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Ehengatten-Unterhalts-Vorschuss - woher/wie hoch/wie lang?
#1
Hallo zusammen,

wenn man der Exe weder Trennungs- noch nachehelichen Unterhalt zahlt, wo kann sie sich stattdessen erst mal einen Vorschuss dafür holen?

Sozialamt und/oder Arbeitsagentur?
Ich rief bei der AA bereits an mit der Frage, Antwort war: Das beantworten wir nicht am Telefon. Da müssen sie einen Termin beim Berater machen.

Falls ja, wie hoch ist der Vorschuss und wie lange kann sie ihn max. bekommen?

Wie lange dauert es i. d. Regel bis sie mit einem Titel aufs Konto und ins Gehalt/Einkommen reinpfänden kann und den GV mit Richterbefehl vorbeischicken?

Idee: Man zahlt erst mal nur den Vorschuss, den sie vom Staat bekäme, damit kann sie sich nix holen von den Behörden/Ämtern und man selbst hat als Unterhaltspflichtiger ein paar Kletten weniger, die einem am Hintern kleben.

Dank Euch!

Gruß Cool
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#2
Gibts nicht. Nur Unterhaltsvorschuss für Kinder. Den zahlt das Jugendamt.
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#3
Zunächst mal hat sie vom eigenen Einkommen zu leben.
Falls das kürzlich entfallen ist, hat sie ggf. Ansprüche nach ALG I.
Falls Einkommen zu niedrig ist oder kein Einkommen erzielt wird oder ALG I zu niedrig ist, kann sie als erwerbsfähige Person ALG II in Anspruch nehmen. Falls sie nicht erwerbsfähig ist, kann sie neben einer eventuellen Rente Hilfe aus der Grundsicherung erhalten.

Das nennt sich nicht Unterhaltsvorschuss sondern allenfalls Überbrückung. Die wird geleistet solang der Bedarf besteht z.B. bis bis der Unterhalt fließt.

Ansprüche an Unterhaltspflichtige werden bei ALG II Leistungen und Grundsicherung übergeleitet; der Pflichtige bekommt die Nachricht, dass Hilfe geleistet wird und jetzt das Amt die Ansprüche hat, soweit Hilfe gezahlt wird.
Darüber hinaus gehende Unterhaltsansprüche kann sie parallel dazu selbst wahrnehmen.

Die Leistungen bei ALG II und Grundsicherung setzen sich individuell aus Unterkunftsbedarf, Regelsatz und ggf. Mehrbedarf zusammen.
Das Gute ist in gewissem Sinne trostlos.     Franz Kafka
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#4
Ich hatte es bislang so verstanden, dass wenn die unterhaltsberechtigte Noch- oder Ex-Ehegattin vom Unterhaltspflichtigen komplett geprellt wird, dass sie dann a) Ersatzleistungen von Behörde/Amt holen kann und b) eine Pfändung von Konto und Gehalt erwirken kann.

Spezialfall bei mir: SIE ist voraussichtlich die nächsten 4 Jahre nicht erwerbsfähig, wegen besonderer Betreuungssituation durch das Kind.
Selbst danach vermutlich nur halbtags.
Darum befürchte ich bzgl. Unterhalt das Schlimmste im Familiengericht...

Da die Exe ihre Situation vorsätzlich herbeigeführt hat, dies aber rechtlich nicht belegbar ist, werde ich mich strikt weigern sowohl Trennungs- als auch nachehelicher Unterhalt freiwillig zu bezahlen. Gefordert wird bereits per Anwaltsbrief...
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#5
Man wird Dich verurteilen, den Trennungsunterhalt zu zahlen bis zur Rechtskraft der Scheidung. Darüber hinaus hängt davon ab, wie der/die Richter drauf ist. Bei gemeinsamem Kind, das Vollzeit-Betreuung erfodert, wahrscheinlich unbefristet - das bedeutet lebenslänglich.

Nach der Scheidung wird nachehelicher Unterhalt in gleicher Höhe fällig werden, ebenfalls unbefristet.

Vorausgesetzt, Du bist leistungsfähig. Wenn nicht, dann wird Exe vom Amt leben müssen. Und die sind weniger grosszügig und haben auch andere Instrumente an der Hand, um eine unmotivierte Exe in Lohn und Brot zu bringen.
Bibel, Jesus Sirach 8.1

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#6
(05-04-2017, 14:15)Austriake schrieb: Wenn nicht, dann wird Exe vom Amt leben müssen. Und die sind weniger grosszügig und haben auch andere Instrumente an der Hand, um eine unmotivierte Exe in Lohn und Brot zu bringen.

Als da wären?

Huh

(Hervorhebung durch mich)


Simon II
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#7
(05-04-2017, 14:02)Maestro schrieb: Ich hatte es bislang so verstanden, dass wenn die unterhaltsberechtigte Noch- oder Ex-Ehegattin vom Unterhaltspflichtigen komplett geprellt wird, dass sie dann a) Ersatzleistungen von Behörde/Amt holen kann und b) eine Pfändung von Konto und Gehalt erwirken kann.

Nochmal: Nein, nie, undenkbar. Das würde ja bedeuten, dass der Staat bei Ausfall des Pflichtigen plötzlich selber für den Bockmist geradestehen muss, der er an Dritten, Dir, begeht.

Ansprüche an jegliche Sozialleistungen (sehr eingeschränkte Ausnahme Unterhaltsvorschuss für Kind) sind vollkommen unabhängig von den zivilrechtlichen Ansprüchen des Unterhaltsrechts zwischen zwei Privatparteien.

Vielleicht hast du auch den Mechanismus bei Sozialleistungen nicht verstanden und meinst etwas ganz Anderes. Angenommen, die Ex kriegt den ausgeurteilten Unterhalt an sie nicht von dir. Du zahlst also nix. Dann marschiert sie zur Arbeitsagentur. "Der Typ zahlt nichts obwohl er muss! ich bin Mittellos! Gebt mir Geld!". Prompt kriegt die Ex was. Exakt dasselbe wie das, was auch jemand anders kriegen würde, der Null Ansprüche an Dritte hat. Es spielt keine Rolle, ob ihr vom Familienrichter Null, tausend oder hunderttausend EUR zugesprochen wurden, die du zahlen müsstest.

Dafür, dass sie Sozialleistungen bekommt musst sie ihre Ansprüche gegen dich an den Staat abgeben. In Höhe der Sozialleistungen. So wie ein Schuldner seine Ansprüche an Dritte bis zur Schuldenhöhe an den Gläubiger abgeben muss, wenn er nicht zahlen kann. Der Staat nimmt sich die Ansprüche und versucht dann seinerseits nochmal, die gegen dich durchzusetzen. Denn er will ja keine Sozialleistungen zahlen. Du sollst zahlen, meint er. Klar geworden?
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#8
(05-04-2017, 14:24)Simon ii schrieb: .........und haben auch andere Instrumente an der Hand, um eine unmotivierte Exe in Lohn und Brot zu bringen.

Als da wären?

Huh

(Hervorhebung durch mich)


Simon II
[/quote]

Alle möglichen Sanktionen, die das SGBII hergibt.

Das Amt darf der Exe den Geldhahn zudrehen, bis zu zwölf Wochen. Der Unterhaltspflichtige würde sich strafbar machen nach §170 StGB
Bibel, Jesus Sirach 8.1

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#9
Wenn ich also keinen Trennungsunterhalt zahle, wird es keine Scheidung geben? Big Grin

Wieviel bekommt die Exe denn von der Arbeitsagentur oder vom Sozialamt, wenn sie selbst ohne Einkommen dasteht ?

Wie wird das errechnet ?

Wenn ich Ihr genau den Betrag zahle, den sie von diesen beiden Behörden bekäme, bekäme sie dort nichts. Und meine Unterhaltsschulden bei ihr würden nicht auf den Staat übergehen.
Genau das ist mein Ersinnen.
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#10
Habe ich oben geschrieben. Rechne doch mal:

Regelsatz: 409,-- €

"(3) Bei Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen

1. in Höhe von 36 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammenleben, oder
2. in Höhe von 12 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Prozentsatz als nach der Nummer 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Regelbedarfs.
(4) Bei erwerbsfähigen behinderten Leistungsberechtigten, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 des Neunten Buches mit Ausnahme der Leistungen nach § 33 Absatz 3 Nummer 2 und 4 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Zwölften Buches erbracht werden, wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt. Satz 1 kann auch nach Beendigung der dort genannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, angewendet werden."

Ob geschieden wird, hängt nicht von Unterhaltsleistungen ab.
Das Gute ist in gewissem Sinne trostlos.     Franz Kafka
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#11
(05-04-2017, 15:29)Maestro schrieb: Wieviel bekommt die Exe denn von der Arbeitsagentur oder vom Sozialamt, wenn sie selbst ohne Einkommen dasteht ?

Wie wird das errechnet ?

http://www.brutto-netto-rechner.info/arb...artz-4.php
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#12
Ja, es kommt aber wohl noch Betreuungsgeld, Sonderauslagen, Mehrbedarf, Strom/Heizung/Wasser, Wohngeld usw. oben drauf oder?
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