Themabewertung:
  • 0 Bewertung(en) - 0 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
P-Konto, Insolvenz
#1
Hallo zusammen,

ich bin mittlerweile echt Verzweifelt... aber wer nicht, der hier landet.
Folgender Sachverhalt:

Seit 2016 Insolvenz eröffnet bei H
P-Konto bei einer Bank.

Durch Vergleich 2014 bei der Unterhaltsklage vor dem FamFG in B besteht ein dynamischer Titel über momentan 410,- € pro Nase x 2 (da 2 Kinder).

So, nun eines meiner Probleme: Die Bank lässt mit einen Pfändungsfreibetrag in Höhe von 1079,- + ~400,- somit bekomme ich monatlich exakt 1478,04 € von der Bank zur Verfügung gestellt.
Ich habe schon mit dem Amtsgericht in B gesprochen, da diese einem meiner Gläubiger eine Pfändung für mein Konto eingerichtet haben und diese laut Bank noch aktiv ist.
Merkwürdig ist, es werden monatlich mehrere € pro Monat ausgelagert aber nie an jemanden verteilt. Ich komm einfach nur nicht an das Geld ran.

Fakt ist:
1)Die Bank interessiert der Beschluss vom FamFG über den dynamischen Titel (laut DDT vom 01.01.2017 über zweimal 410,-€ plus meines Selbstbehaltes von 1079,- €) nicht.
2) Sollte ich die monatlichen 820,-€ pro Monat nicht zahlen und wenn eine Anzeige erfolgt, stehe ich mit einem Fuß im Knast und mit dem anderen in der Arbeitslosigkeit
3) Mein Insoverwalter ignoriert mich
4) Das Amtsgericht in B hat nur die Pfändung "genehmigt", kann/will diese aber auf meinem Konto nicht herausnehmen
5) der Gläubiger denkt im Traum nicht daran die Pfändung vom Konto zu nehmen, obwohl diese im Grunde in der Insolvenz mit integriert ist (es war der Grund für die Inso (6-stelliger Betrag))
7) Das Inso-Gericht in H verweist mich an das zuständige Amtsgericht in B

Hat irgendwer eine Idee? Ich bin echt am Verzweifeln...
Zitieren
#2
Etwas undurchsichtig, aber der Schlüssel dazu liegt auf jedem Fall im Vollstreckungsgericht. Nur das Vollstreckungsgericht kann pfändungsfreie Beträge ändern. Mit so einem Antrag solltest du da hin gehen. Festlegung auf 1478,04 € mit folgender Begründung: (...)
Zitieren
#3
Naja... die 1478,04€ habe ich ja gnädigerweise von der Bank bekommen...
Meineserachtens müssten es aber sein:
1079,- Selbstbehalt +
410,- Kind 1 +
410,- Kind 2
_________
1899,-
, oder irre ich mich?
Zitieren
#4
Die Bank kann legt erstmal fest, aber sie muss sich immer an das Vollstreckungsgericht halten. Welchen Pfändungsfreibetrag hat das Vollstreckungsgericht entschieden? Nichts? Dann beantrage es.
Zitieren
#5
1.) Formular für P-Konto ausfüllen (nach § 850k Abs. 5 ZPO über die gemäß § 850k Abs. 2 ZPO  im jeweiligen Kalendermonat nicht erfassten Beträge  auf einem Pfändungsschutzkonto) und bei Bank einreichen:

https://www.verbraucherzentrale.de/mediabig/235529A.pdf

Dein Pfändungsfreibetrag ist m. W. der Grundfreibetrag für 1 Person + Freibeträge für 2 unterhaltsberechtigte Personen nach ZPO. Müssten also bei dir knapp über 1700 Euro sein.

Die Bescheinigung dürfen ausstellen:
- Der eigene Arbeitgeber
- Das Jobcenter, sofern Du Leistungen nach dem SGB II erhälst

- Schuldnerberatungsstellen
- Rechtsanwälte

Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird die Pfändung zukünftiger Ansprüche des Schuldners auf Auszahlung des Kontoguthabens gegen die Bank unwirksam, § 89 Abs. 1 InsO. Gegen die Kontopfändung ist der Rechtsbehelf der Erinnerung (§ 766 ZPO) vor dem Insolvenzgericht gegeben (§ 89 Abs. 3 InsO).

Zitat:Über Einwendungen, die auf Grund des Absatzes 1 oder 2 gegen die Zulässigkeit einer Zwangsvollstreckung erhoben werden, entscheidet das Insolvenzgericht

Erinnerung kannst du selber einlegen, das geht ohne Anwalt. Bei der Gelegenheit würde ich auch beantragen, die Freibeträge für die unterhaltsberechtigten Kinder so weit anzuheben, daß sie den titulierten Zahlbeträgen entsprechen. Ansonsten führt eine Pfändung der lfd. Bezüge dazu, daß dein eigener pfandfreier Betrag gegenüber den Insolvenzgläubigern unterschritten wird.

Du mußt da hartnäckig bleiben und kannst das ggf. auch vor dem Landgericht einklagen.

Den Beschluß über deine Erinnerung an das Gericht haust du der Bank um die Ohren.

Den Verweis auf Gericht B durch das Insogericht finde ich ein bisschen billig.

Erst nach nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens und Ankündigung der Restschuldbefreiung wird das Vollstreckungsgericht B für dich zuständig. Das ist normalerweise nur dann der Fall, wenn jemand meint, er muß dir nach Abschluß des Insoverfahrens noch eine Pfändung reinwürgen, weil es noch keinen offziellen Beschluß zur Restschuldbefreiung gibt.


Das der Insoverwalter dich ignoriert, ist normal. Der vertritt nämlich vor allem die Interessen der Gläubiger und regelt nicht deine Korrespondenz mit dem für dich zuständigen Gericht.

Die Geschichte ist schon ungewöhnlich. Die pfändbaren Beträge aus Erwerbseinkommen gehen an den Insoverwalter, das läuft normalerweise über den Arbeitgeber. Eine Pfändung während der Inso ist unzulässig (außer bei Neuschulden) und m. W. sind vorhandene Pfändungsbeschlüsse mit Beginn des Insoverfahrens durch das Insolvenzgericht aufzuheben. Verstehe nicht, wieso das Insogericht meint, daß du jetzt die Korrespondenz dafür mit dem Amtsgericht in B führen sollst.
"Du Mama. Wenn Papa tot ist kauf ich mir meinen eigenen Ponyhof!" - CosmosDirect Lebensversicherung, 2007

Quelle: http://de.wikiquote.org/wiki/Vater
Zitieren
#6
Mir wäre am liebsten, wenn ich das P-Konto wieder in ein normales umwandel kann. Das aber wiederum macht die Bank wohl momentan nicht, da einer der Gläubiger wohl noch eine aktive Pfändung auf mein Konto hat.
In der Theorie kann / darf der Gläubiger nichts selber Pfänden. Aber wo bekomme ich diese sch... Pfändung denn von meinem Konto weg? Ich telefonier schon die ganze Zeit mit sämtlichen Gerichten.... es interessiert nur keinen.

Also wenn ich das richtig verstehe, dann müsste ich an das Inso-Gericht schreiben, dass wohl von einem Gläubiger eine Pfändung noch aktiv ist und diese nach §89 Abs.3 unrechtmäsig ist, oder?
Zitieren
#7
(07-06-2017, 10:40)fragender schrieb: Also wenn ich das richtig verstehe, dann müsste ich an das Inso-Gericht schreiben, dass wohl von einem Gläubiger eine Pfändung noch aktiv ist ?

Ja, das ist richtig, aber nicht am Telefon regeln. Die Leute wollen harte Arbeit in Form von Papier. Wenn das Insogericht meint, daß nur Amtsgericht B zuständig ist, muß Insogericht begründen. Also Erinnerung nach §766 ZPO gegen die Art und Weise der Vollstreckung bei dem Insogericht in Schriftform einlegen und auch Erhöhung der pfandfreien Beträge aufgrund der titulierten Unterhaltszahlbeträge beantragen.


(07-06-2017, 10:40)fragender schrieb: und diese nach §89 Abs.3 unrechtmäsig ist, oder

Nein, unzulässig nach §89 Absatz 1 Inso. Absatz 3 regelt die Zuständigkeit des Gerichts.
"Du Mama. Wenn Papa tot ist kauf ich mir meinen eigenen Ponyhof!" - CosmosDirect Lebensversicherung, 2007

Quelle: http://de.wikiquote.org/wiki/Vater
Zitieren
#8
wegen der Bescheinigung §850k Abs5 ZPO
hier steht:
Grundfreibetrag: 1073,88€
weiterer Freibetrag (erste Person Unterhalt): 404,16€
weiterer Freibetrag (weitere Person Unterhalt): 225,17€
___________
Somit wären es dann wenigstens 1703,21€

Frage: was mach ich mit den knapp 200€ die noch fehlen?
Kann ich nicht das FamFG aus B anschreiben, da die ja den Unterhaltstitel damals rausgehauen haben?

Nachtrag:OK, zu spät gelesen. Also an das Inso die Anforderung des Titels zur erhöhung schriftlich stellen

Ich kann immer mehr die Menschen verstehen, die irgendwann nicht mehr arbeiten gehen und denken:"lmaa"... Bin mittlerweile auch kurz davor.

Ich danke euch für eure Posts
Zitieren
#9
Schreibe die Erinnerung an das Insogericht, das der PfüB auf dem Bankkonto nach Maßgabe des §89 Abs. 1 Inso und nach § 295 Abs. 1 Nr. 4 InsO aufgehoben wird. Und beantrage die Anhebung der Pfandfreien Beträge (1077,99 + KU-Zahlbetrag). Dem FamG ist das piepegal, die schicken dich wieder zum Vollstreckungsgericht.

Nachtrag: Wenn das Insogericht die KU-Titel nicht berücksichtigen will, dann hast du wieder Futter für Ping-Pong mit Familiengericht.
"Du Mama. Wenn Papa tot ist kauf ich mir meinen eigenen Ponyhof!" - CosmosDirect Lebensversicherung, 2007

Quelle: http://de.wikiquote.org/wiki/Vater
Zitieren
#10
(07-06-2017, 12:50)Flo schrieb: In deinem Fall wäre es ggf sinnvoll umgehend das Geld auf ein anderes Konto z.B. Fidor umzuleiten. Ob das in der Inso geht, weiß ich nicht.

Wenn er von seinem Insoverwalter eine Genehmigung dafür einholt, sollte das kein Problem sein. Ob er eine Bank findet, die ihm ein normales
Girokonto anbietet, ist die Frage. Geld auf das Konto von Dritten wäre auch möglich, wenn die Bank des Dritten (Verwandter, Freund, Freundin, Ehepartner) das mitmacht und der Treuhänder informiert wird. Die Banken argumentieren oft mit Verstoß gegen das Geldwäschegesetz, was aber Blödsinn ist. Die wissen dann doch, wo das Geld her kommt und es der Dritte nur treuhänderisch entgegennimmt. Aber letztlich hat die Bank wegen der Vertragsfreiheit auch die Möglichkeit, dieses Konstrukt abzulehnen (Im dümmsten Fall kündigt sie dem Dritten das Konto). Egal wo das Geld vom Arbeitgeber hinfliesst, ob auf ein anderes eigenes Bankkonto oder auf das Konto von Dritten. Den Anspruch auf die pfändbaren Bezüge aus Arbeitslohn haben die Insolvenzgläubiger so oder so und könnten den im Fall der Fälle auch gegenüber der neuen Bank oder Dritten, die das Geld treuhandlich entgegennehmen, durchsetzen.
"Du Mama. Wenn Papa tot ist kauf ich mir meinen eigenen Ponyhof!" - CosmosDirect Lebensversicherung, 2007

Quelle: http://de.wikiquote.org/wiki/Vater
Zitieren


Möglicherweise verwandte Themen…
Thema Verfasser Antworten Ansichten Letzter Beitrag
  Insolvenz in England, mit Insolvenz-Agentur-Service lordsofmidnight 8 10.410 13-11-2013, 15:43
Letzter Beitrag: p__
  Pfändungsschutz-Konto (P-Konto) calcaneus 24 21.023 04-04-2013, 20:00
Letzter Beitrag: Hasserfuellter

Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 1 Gast/Gäste