nun mal das Zeugnis.

Sie könnte mir auch eine aktuelle Schulbescheinigung schicken?
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#17
Eher nicht. Bei Studenten reicht die reine Studienbescheinigung auch nicht. Wer Unterhalt will, muss auch nachweisen dass er zielstrebig die Ausbildung tatsächlich absolviert. Wenn vorher schon Fehlzeiten und Ausfälle Problem waren, dürfte der Nachweis durch Zeugnis noch plausibler zu begründen sein, denn eine Schulbescheinigung sagt nichts darüber aus (wohl aber das Zeugnis), genausowenig wie eine Studienbescheinigung etwas darüber aussagt ob in der Realität überhaupt noch studiert wird.
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#18
So, das Zeugnis hab ich nun bekommen.    Im ersten Halbjahr hat Tochter 17 Fehltage 4 davon unentschuldigt.  So viel Fehltage habe ich die letzten 6 Arbeitsjahre nicht angesammelt.
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#19
Sorry, wenn ich mich nochmal hier einklinke, aber ich muss mich gerade auf ein Verfahren vorbereiten.
@p__ : Du schreibst, dass "ein Nachweis für den Fortgang der Ausbildung in der Schule ein Zeugniss sei"
Ich persönlich und vermutlich jeder normalsterbliche Mensch sieht das auch so aber !!! Wir sind ja hier in Buntland.... Gibt es darüber ein BGH Urteil? Ich finde nämlich nicht wirklich etwas darüber.
Wäre super, wenn hier jemand etwas hätte. Würde vermutlich auch dem eigentlichen Fragesteller helfen; vermute ich. Danke
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#20
Siehe https://www.trennungsfaq.com/forum/showt...#pid139031 , der Beschluss des OLG Celle, 06.11.1979 - 17 UF 100/79 ist aber nicht kostenlos online.

Zitiert wird das von einigen späteren Entscheidungen, z.B.  dem OLG Hamm vom 02.12.1998 - 11 U 131/98:

"Es ist unbestritten, daß den unterhaltspflichtigen Eltern wegen des Gegenseitigkeitsverhältnisses, welches den Anspruch auf Ausbildungsunterhalt prägt, ein Recht zu einer gewissen Kontrolle der Ausbildung zusteht und sie demgemäß auch die Vorlage von Zeugnissen verlangen können (OLG Celle FamRZ 1980, 914). Kommt das Kind, welches für eine bestimmte Ausbildung Unterhalt von dem Elternteil verlangt, diesen Informationspflichten nicht nach, besteht jedenfalls im Rahmen des Rechtsstreits die Verpflichtung, zur Schlüssigkeit der Klage auf Ausbildungsunterhalt entsprechenden Vortrag zu halten."
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#21
P__, Du bist mein strahlendes Licht in dunklen Tagen. Habe das hier gefunden. Mal schauen, ob es auch mir beim §170 STGB hilft:
Zitat: "OLG Frankfurt am Main, 30.07.2008 - 5 UF 46/08
Leitsatz

Die Rücksichtnahme auf die Belange der mit der Unterhaltszahlung belasteten Eltern gebietet es, die Ausbildung zielstrebig durchzuführen. Wenn der Kläger dieser Obliegenheit nicht nachkommt, büßt er seinen Unterhaltsanspruch ein und muss sich darauf verweisen lassen, selbst für seinen Lebensunterhalt aufzukommen."
Gedunden auf : http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/...id:3471493
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