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Akteneinsicht, Übermittlung von Daten einschränken
#1
Hallo zusammen,

Mein Kind wurde durch einen noch zu ermittelnden Täter sexuell belästigt. Eine entsprechende Anzeige wurde aufgenommen und die Ermittlungen laufen.

Soweit mir bekannt ist werden im Rahmen einer Akteneinsicht des Täteranwaltes, diesem auch der Name und die Adresse des Opfers mitgeteilt. Nun möchte ich vermeiden das dem Täter durch unseren Justizapparat der Name und die Adresse meines Kindes mit geteilt wird und dieser dann auch noch die Möglichkeit hat meinem Kind gezielt nach zu stellen.

Wo muß ich die Beschränkung der Akteneinsicht übermittelten Daten beauftragen und gibt es da einen Mustertext oder ein Formular ?

Meine versuchte Klärung meiner Frage über Tante google, den Sachbearbeiter des Falls, der Auskunfts und Beratungsstelle der Polizei  und der Opferbeauftragten haben bisher zu keiner Klärung geführt.

Eventuell hat einer von euch so etwas schon durch oder hat irgend wo eine Anleitung oder ein Formular in den Weiten des Internets gesehen.


Schönes Wochenende
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#2
Ist uns zum Glück selber noch nie passiert, aber §147 StPO beschränkt die Akteneinsicht an den Beschuldigten sowieso. Schwärzung von Anschrift und Nachname des Kindes beschränken auch nicht das Recht "zu einer angemessenen Verteidigung", wie es in dem Paragrafen heisst. Deshalb würde ich die Staatsanwaltschaft daran erinnern, diese Informationen nicht offenzulegen (wenn sie das nicht sowieso tun) und später nochmal das Gericht, wenn die Akten schon dort sind.

Ich hoffe für euch, dass die Ermittlungen der Polizei erfolgreich sind. Solange das nicht der Fall ist, ist das Thema Akteneinsicht ohnehin nicht auf der Tagesordnung.

Ergänzung: Wenn das Kind schon älter wie 14 ist, sollte es auch selbst die Staatsanwaltschaft entsprechend erinnern. Wie alt ist es denn?
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#3
(02-12-2016, 15:26)p__ schrieb: Wie alt ist es denn?
Das Kind ist jünger als 14.

Ich dachte das ich erst einmal einen Brief an den Bearbeiter bei der Polizei auf setzen werde und mich in gegen die Weitergabe der Personendaten an den Täteranwalt widerspreche.

Ferner werde ich bitten mir mit zu teilen wenn es eine andere Stelle geben sollte an den ich den Widerspruch senden muß wenn dieser eine andere Form haben muß um den gewünschten Zweck zu erreichen.

Wenn da jemand Erfahrungen hat oder gar ein entsprechendes Formular kennt bitte ich um Info.
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#4
Die Akten liegen bei der Staatsanwaltschaft zur Einsicht. Die Polizei ermittelt nur.
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#5
(02-12-2016, 16:01)p__ schrieb: Die Akten liegen bei der Staatsanwaltschaft zur Einsicht. Die Polizei ermittelt nur.
Bedeutet das das wenn da einer Einsicht in die Akten gewährt, das das dann ausschließlich die Staatsanwaltschaft ist und nicht etwa die Polizei ?

Sorry für meine Fragen. Aber das ist aktuell ziemlich aufregend für uns.
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#6
Über Umfang der Akteneinsicht im vorbereitenden Verfahren entscheidet jedenfalls die Staatsanwaltschaft, siehe § 478 StPO. Die Akten können in der Geschäftsstelle des Gerichts oder bei der Staatsanwaltschaft eingesehen werden. Vielleicht siehst du dir mal selbst die paar Paragrafen der StPO ab §475 durch. Da steht z.B. auch "Auskünfte sind zu versagen, wenn der hiervon Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an der Versagung hat.". Es könnte gut sein, dass der Wohnort und Name eines Opfer sowieso immer verborgen werden.

Hast du denn schon mal bei der Staatsanwaltschaft angerufen? Die Polizei gibt dir das Aktenzeichen, damit fragst du beim zuständigen Staatsanwalt nach.
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#7
https://books.google.ch/books?id=Z1nzBQA...ng&f=false

Als Hinweis von mir auch noch dieser Link. Kann man sich durchaus mal anschauen wie derartige Verfahren ablaufen.
Ich kann Euch nur viel Kraft wünschen!
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