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Titel soll nicht mehr bis zur Volljährigkeit befristet sein
#1
Liebe Gemeinde,

ich habe die Trennungs-FAQ erst vor kurzem entdeckt und bin sehr froh dass man hier echte Praxiserfahrung und auch fundiertes Fachwissen findet. Ich bin auch beeindruckt dass es hier so viel Engagement existiert. Hut ab! 

Nun zu meinem Fall. Letzten Oktober hat mich meine noch-Ehefrau mit Hilfe eines Anwalts aus der Wohnung gedrängt (der Typ ist ätzend). Kurz darauf bin ich in einer eigenen Wohnung eingezogen und teile mir seit dem die Betreuung unserer Söhne (10 und 6 Jahre) mit der Mutter. Dabei sind die Jungs 8 Tage durchgehend bei der Mutter und dann 6 Tage durchgehend bei mir.

Seit der Trennung zahle ich Kindesunterhalt i.H.v. 100% nach DT (2x € 297), sowie Trennungsunterhalt (€ 85) und auch den Kindergarten des Kleinen (€ 215). Seitdem arbeite ich auch in Teilzeit auf 30 Stunden/Woche um die Kinder besser zu betreuen. Verdiene dabei etwa 2300 Netto. Weiterhin bekomme ich vom Arbeitgeber einen Zuschuss von € 195 für den Kindergarten. Die Mutter arbeitete zunächst auf 30 Stunden/Woche, danach reduzierte sie ihre Arbeitszeit weiter auf 25 Stunden/Woche. Sie verdient dabei etwa 1100 Netto.

Im Frühjahr wurde ich jedoch dann gedrängt trotz regelmäßiger Zahlungen den Kindesunterhalt zu titulieren. Das habe ich auch gemacht, allerdings habe ich nicht die geforderten 115% tituliert sondern jeweils 100% (dynamisch). Weiterhin habe ich die Titel auf die Volljährigkeit unserer Söhne befristet. 

Wenige Wochen später kam jedoch Post vom Amtsgericht. Die Mutter hat wohl Antrag gestellt, die Titel über den Kindesunterhalt auf 115% zu erhöhen und auch die Befristung bis zur Volljährig­keit aufzuheben. Weiterhin fordert sie ein hoher Trennungsunterhalt (fast € 300), da ich nach dem Sommer keinen Kindergarten mehr zahlen würde. Mein Zuschuss vom Arbeitgeber erlischt jedoch sobald die Schule anfängt. Die Gegenseite setzt für mich auch ein fiktives Einkommen an, als würde ich in Vollzeit arbeiten und rechnet auf dieser Basis.

Es fand dann auch der erste Gerichtstermin statt. Das Gericht machte den Eindruck als bedeutete die Betreuung der Kinder meinerseits nicht viel. Ich hatte jedenfalls vermehrt das Gefühl, mein Einsatz in der Betreuung wird nicht berücksichtigt. Irgendwann wurde dann ich mitten im Verfahren auf ein Vergleich gedrängt, den die Gegenseite vorgeschlagen hat. Die Forderungen auf Trennungsunterhalt könnten entfallen, wenn ich die Forderungen über den Kindesunterhalt akzeptieren würde (115% nach DT, samt Aufhebung der Befristung) und auch noch die Nachmittagsbetreuung in der Schule tragen würde (€ 62), was eigentlich als Mehrbedarf klassifiziert wird und beide tragen müssten. Ich habe abgelehnt, da ich den Vergleich als ungerecht empfand, und auch als nicht mehr änderbar.

Was mich bei der ganzen Sache gekränkt hat, ist die Aufhebung der Befristung der Titel. Damit bleibt jeder Titel über die Volljährigkeit hinaus wirksam. Und die Mutter wäre von ihrer Verantwortung zumindest einen Bruchteil des Barunterhalts zu leisten befreit. Und ich muss den Titel bedienen solange ich ihn nicht über das Gericht abschaffe. Und so wie ich die Mutter kenne, bin ich mir absolut sicher, dass sie alle Vorschläge den Barunterhalt proportional mit mir zu teilen, schlicht und weg ablehnen wird.

Einerseits bin ich dadurch in Zugzwang und muss ein aufwendiges Verfahren gewinnen (was nicht mal sicher ist). Aber noch viel schlimmer -- ich muss ein Gerichtsverfahren gegen meine eigenes Kinder einleiten! Dass kann ich mir bei Gott nicht vorstellen. Unsere Beziehung ist richtig solide und sehr vertraut und innig... Ich kann mir einfach nicht vorstellen, meinen Sohn mit 18 vor Gericht ziehen. Das würde unser Vertrauen zueinander und die innige Beziehung, die wir haben kaputt machen.

Das war ursprünglich auch der Grund, warum ich den Vergleich abgelehnt habe. Weiterhin wollte ich auch nicht über den Vergleich diesen strittigen Punkt für immer akzeptieren müssen. Das Gericht hat jedoch eindeutig zu verstehen gegeben, dass egal ob mit oder ohne Vergleich die Befristung der Titel über die Volljährigkeit hinaus aufgehoben werden würde. Es wurde begründet, dass die Kinder Anspruch darauf hätten und auch mit einem Urteil vom OLG Hamm.

Und hier ist mein Dilemma. Das Gericht erwartet jetzt jeweils ein Schriftsatz von beiden Seiten und wird danach formal, ohne weitere Verhandlung entscheiden. Das ist meine letzte Chance. Ich könnte alles vom Gericht entscheiden lassen. Oder die Option mit dem Vergliech ist *vielleicht* noch möglich, wenn ich es in dem Schriftsatz erwähne. Aber das gibt mir wie gesagt, ein schweres Gefühl im Magen. 

Immerhin könnte sich die Gesetzeslage in den nächsten Jahren ändern, aber mit einem Vergleich kann ich dann nichts mehr machen. Auch will ich vermeiden, dass sich der Streit um das Geld mit der Mutter sich auf unsere Kinder auswirkt. In allen anderen Themen können die Mutter und ich gut kooperieren.

- Welche Strategie würdet ihr an meiner Stelle fahren?
- Kennt jemand einn ähnlichen Fäll?
- Habe ich mich bisher doof angestellt?
- Hätte ich den Vergleich annehmen sollen?
- Oder soll lieber das Gericht über alles entscheiden?
- Oder eventuelle einen Teilvergleich?
- Etwas ganz anderes? 

PP: Danke, dass ihr diesen langen Post gelesen habt...
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#2
Was für ein Lehrbuchbeispiel Smile

Stell doch einen Antrag auf wöchentlichen Wechsel um für die Kinder eine geregelte Wochenstruktur zu bilden.
Also einen Tag mehr. Dann kann die Mutter bei der Entlastung bestimmt für sich und die Kinder selber sorgen.

Scherz beiseite. Wird sie wohl nicht mitmachen. Evtl. trotzdem Antrag stellen.

Wenn du bei Gericht den Titel anerkennst, sind die Hürden für eine Abänderung wesentlich höher.
Einer Titulierung von 100 Prozent würde ich auf 2 Jahre befisten.
Wieso haben Kinder das Recht auf einen unbefristeten Titel? Wissen Kinder schon von Geburt an das sie nie von beiden erzogen werden wollen?
Du kannst sagen das die Nicht-Beachtung der Bedürfnisse deiner Kinder die in deinem Haushalt leben deren Wohl und die gesamte Existenz der Familie gefährdet. Der Selbstbehalt berücksichtigt nur die Bedürfnisse des Vaters. Somit schweben die Kinder latent an der Armutsgrenze und im Falle von Krankengeldbeziehung sogar deutlich drunter.
Den Kindern steht dann nicht mal das sozialrechtliche Existenzminnimum zur Verfügung.
Das dient nicht dem Kindeswohl.
Dann alle Kosten für die Kinder auflisten was dem Bescheid einer temporären Bedarfsgemeinschaft entspricht.
Vielleicht muss man die darauf hinweisen das die Bedürfnisse der Kinder real und tatsächlich sind und nicht fiktiv.

lg
Übrigens:
Sozialrechtlich, Sozialwissenschaftlich, Wohngeldgesetzlich, Unterhaltsvorschussgesetzlich ist die Mutter nicht alleinerziehend.
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#3
Die Profis im Forum werden sicherlich noch antworten.
Du bist sehr nah an der 50/50 Reglung, vielleicht macht es Sinn diese gerichtlich durchzusetzen?
Bist Du mit Deinem Anwalt zufrieden?
Ich habe hier schon öfter gelesen, das man jährliche Titel durchsetzen soll.

Gruß
Bitas
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#4
Bisschen spät, wie meistens. Betreuungsmodell ist festgezurrt (viel zu spät, da jetzt noch Änderungen zu erzwingen), Titulierung ist durch, Klage ist eingereicht, Anträge sind geschrieben, sogar der Gerichtstermin hat stattgefunden samt den "Nahelegungen" des Richters. Jetzt gibt es kaum mehr Handlungsspielräume für dich. Die hätte es schon gegeben, aber jetzt ist die Sache ja schon praktisch durch. Dein Anwalt ist ganz offensichtlich auch von der üblichen Juristensorte, wenig Ahnung und zu nichts Lust, ausser zum Honorarrechnungen schreiben natürlich.

Die Befristung ist jetzt nicht mehr zu halten. Gib diesen Punkt auf. Aber nicht in Form der Zustimmung zu einem Vergleich, sondern lass den Richter drüber beschliessen. Das hat Vorteile und kann sich sogar auf die tatsächlichge Vollstreckbarkeit ab 18 auswirken. Das im Detail auszuführen führt aber jetzt zu weit.

Die 100% statt 115% sind meiner Ansicht nach der Punkt, bei dem es noch etwas zu gewinnen gibt, aber ich vermute stark dass dieser Richter Unrecht spricht und du in die nächste Instanz musst. Du hast jetzt die wirklich allerletzte Möglichkeit, dafür die Grundlage zu schaffen. Neues vorbringen kannst du in der nächsten Instanz nämlich nicht, dort wird nur aufgrund bereits vorgebrachter Tatsachen beschlossen. Dein Hebel ist das Betreuungsmodell, der BGH hat in seinem unseligen Wechselmodell-Unterhaltsurteil (das so überrissen war, dass sie sogar Gegenreaktionen von Politikern bekommen haben) zwar nur 50:50 Betreuung als Wechselmodell anerkannt, aber bei einem Fast-Wechselmodell nur die Herabstufung von Tabellenstufen der Düsseldorfer Tabelle anempfohlen. Genau das greift hier. Es gibt dazu noch andere Urteile, es wäre der Job deines Anwalts gewesen, die zusammenzusuchen. Bleibe also bei den 100%, schiebe aber Begründungen nach. 100% sind angesichts deiner Betreuungsleistung angemessen, dir fiktives Einkommen zu unterstellen kommt nicht in Frage, schon weil du bei 43% Betreuung keine Zeit dafür hast. Bringe den Begriff "Betreuungsbonus", der verwirrt die ein bisschen, denn dafür gibts verschiedene Deutungen :-)

Da jetzt offenbar auch Trennungunterhalt verhandelt wird, würde ich dabei ein Stück weit grosszügiger zeigen. Der ist steuerlich besser absetzbar und unter der Voraussetzung einer eindeutigen Befristung auf Oktober (1 Jahr, nicht mehr) kann der auch höher sein. Mit dieser Befristung kannst du dich in diesem Punkt auch vergleichen. Bei diesem Kindesalter hat die Mutter ihre Arbeitszeit ohnehin bald heraufzusetzen, biete an die Kinder noch einen Tag zusätzlich zu betreuen um sie zu entlasten. Macht sie natürlich nicht, denn dann wärs ja ein Wechselmodell, der eine Tag bringt ihr so richtig fett Kohle ein. Schwachsinn des Familienrechts. Der Satz macht sich aber gut im Antrag und wirkt auf psychologischer Ebene.
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#5
Eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit gibt es nur beim Kindesunterhalt, nicht bei Trennungsunterhalt.

Gehört die Wohnung, wo Ex wohnt euch oder gemietet? Da käme noch Wohnwert drauf.

Wegen deiner 2.300, da gehen vermutlich noch Fahrtkosten und sonstiges und Kindesunterhalt sowie Erwerbstätigen-Bonus weg, da bleibt nicht viel auszugleichen - 300 EUR vermutlich nicht.

Es ist durchaus zu erwägen, die Betreuung auf das Residenzmodell zu reduzieren und dabei die Mutter mit den Kindern ihr Waterloo erleben zu lassen.

Du kannst den Jungs anbieten, die können voll bei Dir bleiben.

Das ist die Konsequenz aus der gesteigerten Erwerbsobliegenheit.
remember
Don´t let the bastards get you down!

and
This machine kills [feminists]! 
(Donovan)
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#6
Die Frage ist, wie die Mutter einzuschätzen ist. Abhängig davon könnte man das Abgebot machen "Ein Wochenende alle 14 Tage Umgang, dann Stufe 3 der Düsseldorfer Tabelle statt 100% Unterhalt". Das kann halt schwer nach hinten losgehen, wenn sie das wirklich macht. Bei nur 25 Wochenstunden Arbeit, vielleicht einem neuen Lover könnte sie das sehr wohl. Die Kinder bringen ihr dann immerhin 866 EUR Unterhalt + 192 EUR Kindergeldanteil = 1058 EUR ein, plus Trennungsunterhalt. Das muss man sich mal vorstellen - diese zwei Kinder machen über 2100 EUR aus. 1058 EUR bekommen oder 1058 EUR bezahlen...
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#7
@p:
Du vergisst, dass Mütter ein schweres Leben haben und ihnen das Geld zusteht.

Spaß beiseite. Viel kann ich leider nicht beitragen, aber folgendes: Wie schon angesprochen, trag all deine Kosten (Fahrtkosten, Berufsausgaben etc.) akribisch zusammen. Schau deine Kontoauszüge durch. Evtl. findest du noch den ein oder anderen Kostenpunkt.
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#8
(15-06-2017, 05:10)Absurdistan schrieb: Du kannst sagen das die Nicht-Beachtung der Bedürfnisse deiner Kinder die in deinem Haushalt leben deren Wohl und die gesamte Existenz der Familie gefährdet. Der Selbstbehalt berücksichtigt nur die Bedürfnisse des Vaters. 

In der Tat müssen wir jetzt schon sehr sparsam leben. Ich stelle eine Wohnung für die Jüngs bereit, Miete, Strom, Gas. Fahre die Jungs hin und her, besorge Nahrungsmittel, Kleidung, Spielsachen, Bücher. Wir sind auch viel draussen in der Freizeit - im Schwimmbad, Zoo, Kino. All das belastet mich finanziell und entlastet die Mutter. Ich schaue trotzdem, dass den beiden an nichts fehlt wenn sie bei mir sind. Ich muss aber in allem anderen aufs absolute Minimum bleiben. Und das betrifft sie dennoch. Als mein altes Auto kaputt ging, hatte ich ein riesen Problem, ohne Geld für die Reparatur. In den Sommerferien sind sie hälftig bei mir, aber irgendwo in Urlaub weg zu fahren ist nicht möglich.

(15-06-2017, 05:10)Absurdistan schrieb: Somit schweben die Kinder latent an der Armutsgrenze und im Falle von Krankengeldbeziehung sogar deutlich drunter. Den Kindern steht dann nicht mal das sozialrechtliche Existenzminnimum zur Verfügung. Das dient nicht dem Kindeswohl. 

Was bedeutet Krankengeldbeziehung - wenn ich krank werden würde und statt Gehalt dann auf Krankengeld angewiesen wäre? Sozialrechtliches Existenzminimum für Kinder? Die Mutter könnte das als "schlechte Basis beim Vater" nehmen und argumentieren dass es den Jungs bei ihr an nichts fehlen würde, ergo sollen sie zu ihr. Das aktuelle Betreuungsmodell ist ihr ein Dorn im Auge. 

(15-06-2017, 05:10)Absurdistan schrieb: Dann alle Kosten für die Kinder auflisten was dem Bescheid einer temporären Bedarfsgemeinschaft entspricht. Vielleicht muss man die darauf hinweisen das die Bedürfnisse der Kinder real und tatsächlich sind und nicht fiktiv.

Was bedeutet temporäre Bedarfsgemeinschaft? Gibt es dafür eine beispielhafte Auflistung der Kosten, die ich angeben könnte? Oben habe ich nur die Kosten aufgelistet, die mir auf Anhieb einfallen.

(15-06-2017, 06:15)Bitas schrieb: Du bist sehr nah an der 50/50 Reglung, vielleicht macht es Sinn diese gerichtlich durchzusetzen?

Wie gesagt, ich will die Kinder nicht in diesem Streit um die Kohle einwickeln. Und die Mutter ist absolut gegen eine 50/50 Betreuung. Deswegen vor Gericht gehen kommt für mich nicht in Frage.

(15-06-2017, 06:15)Bitas schrieb: Bist Du mit Deinem Anwalt zufrieden?

Etwas enttäuscht. Mein Anwalt hat sich sehr stark auf den Trennungsunterhalt konzentriert. Für mich ist jedoch der Kindesunterhalt wichtiger, weil er viel länger gilt. Weiterhin hatte ich das Gefühl, dass der gegnerische Anwalt in der Verhandlung viel mehr Redezeit hatte. Letztendlich hat mich mein Anwalt auch stark ermutigt den Vergleich der Gegenseite anzunehmen. Ich habe dann Zweifel entwickelt, ob mein Anwalt bis zum Ende für meine Sache kämpfen würde, oder den Fall hinter sich haben wollte.

(15-06-2017, 10:04)p__ schrieb: Bisschen spät, wie meistens. Betreuungsmodell ist festgezurrt (viel zu spät, da jetzt noch Änderungen zu erzwingen), Titulierung ist durch, Klage ist eingereicht, Anträge sind geschrieben, sogar der Gerichtstermin hat stattgefunden samt den "Nahelegungen" des Richters. Jetzt gibt es kaum mehr Handlungsspielräume für dich. Die hätte es schon gegeben, aber jetzt ist die Sache ja schon praktisch durch. 

Danke für diese nüchterne Einschätzung, Pointer. Nur aus Neugier - wie hätte ich mich geschickter verhalten können, damit der Lauf der Dinge besser wäre? Das würde mich wirklich interessieren.

(15-06-2017, 10:04)p__ schrieb: Die Befristung ist jetzt nicht mehr zu halten. Gib diesen Punkt auf. Aber nicht in Form der Zustimmung zu einem Vergleich, sondern lass den Richter drüber beschliessen. 

Das ist auch mein Bauchgefühl gewesen.

(15-06-2017, 10:04)p__ schrieb: Die 100% statt 115% sind meiner Ansicht nach der Punkt, bei dem es noch etwas zu gewinnen gibt, aber ich vermute stark dass dieser Richter Unrecht spricht und du in die nächste Instanz musst. Du hast jetzt die wirklich allerletzte Möglichkeit, dafür die Grundlage zu schaffen. Neues vorbringen kannst du in der nächsten Instanz nämlich nicht, dort wird nur aufgrund bereits vorgebrachter Tatsachen beschlossen. 

Gut zu wissen. Und ja, einige wenige Prozent sind von Bedeutung. Auch wenn es nur 5% sind, diese fehlen dann, wenn die Kinder bei mir sind.

(15-06-2017, 10:04)p__ schrieb: Dein Hebel ist das Betreuungsmodell, der BGH hat in seinem unseligen Wechselmodell-Unterhaltsurteil (das so überrissen war, dass sie sogar Gegenreaktionen von Politikern bekommen haben) zwar nur 50:50 Betreuung als Wechselmodell anerkannt, aber bei einem Fast-Wechselmodell nur die Herabstufung von Tabellenstufen der Düsseldorfer Tabelle anempfohlen. Genau das greift hier. Es gibt dazu noch andere Urteile, es wäre der Job deines Anwalts gewesen, die zusammenzusuchen. Bleibe also bei den 100%, schiebe aber Begründungen nach. 100% sind angesichts deiner Betreuungsleistung angemessen, dir fiktives Einkommen zu unterstellen kommt nicht in Frage, schon weil du bei 43% Betreuung keine Zeit dafür hast. Bringe den Begriff "Betreuungsbonus", der verwirrt die ein bisschen, denn dafür gibts verschiedene Deutungen :-)

Das Betreuungsmodell war für mich auch ein Kernpunkt, der aber im Verfahren nicht sehr viel Raum fand. Mein Anwalt hat sich dazu kaum auf Referenzen beruht. Viel krasser ist aber, dass das Betreuungsmodell nirgendwo explizit im Gerichtsprotokoll beschrieben wird:

"Bezüglich der Frage wie hoch der Kindesunterhalt zu titulieren ist, könne das Gericht durchaus die Argumentation des Antragsgegners nachvollziehen, dass dieser sich als Elternteil stärker in der Betreuung einbringen wolle. Jedoch sei zu berücksichtigen, dass der Kindesunterhalt auch mit reduzierten Einkünften des Antragsgegners in die vierte Einkommensstufe falle, jedenfalls dann, wenn man den Kindergartenbetrag als Mehrbedarf nicht bereits vorweg abzieht."

Es wird nicht beschrieben zu welchem Umfang ich betreue. Lediglich wolle ich mich "stärker in der Betreuung einbringen", aber ich tue das bereits, steht nicht drin. Wie kann ich hier erreichen, dass meine Betreuung ins Protokoll aufgenommen wird?

(15-06-2017, 10:20)CheGuevara schrieb: Eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit gibt es nur beim Kindesunterhalt, nicht bei Trennungsunterhalt.

Danke für den Hinweis.

(15-06-2017, 10:20)CheGuevara schrieb: Gehört die Wohnung, wo Ex wohnt euch oder gemietet? Da käme noch Wohnwert drauf.

Es ist eine Mietswohnung.

(15-06-2017, 10:20)CheGuevara schrieb: Wegen deiner 2.300, da gehen vermutlich noch Fahrtkosten und sonstiges und Kindesunterhalt sowie Erwerbstätigen-Bonus weg, da bleibt nicht viel auszugleichen - 300 EUR vermutlich nicht.

Darauf hoffe ich extrem, sonst dauert es nicht lange bis ich in die Schulden  absinke.

(15-06-2017, 10:20)CheGuevara schrieb: Es ist durchaus zu erwägen, die Betreuung auf das Residenzmodell zu reduzieren und dabei die Mutter mit den Kindern ihr Waterloo erleben zu lassen.
Du kannst den Jungs anbieten, die können voll bei Dir bleiben.

Wie gesagt, ich möchte das aktuelle Betreuungsmodell nicht in den Geldfragen einwickeln. Es hat sich bis jetzt bewährt und tut unseren Kindern gut.

(15-06-2017, 13:38)Pfanne schrieb: Wie schon angesprochen, trag all deine Kosten (Fahrtkosten, Berufsausgaben etc.) akribisch zusammen. Schau deine Kontoauszüge durch. Evtl. findest du noch den ein oder anderen Kostenpunkt.

Danke für den Tipp. Gibt es diesbezüglich Beispiele möglicher Betreuungskosten?
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#9
(15-06-2017, 14:31)Sorino schrieb: Was bedeutet temporäre Bedarfsgemeinschaft? Gibt es dafür eine beispielhafte Auflistung der Kosten, die ich angeben könnte? Oben habe ich nur die Kosten aufgelistet, die mir auf Anhieb einfallen.

Umgangskosten nach neuer Rechtslage (für SGB II-/SGB XII-Leistungsbezieher)
Da ist das Modell mal grob erklärt.

http://tacheles-sozialhilfe.de/startseit.../d/n/1432/

Die Sozialgeldbeträge dort sind nicht mehr aktuell, da gibt es aber haufenweise aktuelle Tabellen (für 2017) für die Regelsätze von Kindern im Netz.

Auflistung

-Fahrkosten Holen/Bringen, 20 Eurocent Kilometer per PKW oder hilfsweise Preis für Bahnfahrkarte. 
-anteilige Regelsätze (tageweise)
-Anteil erhöhte Wohnkosten (im Sozialrecht werden Trennungskindern 5 bis 7,5 qm Wohnflächenmehrbedarf zugestanden)
 zzgl. 10 % Sicherheitszuschlag auf die Wohngeldtabellenbeträge nach § 12 WoGG. Das ist auch in der Sozialrechtsprechung üblich.
....ggf. weiter zu ergänzen.

Sinngemäss kann man sagen, daß man das, was ein Erwerbsloser ohnehin für sich und die in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Kinder bekommen würde, auch gerne für sich in Anspruch nehmen würde.
Das würde man vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlich gebotenen Gleichbehandlungsgrundsatzes auch erwarten. Hilfsweise verlange eine sozialrechtliche Vergleichsberechnung unter Einbeziehung der
o. a. Parameter.
Hier eine grobe Modellvorlage für eine solche Berechnung + Argumentation.
AG Steinfurt · Urteil vom 12. April 2005 · Az. 10 F 283/04
https://openjur.de/u/104143.html

So heißt es dort u. a.:

Zitat:Es kann aber nicht angehen, dass der zu zahlende Unterhalt - zum Teil - durch ergänzendes Arbeitslosengeld II finanziert wird. Wird der Unterhaltspflichtige nämlich seinerseits durch die Inanspruchnahme wegen Unterhalts hilfebedürftig, verstößt dieses Ergebnis gegen die Menschenwürde und gegen das Sozialstaatsprinzip (vgl. dazu: BGH, FamRZ 1990, 849; BVerwG, FamRZ 1999, 780; BSG, FamRZ 1985, 379 f.; OLG E, FamRZ 1999, 127; Wendl/Staudigl/Scholz, a.a.O., § 6, Rn. 523).

Die sozialrechtliche Vergleichsberechnung führt dazu, dass dem Beklagten gerundet X.XXX € verbleiben müssen
"Du Mama. Wenn Papa tot ist kauf ich mir meinen eigenen Ponyhof!" - CosmosDirect Lebensversicherung, 2007

Quelle: http://de.wikiquote.org/wiki/Vater
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#10
(15-06-2017, 14:31)Sorino schrieb: Es wird nicht beschrieben zu welchem Umfang ich betreue. Lediglich wolle ich mich "stärker in der Betreuung einbringen", aber ich tue das bereits, steht nicht drin. Wie kann ich hier erreichen, dass meine Betreuung ins Protokoll aufgenommen wird?

Erst mal nur so viel: Genau das ist ein sehr wichtiger Steigbügel in die nächste Instanz. Du beantragst 100% Düsseldorfer Tabelle mit der Begründung, dass du in einem erhebliche Umfang die Kinder mitbetreust (Betreuungsmodell beschreiben, die 43% als berechnetes Fazit). Der Richter ignoriert das. Taucht nicht auf in Protokoll und nicht im Beschluss. Zack, Steilvorlage fürs OLG. Wichtige vorgebrachte (!) entscheidungsrelevante Tatsachen unbeachtet gelassen. Antrag beim OLG: Unterhalt ist neu zu berechnen unter unter Berücksichtigung dieser Prämisse.

Was lernen Anwälte eigentlich? Das hätte dir deiner längst erzählen müssen.
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