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Frage zur finanziellen Auskunft
#1
Habe mir damals einen 50% Titel vor Gericht erstritten (Vor ca. 10 Jahren). Ging dann auch alles soweit gut bis die Mutter des Kindes umgezogen ist (Neuer Ansprechpartner -> von Stadt nach Land). Dort ist jetzt eine Frau vom Landratsamt dafür zuständig. Das war vor ca. 6 Jahren. Die Frau lässt nicht locker und bisher lief das immer alle zwei Jahre so ab: 
 
Schreiben vom Landratsamt mit der Bitte um Auskunft der Einkünfte und bis dahin bitte 100% des Unterhaltes überweisen, ich dann immer zum Anwalt-> der eine Gegenrechnung mit den Nebenkosten (z.B. erhöhte Fahrtkosten usw.) die mir damals das Gericht auch angerechnet hat erstellt und ans Amt geschickt – dann hört man wieder 2 Jahre nichts usw. – ich hab dann immer den vom Anwalt ausgerechneten Unterhalt überwiesen. Aber nie einen neuen Titel erstellt. Vor zwei Monaten hab ich mit meiner jetzigen Frau Zwillinge bekommen und hab dies dem Amt mitgeteilt und um eine Neuberechnung gebeten -> ist wieder ein Schreiben gekommen das ich bitte Auskünfte von mir und meiner Frau machen soll und bis dahin soll ich bitte 100% des Unterhaltes zahlen … die letzte Auskunft war im Jan/Feb 2017 – muss ich jetzt wieder aufgrund der Veränderung (wegen Zwillingen) finanziell Auskunft geben?
 
Im Jan/Feb 2017 lief das auch wieder so wie oben beschrieben - > Schreiben vom Amt über Auskunft der Finanzen ist gekommen -> diesmal bin ich nicht zum Anwalt und habe selbst meine Auskünfte aufgeschlüsselt so dass ich auf ca. 90% des Unterhaltes gekommen bin und hab das der Dame auch geschrieben – dies hab ich dann auch immer am ersten jeden Monats überwiesen – mit dem letzten Schreiben (also die Antwort auf meine Bitte, den Unterhalt neu zu berechnen wegen Nachwuchs) kamm auch eine Aufforderung den ausstehenden Unterhalt nachzuzahlen – wie soll ich da jetzt weiter machen?
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#2
Alles etwas verwirrend, aber da kein Titel besteht kannst du zahlen was du willst. Je mehr aber deine Vorstellungen von der korrekten Unterhaltshöhe von den Vorstellungen des Jugendamts abweichen, desto höher das Risiko, dass das Jugendamt klagt und dich vor Gericht bringt, um seine Vorstellungen von Unterhalt gerichtlich gegen dich durchzusetzen.

Aufforderungen, vermeintliche Rückstände zu bezahlen kannst du ignorieren. Auch für angebliche Rückstände gilt, wenn sie nicht aufgrund Titulierter Forderungen entstanden sind: Sie werden erst real und vollstreckbar, wenn das ein Gericht ebenfalls so sieht. Oder du sie freiwillig anerkennst. Was natürlich nicht angeraten ist.
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#3
Ja es ist wirklich kompliziert … die Frage ist ob ich es nicht auf einen Gerichtstermin ankommen lasse wenn sie weiterhin auf 100% besteht. Bei ca. 2t Euro netto im Monat und 4 Kindern (3 mit meiner Frau und 1 mit der Kindsmutter) glaube ich kaum das das ein Richter auch so sieht – zudem hat mir das Gericht beim ersten Verfahren 450 Euro zusätzliche Nebenkosten angerechnet.

Bin ich denn jetzt wieder zur Auskunft verpflichtet? Wenn ich dies schon 2017 gemacht habe?
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#4
Du musst nur alle zwei Jahre Auskunft geben. Ausser, die Gegenseite kann schlüssig darlegen, dass es bei dir signifikante Einkommensveränderungen gegeben hat.

Wenn Du vor den zwei Jahren den Unterhalt ändern willst, musst du das natürlich deinerseits darlegen und deine aktuelle Einkommenssituation offenlegen. Das ist ja dein Argument für eine Änderung.
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#5
Das Einkommen hat sich ja nicht geändert – es sind nur zwei Kinder dazugekommen Wink
Mit den Lohnzetteln hätte ich keine Probleme nur möchte sie auch die Einkommenssteuererklärung von 2016/2017 – da ich noch ein Gewerbe besitze und gerade diese beiden Jahre gut liefen und 2017 eben nicht habe ich Angst das sie den Unterhalt künstlich hoch setzen obwohl ich das Geld 2017 nicht verdient habe.

In der Einkommensteuererklärung sind doch auch die Einkünfte meiner Frau – wie kann das Amt diese rausrechnen?
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#6
(05-01-2018, 09:13)ibu400 schrieb: In der Einkommensteuererklärung sind doch auch die Einkünfte meiner Frau – wie kann das Amt diese rausrechnen?

Das hättest du längst selbst erledigen müssen, Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld nach §§ 268 ff. AO. Dann ist der Steuerbescheid in Frau und dich trennbar. Bei der Erklärung kannst du dagegen schwärzen, was deine Frau betrifft.
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#7
na toll wusste ich leider nicht - kann das jetzt irgendwie für den Steuerbescheid nachträglich machen?
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#8
Laut § 269 AO geht das, solange die Steuerschuld nicht getilgt wurde.
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#9
2016/2017 dürfte schon bezahlt worden sein - was macht mann dann in diesem Fall - die können doch nicht den Verdienst meiner Frau mit anrechnen?
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#10
Die Aufteilung betrifft den Steuerbescheid. In der Steuererklärung wird euer Einkommen doch nicht nur als Gesamtsumme geführt?
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