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Vermittlungstermin nach §165 FamFG
#1
Hallo in die Runde.

Morgen habe ich einen Vermittlungstermin bzgl. Umgang meines Kindes.

Kurz zu Vorgeschichte: Kind lebt seit vier Jahren durch gerichtlichen Vergleich (der Mutter wurde nach Anhörung des Kindes nahe gelegt, diesem Vergleich zuzustimmen) bei mir. Seitdem Umgang durch Schuld der Mutter sehr unregelmäßig (da waren echt krasse Sachen dabei). Kind wird dann immer bearbeitet, doch wieder zurück zu kommen. Mittlerweile ist das Kind (wird bald 14) dermaßen enttäuscht und hat so die Nase voll, dass es nicht mehr zur Mutter zum Umgang will und das auch so ihr gegenüber kommuniziert. Selbst wenn ich ihm Geld zum Shoppen oder fürs Schwimmbad mit gebe, zieht das nicht mehr.

Mutter hat mich verklagt, weil ich Umgang behindere oder vereitle. Beantragt wurde, das ABR zum Zwecke der Durchführung des Umgangsrechts auf einen Verfahrenspfleger zu übertragen.

Kind wurde angehört und hat deutlich gemacht, dass es momentan keinen Umgang mit der Mutter möchte. Alle Anschuldigungen aus der Antragsschrift kann ich durch emals widerlegen. Hab auch ein Schreiben vom Jugendamt hier, in dem die Mutter auf meinen Wunsch hin zu einem gemeinsamen Gespräch eingeladen wurde (hat sie abgelehnt).

Da das Kind einen eigenen Anwalt beigeordnet bekommen hat (O-Ton Kind zum Anwalt: Wenn der Richter sagt, ich soll alle 14 Tage zur Mama, dann kann er mich mal), gehe ich ohne eigenen Anwalt da hin.

Jetzt meine Fragen:

- Ich würde beantragen, den Antrag der Gegenseite abzuweisen (Begründung: Umgangspflegschaft ist kein Garant für eine Änderung der ablehnenden Haltung des Kindes gegenüber der Mutter).

Ist das korrekt so?

- Da ich alles versucht habe, das Kind zum Umgang zu bewegen, sehe ich nicht ein, hier irgendwelche Kosten zu tragen. Wie gehe ich da am Besten vor? Oder wird da immer geteilt?

viele Grüße Momik
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#2
Ja,

1. Antrag auf Ablehnung
2. Kindsmutter trägt die Kosten des Verfahrens

Begründung:

Maßnahme des begleiteten Umgangs sind sinnlos, wenn Mutter wieder wie bisher das Kind zurückweist.

Natürlich unterstützt Du den Umgang, aber irgendwann ist die Grenze des vernünftigen Aufwandes vorbei.
remember
Don´t let the bastards get you down!

and
This machine kills [feminists]! 
(Donovan)
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#3
Erstaunlich, welche grosser Bahnhof gemacht wird, wenn ein 14jähiger zur Mutter soll. Wenn das Väter wollen, wird sofort abgewiesen. Mit 14 entscheidet das Kind selbst, heisst es dann immer.

Gegen einen Kostenbeschluss kannst du separat Widerspruch einlgegen, das muss nicht im Gegenantrag stehen.
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#4
(27-03-2017, 19:20)CheGuevara schrieb: Begründung:

Maßnahme des begleiteten Umgangs sind sinnlos, wenn Mutter wieder wie bisher das Kind zurückweist.

Im Moment geht es darum, dass das Kind die Mutter zurückweist.

(27-03-2017, 19:35)p__ schrieb: Erstaunlich, welche grosser Bahnhof gemacht wird, wenn ein 14jähiger zur Mutter soll. Wenn das Väter wollen, wird sofort abgewiesen. Mit 14 entscheidet das Kind selbst, heisst es dann immer.

Da habe ich in den vergangenen Jahren noch ganz andere Dinge erlebt. Das Kind war jetzt insgesamt vier Mal bei einem Richter (drei verschiedene). Es hat ihm jetzt deutlich gesagt, dass es die Nase davon voll hat.

(27-03-2017, 19:35)p__ schrieb: Gegen einen Kostenbeschluss kannst du separat Widerspruch einlgegen, das muss nicht im Gegenantrag stehen.

Wenn die Kosten kein Thema werden, also gar nicht ansprechen?
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#5
Es wird jetzt ein Gutachten erstellt, das das Kind begutachtet, ob es sinnvoll ist, den 14-täglichen Umgang beizubehalten und Vorschläge zu machen, wie dieser dann gegebenenfalls durchsetzbar ist (dem Kind gegenüber).
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#6
(28-03-2017, 11:56)Momik schrieb: Es wird jetzt ein Gutachten erstellt, das das Kind begutachtet, ob es sinnvoll ist, den 14-täglichen Umgang beizubehalten und Vorschläge zu machen, wie dieser dann gegebenenfalls durchsetzbar ist (dem Kind gegenüber).

Wer darf dieses Gutachten bezahlen?
Bibel, Jesus Sirach 8.1

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#7
Sachverständigenkosten werden als Auslagen dem Kostenschuldner in Rechnung gestellt, also regelmäßig beiden Elternteilen.
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#8
(28-03-2017, 14:19)p__ schrieb: Sachverständigenkosten werden als Auslagen dem Kostenschuldner in Rechnung gestellt, also regelmäßig beiden Elternteilen.

Das dachte ich mir sofort. Aber das Gutachten war nicht zu verhindern.

Das Kind wurde ca. eine Stunde nach der Verhandlung per SMS beschimpft, dass es beim Richter gelogen hat. Sollte ich das dem Gericht oder der Anwältin des Kindes zukommen lassen? (die Lehrer haben es danach nach Hause geschickt weil es sich nicht mehr konzentrieren konnte).
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#9
Am Besten wärs, wenn das Kind das selber macht (die SMS weitergeben). Ansonsten wird dir nachgesagt, du wolltest hetzen und manipulieren.
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