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Trennungsunterhalt, Kindesunterhalt, Fristen
#1
Zur Silvesterparty hat mein Nachbar folgende Fragen auf geworfen:

Folgende fiktive Situation:
- Mann und Frau (verheiratet) und ein (gemeinsames) Kind, wohnen zusammen in einer Mietwohnung
- beide trennen sich, wie das nach Weihnachten oder Silvester gehäuft vor kommt
- Frau verdient 500 € mehr als Mann
- Frau nimmt bei Auszug Kind mit und zieht in eine andere Mietwohnung (ob sie das darf oder nicht darf ist jetzt nicht das Thema)
- nach den Umzug steht im jeweiligen Mietvertrag nur der jenige drin der auch nach den neuen Verhältnissen in der jeweiligen Wohnung wohnt. Alle zahlen brav die Miete ihrer jeweiligen fortan bewohnten Wohnung.
- Mann zahlt sobald die Frau oder das JA verlangt freiwillig KU nach Tabelle und macht alles so wie die anderen es wollen.
- Da die Frau etwa 500 € mehr verdient als der Mann ist wohl theoretisch Trennungsunterhalt von der Frau an den Mann fällig. Ob sie nun ein zwei oder drei Jahre getrennt wohnen werden wissen sie noch nicht.

Frage:
In welcher Form muß der Mann in obigen Fall Trennungsunterhalt begehren ?
Und muß er das innerhalb einer bestimmten Frist nach der Trennung tun ?
Und muß der Trennungsunterhalt nach X Monaten immer wieder neu begehrt und berechnet werden oder bleibt der konstant ?
Wird bei dem trennungsunterhalt die Gehälter an einem bestimmten Tag, Monat oder Zeitraum (12 Monat Zeitraum vor der Trennung) betrachtet ?

Kann der Mann praktisch im Extremfall erst nach zwei oder drei Jahren rückwirkenden Trennungsunterhalt ab Trennungsdatum begehren, wenn ihm wohl möglich das Geld aus gegangen ist.

Im Moment will er den Trennungsunterhalt nicht unbedingt sofort begehren. Er möchte erst mal sehen wie sich das mit dem Umgang des Kindes entwickelt und ob das Kind nicht doch evtl. hälftige bei beiden Elternteilen wohnen wird. Wenn die Eltern in der Praxis das Kind hälftig betreuen sollten, wird er evtl. kein Trennungsunterhalt verlangen. Wenn die Mutter allerdings (wie häufige Praxis) zur Kindesbesitzerin mutiert und er KUH zahlen darf, wird er wohl Trennungsunterhalt zur Gegenfinanzierung verlangen und einer Scheidung nicht zu stimmen.

Sorry für die vielen Fragen.
Diese wurden sicher schon oft durchgekaut. Mir sind diese jedoch trotzdem nicht so klar, wie vermutlich manch anderen.
--
3. DEUTSCHER GENDER KONGRESS, 06.07.2019, Köln
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#2
Ist das der Nachbar, für den Du wegen der fiktiven Zuweisung der Ehewohnung gefragt hast ?
Oder herrscht auf Nachbarschaft fiktive Ansteckungsgefahr ?

(04-01-2017, 01:58)Bruno schrieb: In welcher Form muß der Mann in obigen Fall Trennungsunterhalt begehren ?
Zunächst Auskunftsverlangen.

(04-01-2017, 01:58)Bruno schrieb: Und muß er das innerhalb einer bestimmten Frist nach der Trennung tun ?
Nö. Die Inverzugsetzung durch Auskunftsverlangen gilt ab nachweisbarer Zustellung dessen.

(04-01-2017, 01:58)Bruno schrieb: Und muß der Trennungsunterhalt nach X Monaten immer wieder neu begehrt und berechnet werden oder bleibt der konstant ?
Gundsätzlich gilt TU bis zur Scheidung (bzw. solange einer bezahlt).
Da beide offensichtlich Vollzeit arbeiten, ändert sich auch nichts an den Erwerbsobligenheiten nach einem Jahr und da kein Wohneigentum vorhanden ist, ändert sich auch nichts an einem etwaigen Wohnvorteil.
Steuerklassen sind wohl beide IV ? Wenn nicht, wäre noch zu beachten, daß eine gemeinsame Veranlagung nur im Jahr der Trennung erfolgen kann.
Soll heissen: So die fiktive Trennung real vor dem Jahreswechsel erfolgte, sollte umgehend die Steuerklasse gewechselt werden.

(04-01-2017, 01:58)Bruno schrieb: Wird bei dem trennungsunterhalt die Gehälter an einem bestimmten Tag, Monat oder Zeitraum (12 Monat Zeitraum vor der Trennung) betrachtet ?
Wie beim KU Betrachtung über einen Zeitraum.

(04-01-2017, 01:58)Bruno schrieb: Kann der Mann praktisch im Extremfall erst nach zwei oder drei Jahren rückwirkenden Trennungsunterhalt ab Trennungsdatum begehren, wenn ihm wohl möglich das Geld aus gegangen ist.
Nö. Gefordert werden kann (rückwirkend) erst ab Inverzugsetzung (s.o.).
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#3
(04-01-2017, 10:32)united schrieb: Ist das der Nachbar ... der ... ?
Oder herrscht auf Nachbarschaft fiktive Ansteckungsgefahr ?
Das ist ein anderer Nachbar. Die Situation hat aber deutliche Ähnlichkeiten mit dem von dir angesprochenen Nachbarn. Wir sind ein Grüppchen von Männern in ähnlichen Alter und zum Teil ähnlichen Lebensumständen. Bei entsprechenden Anlässen, kommen bei Frauen freien Gesprächsrunden, gelegentlich die die einen oder andere bedrohende Situationen auf den Tisch.

Ich rekapituliere das jetzt mal so wire ich das verstanden habe. Wenn Fehler drin sind, bitte widersprechen:
- Trennnungszeit: ein bis drei Jahre (je nach Situation notwendig) vor Scheidungstermin
- Scheidung ein reichen: 4 Monate vor Scheidungstermin
- Trennungsunterhalt: Ab (am besten wirksamer) Auskunftsersuchen bezüglich des TUH Begehrens. Also nicht rückwirkend ab TUH Begehren ab Trennung. TUH max drei Jahre.
- Bemessungszeitraum für die Höhe des TUH sind die letzten 12 Monate vor der Trennung und nicht die letzten 12 Monate vor den Trennungsunterhaltbegehren.
- Die einmal bestimmte Höhe des TUH gilt für die gesammte Trennungszeit, egal ob diese nun ein oder z.B. drei Jahre dauert.
- Gemeinsame steuerliche Veranlagung ist nur im ersten Trennungsjahr möglich.

Das klingt für mich so das man wenn man am Anfang der Trennung ein Inverzugsetzung durch Auskunftsersuchen wegen TUH bewirkt, dann nicht weiter darauf ein geht und die Gegenseite auch nicht, das man dann bei Bedarf nach zwei oder drei Jahren sich an den ausstehenden TUH erinnern kann und diesen wirksam nach fordern kann.
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#4
Nun ja, ein bisserl Einzelfallermessen spielt da dann schon noch mit hinein.

(04-01-2017, 13:23)Bruno schrieb: - Bemessungszeitraum für die Höhe des TUH sind die letzten 12 Monate vor der Trennung und nicht die letzten 12 Monate vor den Trennungsunterhaltbegehren.
- Die einmal bestimmte Höhe des TUH gilt für die gesammte Trennungszeit, egal ob diese nun ein oder z.B. drei Jahre dauert.
Nach zwei Jahren ergäbe sich ein erneuter Auskunftsanspruch.
Geht es (mit Verzögerung) vor Gericht, könnte der Richter auch auf aktualisierte Unterlagen bestehen.
Änderungen könnten sich auch bei wesentlichen Veränderungen des Einkommens ergeben.
Der Berechtigte ist hierbei (zumindest theoretisch) verpflichtet, mehr verfügbares Einkommen ohne Aufforderung kundzutun.

(04-01-2017, 13:23)Bruno schrieb: Das klingt für mich so das man wenn man am Anfang der Trennung ein Inverzugsetzung durch Auskunftsersuchen wegen TUH bewirkt, dann nicht weiter darauf ein geht und die Gegenseite auch nicht, das man dann bei Bedarf nach zwei oder drei Jahren sich an den ausstehenden TUH erinnern kann und diesen wirksam nach fordern kann.
Wenn das Auskunftsersuchen nicht ernsthaft verfolgt wird, kann die rückwirkende Forderung (irgendwann) nach "Treu und Glauben" verwirkt sein, ggf. auch für einen Teilzeitraum.
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#5
(04-01-2017, 14:21)united schrieb: Änderungen könnten sich auch bei wesentlichen Veränderungen des Einkommens ergeben.
Ich es richtig das, es für die Planung eines Trennungszeitpunktes als auch für das Datum an dem die Scheidung ein gereicht wird es keine Rolle spielt ob die Seite die meinetwegen mehr verdient am Tag vor der Trennung als auch am Tag vor dem Einreichen der Scheidung jeweils eine z.B. 5% Gehaltserhöhung bekommt, weil eben nicht das Gehalt am Stichtag, sondern das Durchschnittsgehalt der letzten 12 Monate betrachtet wird ?

Der eine meiner Nachbarn, ist bei seiner Trennungsplanung recht gewissenhaft. Er hat kein Problem damit den einen oder anderen Tag ab zu warten, wenn an diesem dem die Sterne für sein Trennungsprojekt günstiger stehen. Immerhin hängt sein restliches Leben deutlich mit von einem mehr oder weniger sinnvollen Vorgehen ab.
--
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#6
(04-01-2017, 17:03)Bruno schrieb: Ich es richtig das, es für die Planung eines Trennungszeitpunktes als auch für das Datum an dem die Scheidung ein gereicht wird es keine Rolle spielt ob die Seite die meinetwegen mehr verdient am Tag vor der Trennung als auch am Tag vor dem Einreichen der Scheidung jeweils eine z.B. 5% Gehaltserhöhung bekommt, weil eben nicht das Gehalt am Stichtag, sondern das Durchschnittsgehalt der letzten 12 Monate betrachtet wird ?

Der eine meiner Nachbarn, ist bei seiner Trennungsplanung recht gewissenhaft. Er hat kein Problem damit den einen oder anderen Tag ab zu warten, wenn an diesem dem die Sterne für sein Trennungsprojekt günstiger stehen. Immerhin hängt sein restliches Leben deutlich mit von einem mehr oder weniger sinnvollen Vorgehen ab.
Mein Nachbar hat gestern Abend bei mir nachgebohrt ob ich zu obiger Fragestellung etwas heraus bekommen habe. Die Zeitpunkte der beschriebenen zukünftigen 5 % Gehaltsänderungen der Gegenseite kennt er da diese im Tarifvertrag drin stehen. Da er selbst keinen Tarifvertrag unterliegt, wird seine eigene Hoffnung auf Gehaltserhöhung leider nicht in jedem Jahr erfüllt.
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#7
(04-01-2017, 17:03)Bruno schrieb: Ich es richtig das, es für die Planung eines Trennungszeitpunktes als auch für das Datum an dem die Scheidung ein gereicht wird es keine Rolle spielt ob die Seite die meinetwegen mehr verdient am Tag vor der Trennung als auch am Tag vor dem Einreichen der Scheidung jeweils eine z.B. 5% Gehaltserhöhung bekommt, weil eben nicht das Gehalt am Stichtag, sondern das Durchschnittsgehalt der letzten 12 Monate betrachtet wird ?

Der eine meiner Nachbarn, ist bei seiner Trennungsplanung recht gewissenhaft. Er hat kein Problem damit den einen oder anderen Tag ab zu warten, wenn an diesem dem die Sterne für sein Trennungsprojekt günstiger stehen. Immerhin hängt sein restliches Leben deutlich mit von einem mehr oder weniger sinnvollen Vorgehen ab.
Kennt jemand eine sinnvolle Antwort auf obige Frage ?
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#8
http://www.familienrecht-allgaeu.de/de/n...rhalt.html
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#9
(14-01-2017, 22:35)p__ schrieb: http://www.familienrecht-allgaeu.de/de/n...rhalt.html
Danke für den Link. Da ist alles wirklich perfekt dar gestellt.
Bei dem komplexen Thema scheint mir eine Prognose generell schwierig zu sein.
Schauen wir mal wie sich das entwickelt.
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