26-09-2017, 22:51
(21-09-2017, 19:01)Erzeuger schrieb: Wie "hoch" ist denn dieses sozialrechtliche Minimum?
(21-09-2017, 21:20)Austriake schrieb: 850 € monatlich, bei bestehenden Unterhaltsschulden auch weniger. Je nach Laune des Richters.
Nein, das stimmt so nicht.
Der Bedarfsbetrag, der dem ALG II (= HartzIV) entspricht, ist das soziokulturelle Existenzminimum. Dieser ist keine feste Zahl, sondern individuell (insb. wegen Wohnkosten) zu ermitteln. Dabei die Freibeträge aus Einkommen nicht vergessen!
Das alles kann nicht gepfändet werden.
Siehe: Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen Urteil vom 21.01.2016 (Az.: L 6 AS 1200/13).
http://www.landessozialgericht.niedersac...43185.html
Zwar versuchen es immer wieder Jugendämter, UVG-Kassen, Jobcenter, etc. Aber im genannten Urteil finden sich genug Argumente, um sich dagegen zu wehren.
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #