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Kostenfestsetzungsbeschluss: Extra Verfahrensgebühr
#1
Liebe User,

mit der Trennung ging die Mutter vor Gericht. Sie war der Meinung, dass ihr das ABR für das Kind zusteht. Das paritätische Wechselmodell sei nicht im Sinn des Kindes, da die zwei Wohnorte mit 10 km zu weit entfernt liegen. Im ABR-Verfahren wurde ein familienpsychologisches Gutachten angeordnet. Die Gutachterin wurde von mir wegen Befangenheit abgelehnt. Das AG sah die Befangenheit nicht. Die Beschwerde beim OLG hatte ebenfalls keinen Erfolg.

Für das Entgegennehmen des OLG-Beschwerdebeschlusses erhebt die Gegenseite eine extra Verfahrensgebühr Nr. 3200 VR RVG von 170 Euro. Es handele sich um eine Entscheidung in einem Nebenverfahren. Da die RAin die Klägerin im Hauptsacheverfahren vertreten hat, entsteht eine Verfahrensgebühr, schon aus dem Grund, das die RAin die Entscheidung des OLG entgegengenommen hat. Die RAin der Gegenseite bezieht sich auf den BGH (NJW 05, 2233) und die Entscheidung OLG Naumburg 30.04.09, 3 WF 224/08.

Ist dies angreifbar? Wie könnte ich meine Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss begründen?

Vielen Dank!
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#2
Laut Googel gibt es kontradiktorische Verfahren und nicht kontradiktatorische Verfahren. Ich kann es aber noch nicht einordnen und weiß nicht, ob dies auf meinen Fall anwendbar ist.

"... Zwar falle eine Gebühr grundsätzlich bereits durch die Mitteilung der Beschwerdeschrift an, weil anzunehmen sei, dass der Anwalt anschließend geprüft habe, ob für seinen Auftraggeber im Beschwerdeverfahren etwas zu veranlassen sei. Dieser Grundsatz gelte jedoch nur in kontradiktorischen Verfahren und damit nicht bei Sachverständigenablehnungsverfahren, da das Sachverständigenablehnungsverfahren (§ 406 ZPO) ein nicht kontradiktorisches Neben- bzw. Zwischenverfahren ist, an dem jedoch im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs der Gegner der ablehnenden Partei zu beteiligen ist (BGH NJW 2005, 2233). .."

Will mich die Gegenseite abzocken, weil ich keinen Anwalt habe?
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